VOB/B Ausführungsfristen? Aktuell Baustopp, Geld aber bezahlt.

Diskutiere VOB/B Ausführungsfristen? Aktuell Baustopp, Geld aber bezahlt. im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Fehlendes Rangattest wurde in der 48. Kw festgestellt. Rangattest = Notar bestätigt der Bank, dass er nach Vorliegen der Voraussetzungen die...

  1. #21 Baufuchs, 15.04.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Fehlendes Rangattest wurde in der 48. Kw festgestellt.

    Rangattest = Notar bestätigt der Bank, dass er nach Vorliegen der Voraussetzungen die Grundschulden an rangrichtiger Stelle eintragen wird.

    Das Grundbuchamt wird dazu nicht benötigt

    Auftrag zur Erstellung des Rangattest muss der Darlehnsnehmer = Bauherr erteilen.

    Rangattest dauert nach Auftragserteilung nur ein paar Tage.

    Wieso dann Verzögerung von 48.Kw bis Ende März?
     
  2. #22 Ralf Wortmann, 15.04.2014
    Ralf Wortmann

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    Nein, im vorliegenden Fall hat der BU keine Schuld. Sein Baustopp war berechtigt. Mittlerweile hat sich ja herausgestellt, dass kein unwirksamer Zahlungsplan vorliegt, sondern eine Individualvereinbarung, siehe mein Beitrag #11.

    Trotzdem würde ich Skyscaper empfehlen, dem BU schriftlich per Einschreiben eine (nun nur noch sehr kurze) Frist zur Wiederaufnahme der Bautätigkeit setzen, alleine schon wegen der damit verbundenen Rechtssicherheit, falls es am Ende vielleicht zu einem Bauverzug kommt, der weit über dem liegt, was sich der BU aufgrund des Baustopps eigentlich erlauben dürfte.

    Man muss die Frist dann ja nicht durchsetzen. Aber die Frist steht dann im Raum und wenn der BU später anfängt, muss der TE auch nicht gleich mit Anwalt oder Gericht reagieren. Skyscraper sollte aber dann nichts kommunizieren, was dahingehend ausgelegt werden könnte, dass er mit einem späteren Beginn nun doch einverstanden ist.

    An seiner Aussage „Hierzu zählt auch eine Vorbereitungszeit von ca. 10 Tagen, um die Arbeiten neu zu koordinieren“ aus Beitrag #20 muss sich der BU festhalten lassen. Er kann sich nun nicht darauf berufen, eine um viele Wochen längere Vorbereitungszeit zu benötigen. Aber es braucht eine solche Fristsetzung, wenn man die vereinbarte Bauzeit nicht im Nirvana der Unbestimmtheit dahindümpeln lassen will.

    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Textvorschlag an skyscarper:
    „Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist zum 28.04.2014, um die Tätigkeit an unserem Bauvorhaben wieder aufzunehmen und eine Frist bis zum .... zur Fertigstellung des Bauvorhabens und bitten hierfür höflich um Verständnis.“
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Wie es klingt, habt ihr eine Bauzeit (in Monaten?, ab Baubeginn?) vereinbart. Rechne anhand dieser, beginnend ab dem 28.04.2014 das rechnerische Bauzeitende aus und setze den Termin in den Text ein. Die paar Tage, in denen an der Bodenplatte rumgewerkelt wurde, würde ich dabei unberücksichtigt lassen.

    Mehr kann man erstmal nicht tun.

    Neue Bauablaufpläne einzufordern, setzt den BU nicht in Verzug. Meist schuldet der BU auch die Erstellung und Vorlage von Bauablaufplänen nicht, solange dies vertraglich nicht vereinbart wurde.
     
  3. #23 Baufuchs, 15.04.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nur mal am Rande vermerkt:

    aus VOB:

    Beim TE hat die Unterbrechung 4 Monate gedauert.

    Frage für Anwälte:
    Was, wenn dem BU nun einfällt den Vertrag zu kündigen und den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen, was gem. VOB ja bei grob fahrlässigem Verschulden des Auftraggebers möglich wäre?

    Grob fahrlässig (Finanzierung steht nicht) war das Verhalten des AG für mich schon.
     
  4. #24 Gast036816, 15.04.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    @ Baufuchs - die hindernde umstände - zahlung - dauerten knapp 3 monate. dann dürfte die kündigung nicht zum tragen kommen.

    dass der unternehmer jetzt einige zeit benötigt, um die arbeiten wieder aufzunehmen, ist verständlich und nachvollziehbar. im gegensatz zum beitrag von Ralf Wortmann würde ich ihn gem. vob schriftlich auffordern, die arbeiten innerhalb von 10 werktagen wieder aufzunehmen. man muss in dieser situation als bauherr und verursacher der behinderung nicht noch zusätzliche spannungsspitzen zu setzen. der bauherr muss sowieso mit weiteren kosten rechnen.

    zusätzliche räumung der baustelle, wieder einrichten der baustelle, wiederaufnahme der arbeiten, erneute anlaufschwierigkeiten ausgleichen, zinsen - mir würde einiges einfallen, was man berechnen und in rechnung stellen kann.
     
  5. #25 Baufuchs, 15.04.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Na ja, dem AN war ja wohl in der 48. Kw bekannt, dass er nicht zahlen kann, also Behinderung ab 48. Kw.

    Der BU hat vermutlich erst mal abgewartet, ob der AN sein Finanzproblem kurzfristig lösen kann.
     
  6. #26 stockstadt, 15.04.2014
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    Hallo,

    der Bauherr hat einfach Mist gebaut und für den BU muss man "Verständnis" haben.

    Nun ist gezahlt .. das sollte der Bauherr dem BU auch schriftlich mitteilen, verbunden mit einer Frist und dem Angebot die Wiederaufnahme mit dem Bauleiter abzustimmen.

    Ich halte Mitte Mai dabei eigentlich für einen ganz anständigen Termin.
    Wenn irgendwann nach Monaten mal eine Zahlung eingeht, kann man nicht allen ernstes erwarten, dass der BU nur auf die Baustelle gewartet hat.

    LG
     
  7. #27 Gast036816, 15.04.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    der BU hat anscheinend bis zum 2014-01-09 weiter gearbeitet. einstellung der arbeiten erfolgte dann zu diesem zeitpunkt. ich rechne die behinderung erst ab dann. sonst hätte er in der 48. kw 2013 die arbeiten gleich einstellen müssen.
     
  8. #28 Baufuchs, 15.04.2014
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    Baufuchs Gast

    Baubeginn 48.kw, gebaut bis Sohle.

    Das hat nie und nimmer fast 6 Wochen gedauert.
    Ab Sohle (siehe 1. Beitrag) wurde nicht mehr weitergearbeitet.

    Baubeginn bis Sohle dauert ca. 1 Woche.

    TE wird wissen, wann die Sohle fertig war.
     
  9. #29 stockstadt, 15.04.2014
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    Er hat am 09.01.2014 "förmlich" reagiert, nachdem er wahrscheinlich noch ans Gute glaubte und aufs Geld gewartet hat. :winken

    Das was dem BU nun "zum Nachteil" ausgelegt wird, weil er in der 3-Monats-unterbrechungsfrist ist und eigentlich schnell weiterarbeiten müsste

    LG
     
  10. #30 Ralf Wortmann, 15.04.2014
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    Eine Gefahr, dass der BU kündigen könnte besteht so oder so nicht. Erst dann zu kündigen, wenn die hindernden Umstände (Zahlungsverzug) weggefallen sind, verstößt gegen Treu und Glauben.

    Zitat aus Ingenstau/Korbion/Kratzenberg/Leupertz, VOB-Kommentar, 18. Auflage:
    "Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Unterbrechung im Zeitpunkt der Kündigung fortdauert. Wird z. B. nach 5 Monaten die Leistungsfortführung wieder für den betreffenden Vertragspartner erkennbar möglich und wird erst dann gekündigt, ist eine solche Kündigung unzulässig."
     
  11. #31 Baufuchs, 15.04.2014
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    Baufuchs Gast

    wieder was dazu gelernt..
     
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