Abnahme Architektenleistung

Diskutiere Abnahme Architektenleistung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Frage an die werten Planer und Architekten in der Runde: Sachstand: Architekt ist mit LP1- LP8 beauftragt im Architektenvertrag steht:...

  1. #1 Mathias1980, 16.04.2014
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    Frage an die werten Planer und Architekten in der Runde:

    Sachstand:
    Architekt ist mit LP1- LP8 beauftragt

    im Architektenvertrag steht:
    Gewährleistung beginnt mit Fertigstellungsanzeige beim Bauordnungsamt ; gleichzeitig gilt Werkvertragsrecht

    bei der Fertigstellungsanzeige (deren Abgabe durch Architekt bei mir):
    waren noch keine Abnahme erfolgt , noch keine Schlussrechnung gestelt, noch zahlreiche Restarbeiten durchzuführen
    Architekt hat auch weitergearbeitet, gar keine Frage, er hat sich auch nicht problematisch verhalten

    Meine Denkweise:
    Der o.g. Gewährleistungsbeginn erscheint mir fragwürdig und ungünstig (für mich), da zum damaligen Zeitpunkt (vor 10 Wochen) der Abnahmetatbestand (Leistung entsprechend Vertrag, frei von wesentlichen Mängeln => wie gesagt: keine Abnahmen, keine Schlussrechnungen, Restarbeiten, z.t. mit diskussionsbedürftigen Punkten) nicht erfüllt war. Jetzt schon und folglich will ich förmlich abnehmen.

    Jetzt meine Frage:
    Ist o.g. Gewährleistungsbeginn zulässig bzw. gesetzeskonform? Danke!

    MfG
    M.
     
  2. #2 Gast036816, 16.04.2014
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    Gast036816 Gast

    eine unübliche vereinbarungen, da zu diesem zeitpunkt selten alle arbeiten am bauwerk erledigt sind.

    hast du mit dem architekten ein protokoll verfasst, in dem die offenen leistungen, fehlenden leistungen und mängel aufgelistet werden.

    ob diese vereinbarung zum beginn der gewährleistung ohne förmliche abnahme konform ist, kann nur ein anwalt klären.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 17.04.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich denke, diese Formulierung ist nicht gültig. Beginn der Gewährleistung ist der Abnahmetermin bzw (bei Streitigkeiten und Verweigerung der Abnahme) der Termin, an dem der AG hätte abnehmen können/müssen.

    Einfacher Beleg hierfür sind ja die Verträge, die LP inkludieren. Dort beginnt die Gewährleistung des Architekten nach Ablauf der letzten Handwerkergewährleistung - endet also rd. 10 Jahre nach Abschluß der Bauarbeiten.
     
  4. #4 Thomas Traut, 17.04.2014
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    Ralf, sollte hinter "LP" eine 9 stehen? Sonst hätte der Satz keinen Sinn. Bei LP 1 - 8 dürften die von Dir genannten 10 Jahre nicht zutreffen.

    Mal davon abgesehen, ist es m.E. wirklich ein Problem, im Vertrag einen gültigen Abnahmezeitpunkt für Planungsleistungen zu vereinbaren. Wenn "Fertigstellungsanzeige" nicht gültig sein sollte, dürfte "Zustellung/Übergabe der Schlussrechnung" auch nicht zutreffen. Vollständige Bezahlung geht auch nicht, weil dann der AG einfach nicht vollständig zu bezahlen bräuchte, um den Beginn der Gewährleistung zu verzögern.
     
  5. #5 Mathias1980, 17.04.2014
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    @rolf aib, @ralf: Herzlichen Dank!
    Es gibt kein solches Protokoll, ich versuche es ja jetzt zu Erwirken, da die Baufertigstellungsanzeige, wie eine einseitige Erklärung der Abnahme durch den Auftragnehmer. "Hier haben Sie die Baufertigstellungsanzeige." (Das ist dann auch die Abnahme)
    Im Zweifel werde ich es anwaltlich klären lassen.
    @ralf:
    Das ist ja auch mein Wunsch (ich finde es auch inhaltlich logisch), das letzte Hochbaugewerk ist am 04.04.2014 abgenommen und dann kann mit etwas Versatz (Rechnungsprüfung, Mängelbeseitigung, etc.) der Architekt folgen, damit bei Mängelfällen innerhalb der Gewährleistung der Architekt "mit im Boot sitzen könnte" (nicht kann), falls es sich um einen Planungs- oder Überwachungsfehler handelt.

    @ralf:
    Wieso 10 Jahre bei LP 1-8? Ich habe mit dem Architekten einen Werkvertrag mit LP 1-8, da dachte ich 5 Jahre und mit den Gewerken VOB- Verträge mit 5 Jahren.

    Danke (sollten wir uns nicht mehr lesen, dann wünsche ich schöne Ostern)
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 17.04.2014
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    Sollte! :o

    10 Jahre bei 1-9, nicht 1-8!
     
  7. #7 Mathias1980, 17.04.2014
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    @Thomas Traut:
    Sehe ich unproblematisch für den Architekten, denn das BGB §640 sagt, Abnahme wenn vertragsgemäß und frei von wesentlichen Mängel und das sehe ich als nachweisbar für den Architekten an.
    Es gibt ein BGH Urteil aus 2013 (googel) und das besagt, dass man als Architekt davon ausgehen kann, dass 6 Monate nach Einzug bzw. Nutzung davon ausgegangen werden kann, dass eine Abnahme vorliegt. (sinngemäß als nicht jurist)
     
  8. #8 Nutzername, 17.04.2014
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    LP 9 beginnt mit Abnahme, LP 8 endet dort.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 17.04.2014
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    Quatsch!
    Das besagt ja nun mal absolut unmißverständlich, dass Leistungen aus der LP 8 auch nach der Abnahme der Handwerkerleistungen anfallen können - eben sofern bei der Abnahme Mängel (oder auch Restarbeiten) fetsgestellt wurden, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen!!!
     
  10. #10 Ralf Wortmann, 17.04.2014
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    Mathias, ich halte die Klausel gem. § 307 BGB für unwirksam, sofern es sich um eine vom Architekten in den Vertrag eingeführte Klausel handelt, die nicht individuell ausgehandelt wurde und du in diesem Vertragsverhältnis Verbraucher bist.

    Deshalb gilt die Architektenleistung (in Form einer konkludenten Abnahme) nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Einzug als abgenommen und das ist i.d.R. der Termin, an dem die 5-jährige Gewährleistung beginnt, vgl. hierzu ein noch sehr frisches Urteil des BGH vom 26.09.2013, Az. VII ZR 220/12.

    Der Leitsatz des Urteils lautet:

    Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

    Soweit der Leitsatz.

    Nebenbei:
    Architekten, die bis max. LP 8 tätig sind und die keine oder unwirksame Abnahmeklauseln in ihren Verträgen haben und dieses Hinausschieben der Gewährleistung um 6 Monate vermeiden wollen, ist zu raten, ihren Kunden nach dem Abschluss ihrer Tätigkeit (am besten mit Zugangsbeweis, z.B. zusammen mit der Rechnung) folgendes zu schreiben:

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Das Bauvorhaben ist fertiggestellt. Ich möchte Sie daher bitten, die von mir erbrachte Leistung innerhalb von zwei Wochen ab Datum dieses Schreibens abzunehmen.
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
     
  11. #11 Mathias1980, 17.04.2014
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    @Ralf Wortmann:
    Ich bedanke mich für die Auskunft, denn ich habe das besagte Urteil auch so interpretiert. (Das meinte ich auch.)
    Die Klausel ist nicht individuell ausgehandelt und ich bin in diesem Verhältnis Verbraucher. (Privatperson, privates EFH, keinerlei gewerbliche Nutzung, Laie)

    Meine Rückfrage:
    Sollte ich, da nach meiner Einschätzung jetzt ein abnahmereifer Zustand vorliegt, und ich die Klausel im Vertrag nicht akzeptieren will meinen Architekten schriftlich zur Abnahme auffordern bzw. ihn auffordern einen Abnahmetermin vorzuschlagen, sobald nach seiner Einschätzung ein abnahmereifer Zustand vorliegt? Was ist die Juristenmeinung?
    Hintergrund:
    Ich will die Abnahme, keine Frage und es gibt auch keinen Grund zur Abnahmeverweigerung, aber ich will diese nicht durch die "kalte Küche" und ich will noch keine Beweislastumkehr, da mir noch nicht alle Unterlagen vorliegen.
     
  12. #12 Ralf Wortmann, 17.04.2014
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    Sorry, keine Zeit mehr. Die Frage beantworte ich nach Ostern.

    Allen schöne Ostern!

    Ralf
     
  13. #13 Nutzername, 17.04.2014
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    ...im Sinne der Gewährleistungfristen, was ja auch gegenständliches Thema ist.
     
  14. #14 th_viper, 17.04.2014
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    Pragmatischer Vorschlag:
    Erklär ihm doch die Abnahme, wenn dir alle Unterlagen vorliegen und du sie geprüft hast. Wenn er bisher unproblematisch daherkam, wird er wahrscheinlich damit auch kein Problem haben. Ansonsten müsste er reagieren.
     
  15. #15 Mathias1980, 17.04.2014
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    @th_viper: auch interessanter Vorschlag!
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 17.04.2014
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    NEIN! Die Abnahme der Architektenleistungen erfolgt nach Abschluß der Leistungen. Und wenn den Mängel vor Abnahme bei den Gewerken vorliegen, ist es Teil der Architektenleistung, deren Beseitigung zu überwachen!!
    Erst wenn entweder diese Mängel behoben sind oder -bei Weigerung oder Bestreiten der Mängel durch den BU- wenn der Architekt seine Mittel erschöpft hat, kann man klären, ob die Leistung des Architekten auch bei noch offenen Mängeln abgeschlossen ist.


    ++++++++++++++++

    @ TE

    Eine Abnahme ist ein einseitiger Rechtsakt. Wenn Sie also der Meinung sind, die Leistungen des Architekten seien abnahmereif, dann teilen Sie ihm mit Datumsangabe mit, wann Sie seine Leistung abgenommen haben.
    Liegt dieses Datum nach dem Datum der Übergabe, kann er gleich meckern oder - sollte in der Differenzzeit etwas kommen - dann streiten.
     
  17. #17 Nutzername, 17.04.2014
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    Also im Falle einer Beauftragung von LP 1-8 und erfolgter Abnahme der Bauleistungen würde nach Deiner Logik die Gewährleistung des A. erst beginnen, wenn die letzte Schlussrechnung von ihm geprüft wurde?

    Das hieße, bei erfolgter Abnahme der Bauleistung, aber noch ausstehender Beseitigung von Mängeln (kleine Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen) beginnt die Gewährleistung des A. erst, wenn auch der letzte Mangel beseitigt wurde?

    Hätte ich nicht gedacht. Aber bauherrengünstige Ansichten übernehme ich gerne. ;)
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 17.04.2014
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    Was ist Abnahmevorraussetzung beim Architektenwerk? Im Prinzip das gleiche wie beim Handwerker:
    Leistung vollständig und mängelfrei erbracht!

    Ist die LP 8 abgeschlossen (=Leistung vollständig erbracht), wenn noch Rechnungsprüfungen ausstehen?
    Ist die LP 8 abgeschlossen (=Leistung vollständig erbracht), wenn noch Überwachungen von Mangelbehebungen ausstehen?

    Klärungsbedarf besteht nur, wenn der Architekt seine Leistung nicht abschliessen kann, weil z.B. ein Unternehmer die Mangelbehebung verweigert oder den Mangel bestreitet.
    Da kann es ja nicht sein, dass die Gewährleistung zwangsweise um die Dauer eines ggf mehrinstanzlichen Bauprozesses verlängert wird.

    Oder Bauherr und BU gemeinsame Sache machen und Rechnungen ausstehen lassen.

    Aber das sind Sonderfälle, die nix mit der regel zu tun haben.

    PS - Natürlich kann beim Architekten auch die Abnahme erfolgen, wenn noch kleine Restarbeiten ausstehen - analog zum Handwerker. Was da aber "kleine Restarbeiten" sind, wäre zu definieren
     
  19. #19 Thomas Traut, 17.04.2014
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    Ralf, die Regel ist doch, dass irgendwelche Restarbeiten noch zu leisten sind. Alle haben ihre Abnahme, die Gewährleistung läuft, aber der Architekt kommt einfach nicht zur Abnahme. Am Ende ist er der letzte, den die Hunde beißen. Das kann es nicht sein. Dass Bauherr und BU gemeinsame Sache machen, soll auch so selten nicht sein.

    Deshalb war ja meine Frage, welcher Zeitpunkt vor Abarbeitung aller Restmängel wirksam vereinbart werden könnte.
     
  20. #20 Mathias1980, 22.04.2014
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    freundliches Gespräch und der Architekt kann mit meinem Wunschtermin, d.h. nach Abnahme aller Hochbaugewerke für seine Abnahme leben; Einige Restarbeiten (besser deren Überwachung) werde ich dokumentieren und bei einigen Punkten kann der Architekt auch nicht (so schnell) weiter. (Gewerk beseitigt Mängel nicht, anderer stellt keine Schlußrechnung)

    Jetzt meine Frage:
    Das Prozedere der Abnahme mit den Gewerken habe ich ausgiebig erlebt und auch dank euch verlief es gut. Jetzt meine Frage:
    Gibt es Besonderheiten bzw. Hinweise zu einer förmlichen Abnahme einer Architekten- und Statikerleistung, denn das Büro war mit LP1-8 für Hochbau und Statik beauftragt.

    MfG
    M.
     
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