Bauträger will Erhöhung um 12,5 %

Diskutiere Bauträger will Erhöhung um 12,5 % im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hab da mal eine Frage. Wir haben Anfang vorigen Jahres (2013) einen Bauvertrag mit einem Festpreis abgeschlossen. Wegen...

  1. #1 ReinNeuBau, 16.04.2014
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    Hallo,

    ich hab da mal eine Frage.

    Wir haben Anfang vorigen Jahres (2013) einen Bauvertrag mit einem Festpreis abgeschlossen.

    Wegen diverser Umstände haben wir jedoch erst Ende Februar 2014 unsere Baugenehmigung erhalten.

    Nun kommt unser Bauträger und will das wir 12,5 % mehr für den Bau zahlen, obwohl wir einen Festpreis vereinbart haben.
    Er meint die aktuelle Marktlage hat sich geändert.

    Im Vertrag gibt es die Formulierung
    "Der Preis ist ein Festpreis, wenn alle Voraussetzungen für einen Bau bis _____ vorliegen, und gilt dann einschließlich der Bauzeit. ..."
    Änderung am Preis sind eigentlich nur bei Änderung der Mwst., bei Zusatzaufträgen oder kostenpfl. Änderungen an den Bauausführungen vereinbart.

    Nun ist kein Datum eingetragen bis wann der Festpreis gilt.
    Kann er dann von uns das dennoch verlangen?

    Danke
     
  2. #2 toxicmolotow, 16.04.2014
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    In wessen Ausfertigung des Vertrages ist kein Datum eingetragen? Und was steht in den ggfs. weiteren unterschriebenen Ausfertigungen?

    Und ja, verlangen kann der Bauträger viel, aber ob er es bekommt? Wer ist denn für die Verzögerung der Baugenehmigung verantwortlich?

    Das kann spannend werden, ich empfehle jetzt schon baurechtlichen Rechtsbeistand.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 16.04.2014
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    Der Rechtsbeistand könnte dann auch mal klären, ob die 12,5 % gerechtfertigt sind. Aus den Preiserhöhungen im Baubereich seit Anfang 13 sicher nicht. Da sind die Preise längst nicht in dem Maß gestiegen.
     
  4. #4 ultra79, 16.04.2014
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    Erstmal klären: Bauträger? Oder GU? Du schreibst das ihr eine Baugenehmigung bekommen habt - klingt also eher nach GU (denn sonst hätte ja der Bauträger die Baugenehmigung erhalten).
     
  5. #5 ReinNeuBau, 16.04.2014
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    Also beide Seiten haben die gleiche Vertragsausfertigung und da steht halt kein Bis-Datum drin
     
  6. #6 ReinNeuBau, 16.04.2014
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    Ja, es ist ein Baudienstleister, der alles Gewerke ran holt
     
  7. #7 ReinNeuBau, 16.04.2014
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    Die Verzögerung der Baugenehmigung hat weder er, noch wir zu verantworten. Das war der Verkäufer des Grundstückes.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 16.04.2014
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  9. #9 ReinNeuBau, 16.04.2014
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    Bezeichnet sich selber als "Unternehmen für schlüsselfertiges Projektmanagement"

    möchte jetzt hier keine Namen nennen
     
  10. #10 coroner, 16.04.2014
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    also doch ihr :D
     
  11. #11 Gast036816, 16.04.2014
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    hast du erkundigungen über diesen dienstleister mit dieser ausserordentlichen marktlückenbezeichnung eingeholt? ich habe viele jahre als bauleiter in einer ingenieurgesellschaft für projektmanagement gearbeitet, aber schlüsselfertiges projektmanagement kenne ich nicht.

    geh mit deinen unterlagen auf dem kürzesten weg - luftlinie - zum baufachanwalt.
     
  12. #12 Thomas B, 16.04.2014
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    Also...selbst bei einem vertragsabschluß Anfang 2013 und der Tatsache, daß zu diesem Zeitpunkt noch keine Baugenehmigung vorlag, darf man wohl annehmen (und auch der schlüsselfertige Projektmanager!), daß nicht stande pede mit dem Bau begonnen werden kann. Auch er wird dann wohl mit einem Baubeginn frühestens 3 - 6 Monate später gerechnet haben. Nun sind daraus leider ca. 12 Monate geworden.

    Ich kann mir hier eine gewisse preisliche Anpassung schon vorstellen. Sagen wird irgendwas zw. 2 und 3 % (für en halbes jahr).

    Letztendlich wäre er aber mE verpflichtet die Richtigkeit seiner Ansprüche zu belegen. Anmsonsten wäre dies eine einseitige Vertragsänderung.

    Andererseits wäre diese "Preisanpassung" evtl. genau der richtige Zeitpunkt und die günstigste aller möglichen Gelegenheiten aus diesem Vertrag herauszukommen. Wer weiß auf welch andere lustige Ideen der noch kommen könnte....
     
  13. #13 Annette1968, 16.04.2014
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    Das war auch mein erster Gedanke! Ich würde einen Fachanwalt konsultieren und mich beraten lassen.
     
  14. Jan81

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    Ich persönlich würde zum Anwalt gehen und mich beraten lassen und gucken ob ich aus dem Vertrag raus komme. Auch wenn man jetzt irgendwie durch kriegt, dass man diese 12,5 % nicht zahlen muss, weil das Bis Datum vergessen wurde usw.
    Dein Baubetreuer wird überall versuchen zu sparen ... wo es nur geht und am Ende hast du nur Probleme.

    Zwei meiner Zukünftigen Nachbarn haben mit einem Baubetreuer gebaut und ich wollte auch erst mal mit einem bauen. Habe am Ende doch die Finger davon gelassen, weil man nur die Nachteile von einem Architekten und GU hat, aber nicht deren Vorteile.
    War eine gute Entscheidung, weil der Baubetreuer zu knapp kalkuliert hat und vieles im Vertrag nicht enthalten usw. Meine zukünftigen Nachbarn hatten nur Probleme.
    Irgendwo hier im Forum gibt es auch ein Thread darüber.

    Problem ist wahrscheinlich die Bank. Ihr habt bestimmt schon eine Finanzierung unterschrieben und müsst bestimmt schon Bereitstellungszinsen bezahlen. Am besten ihr reden mit euren Finanzierungsberater mal.
     
  15. #15 ReinNeuBau, 16.04.2014
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    Also ich hab mich noch mal schlau gemacht.
    Er ist sowas wie ein Generalübernehmer, also mehr als ein Baubetreuer.
    Eigentlich hat er gute Referenzen. Haben auch mit welchen gesprochen, die mit ihm gebaut haben. War alles i. O.

    Nur bei uns kam es halt anders.
    B-Plan war noch nicht beschlossen, dann wollte BOA einige Änderungen. Da hat es halt gedauert, bis der B-Plan planreif war und wir die Genehmigung nach § 33 BauGB bekommen haben.

    Der Vertrag und die Ankündigung der Preiserhöhung liegen schon beim Anwalt.

    Aus dem Vertrag raus kommen ist gut. Wir haben schon Gelder für Leistungen (Erstellung Bauantragsunterlagen) gezahlt.

    Wir zahlen nicht nur Bereitstellungszinsen, sondern auch schon die Raten (jedenfalls teilweise)
     
  16. Taipan

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    Darf ich einfach mal die Frage in den Raum werfen, warum für ein Gebäude ein Bauvertrag unterschrieben wird, wenn noch nicht mal feststeht was und ob auf diesem Grundstück gebaut werden darf. Die 12,5% setzen sich sicher nicht nur aus der Verzögerung, sondern auch aus den Änderungen durch die Baugenehmigung zusammen, die sich der GÜ nun vergoldet vergüten lässt.

    Ich unterschreibe auch nicht für eine Wohnung auf einem der gelpanten Baugrundstücke auf dem Mars. Und schließe gleich gar nicht eine laufende Finanzierung ab ...

    Mein Mitleid hält sich da echt in Grenzen und gebe den Rat zum Anwalt zu gehen um diesen Mist irgendwie zu richten.
     
  17. #17 Thomas B, 16.04.2014
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    Es wurde für den Bauantrag Geld gezahlt.

    Nun, das ist ja erstmal i.O., denn diese BG gehört Dir ja jetzt. Du hast also eine tatsächliche Leistung erhalten, die Du auch weiterhin verwenden könntest.

    Wenn die Erstellung des Bauantrages auch dem Projektschlüsselfertigmanager unterlag, wußte er ja wohl sehr genau über die Problemen und Unwägbarkeiten bescheid...denke ich mal.

    Wieviel hat er Dir denn für die BG abgeknöpft. Nur so zur Info: Beim Architekt bist Du da etwa bei einem Viertel des Gesamthonorars...sagen wir mal (je nach Größe und Umfang des bauvorhabens) irgendwo bei 7.500 (eher kleines Haus) - 12.000 EUR (groooooßes Haus).
     
  18. #18 ReinNeuBau, 16.04.2014
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    Der Bauvertrag wurde abgeschlossen weil wir die Zusicherung vom Verkäufer hatten, dass alles fertig ist.
    Das ist aber eine andere Sache
     
  19. #19 Ralf Wortmann, 16.04.2014
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    Hallo!
    Ein ausreichender Grund, sich (ohne Kosten) als AG vom Bauvertrag zu lösen, ist dieses Mehrpreisverlangen nicht. Nur, weil der Auftragnehmer etwas sonderbar firmiert, über eine Vertragskündigung nachzudenken, halte ich zudem für übereilt. Das kann man m.E. erst dann tun, wenn sich Anhaltpunkte dafür ergeben, dass der Bauvertrag für die Bauherren riskant oder wirtschaftlich unattraktiv ist.
    Das Mehrpreisverlangen stellt nach § 313 BGB den Auftakt von Preisverhandlungen dar, was vom Gesetzgeber auch so vorgesehen ist. Viele Baufirmen ist das allerdings nicht bewusst. Sie machen vermeintliche Preiserhöhungen geltend und sind der Meinung, sie könnten die Höhe „nach Gutsherrenart“ einseitig festlegen.

    Wenn die geltend gemachte Preiserhöhung tatsächlich nur auf einer geänderten Marktlage und nicht etwa auf geänderten Leistungen infolge der Anordnung des BOA beruht, würde ich der Baufirma wie folgt antworten:
    ==============================================================
    Mit Schreiben vom … machen Sie einen Anspruch auf eine Werklohnerhöhung von 12,5 % geltend.

    Ein Anspruch auf Erhöhung / Anpassung des ursprünglich vereinbarten Festpreises besteht (dem Grund nach) nur, wenn nach § 313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn eine „schwerwiegende Veränderung“ der Vertragsgrundlage eingetreten ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, muss zunächst überprüft werden.
    Wir möchten Sie daher höflich bitten, uns

    binnen zwei Wochen

    ab Datum dieses Schreibens Ihre Berechtigung eines solchen Mehrvergütungsverlangens durch Offenlegung Ihrer ursprünglichen Kalkulation und durch Glaubhaftmachung der infolge der verzögerten Baugenehmigungserteilung evtl. eingetretenen Preiserhöhungen darzustellen und nachzuweisen.

    Wir bitten, dabei zu berücksichtigen, dass Sie aufgrund der Festpreisvereinbarung für die Dauer der planmäßigen Bauzeit als Auftragnehmer ohnehin das Risiko einer etwaigen Baupreissteigerung tragen und dass Sie damit rechnen mussten, dass die Erteilung der Baugenehmigung selbst bei ungestörtem Verlauf eine gewisse Zeit beansprucht. Es geht somit nur um einen zeitlich relativ überschaubaren Zeitraum der eingetretenen Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung.

    Sollte tatsächlich eine „schwerwiegende Veränderung“ der Vertragsgrundlage eingetreten sein, werden wir uns berechtigten Mehrvergütungsansprüchen selbstverständlich nicht verschließen.
    Vorsorglich weisen wir bezüglich der Höhe eines etwaigen Mehrvergütungsanspruchs schon jetzt auf folgendes hin:

    Für die Berechnung der Höhe eines etwaigen Mehrvergütungsanspruchs ist die Differenz maßgeblich zwischen denjenigen Kosten, die bei Ihnen für die Ausführung der nun später zu erbringen Leistungen tatsächlich anfallen, und den Kosten, die Sie bei Erbringung der Leistung in dem bei ungestörtem Bauverlauf vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2011, Az. VI U (Kart) 12/11.
    ============================================================

    Soweit der Textvorschlag.


    Viel Erfolg und viele Grüße

    Ralf
     
  20. #20 Nutzername, 16.04.2014
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    Ich habe sehr gestaunt, als ich das gelesen habe. Denn mit den Grundsätzen der VOB/B (guter Preis bleibt...) hat eine solche Ist-Kostenerstattung nichts gemein. Also hab ich mir das Urteil mal angeschaut.
    Zu dem Zitat (Randziffer 91) gehört noch der Verweis auf ein BGH-Urteil (VII ZR 152/08). In diesem wiederum heißt es:
    Das lässt sich aber nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen, weil hier die Verzögerung nicht vor der Vergabe, sondern nach der Vergabe eingetreten ist. Also ist diese Methode zur Ermittlung der Mehrkosten hier nicht korrekt.

    Allerdings (und auch deswegen könnte das Zitat unpassend sein) geht es sowohl im OLG- als auch BGH-Urteil um VOB/B-Verträge. Es müsste also erstmal geklärt werden, was für ein Vertrag hier geschlossen wurde.

    Zur Bestimmung evtl. Mehrkostenansprüche wäre dann zuerst zu klären, in wessen Risikosphäre die eingetretenen Verzögerungen fallen.
     
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