Dämmung der Decke von Keller/Tiefgarage austauschen - was ist geschuldet?

Diskutiere Dämmung der Decke von Keller/Tiefgarage austauschen - was ist geschuldet? im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Liebe Leser, unser Bauträger wird eventuell gezwungen sein, die Dämmung der Tiefgaragendecke auszutauschen. Momentan ist dort EPS in der Stärke...

  1. #1 GWeberJ, 18.04.2014
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    Liebe Leser,

    unser Bauträger wird eventuell gezwungen sein, die Dämmung der Tiefgaragendecke auszutauschen. Momentan ist dort EPS in der Stärke 14 cm an die Decke geklebt, B1 hat dieser Baustoff aber nur bis zu einer Stärke von 8 cm. B1 wiederum ist von der Garagenverordnung in unserem Bundesland gefordert.

    Wie kann ich herausfinden, welcher Dämmwert in diesem Bereich geschuldet ist? Die Baubeschreibung ist dafür nicht detailiert genug. Oder kann ich fordern, dass in jedem Fall wieder die Dämmwirkung der 14 cm EPS zu erreichen sind? Nur eben mit einem Baustoff, der mindestens B1 erfüllt.

    Vielen Dank und schöne Ostertage allen!
     
  2. #2 Alfons Fischer, 19.04.2014
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    es steht wohl in der EnEV-Berechnung, was gefordert ist. Also den Aufsteller dieser Berechnung fragen.

    zudem steht in der EnEV selbst, dass ein Gebäude nicht energetisch verschlechtert werden darf. Wenn's vielleicht auch noch KfW-Fördermittel gab, darf auch diesbezüglich der energetische Standard nicht verschlechtert werden.
     
  3. #3 GWeberJ, 29.04.2014
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    Update: So, ich habe nun die Information bekommen, dass das Bauamt tatsächlich den Austausch der Dämmung angeordnet hat.

    Liegt die ENEV-Berechnung dem Bauamt vor? Ich gehe mal davon aus, da das Teil des Bauantrags ist, richtig? Habe ich als Miteigentümer des Gebäudes ein Recht, diese einzusehen bzw. mir eine Kopie anzufertigen?

    Ich befürchte nämlich, dass unser Bauträger allein aus Trotz schon bemüht sein wird, die jetzigen 140 mm durch B1-konforme 80 mm EPS zu ersetzen. Anstatt ein teureren Dämmstoff mit der gleichen Dämmwirkung wie 140 mm EPS zu verbauen.
     
  4. #4 Stolzenberg, 29.04.2014
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    Alfons hat Dir schon geschrieben, dass ein Gebäude energetisch nicht verschlechtert werden darf. Aktuell hast Du 140 mm. - Alles unter dem rechnerisch ermittelten aktuellen Dämmwert des Wand- und Deckenaufbaus ist eine Verschlechterung!

    Einen Fall hatte ich bislang in dem eine Verschlechterung zugelassen wurde:
    Ein zuvor energetisch saniertes Fachwerkhaus mit Volldämmstoffen im Gefachinneren.
    Dank unsachgemäßer Sanierung nach Brandschaden bestand hier nach 5 Jahren eine akute Gefahr für die Bausubstanz. Hier wurde dann in der Tat energetisch verschlechtert! Wirtschaftliche Interessen sind in Deinem Fall aber klar von einer drohenden Substanzschädigung abzugrenzen. Falls euer Neubau also nicht unter "Dank-Mal-Schutz" steht wird Euer Bauherr wohl von den Herren des Amtes nicht viel Rückenstärkung zu erwarten haben!

    LG aus dem Harz!
     
  5. #5 GWeberJ, 29.04.2014
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    Vielen Dank!

    Ich habe mal den U-Wert-Rechner bemüht. Da kommt man mit 14 cm EPS (0,035 W/mK) auf 0,237 W/m²K. Der Rechner meint, dass 0,24 W/m²K der Grenzwert nach ENEV2009 für Außenwände wäre. Scheint also ohnehin eine Punktlandung gewesen zu sein, um grade so die Anforderungen einzuhalten.
     
  6. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    siehe deine Unterschrift - EnEV Nachweis einsehen.
     
  7. Taipan

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    Falsch. Der Rechner meint, dass die 0,24 der Grenzwert für eine Ertüchtigung eines bestehenden, deutlich schlechteren Bauteils sind (kleingedrucktes lesen!). Dieser WErt stammt aus der Anlage 3 Tabelle 1 und betrifft NICHT Neubauten.
     
  8. #8 Thomas Traut, 29.04.2014
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    Beim noch nicht fertiggestellten oder abgenommenen Haus dürfte dieser Passus nicht gelten. Es wird ja nur im Zuge der Bauarbeiten etwas nicht zugelassenes Material getauscht. Ansonsten gilt der EnEV-Nachweis in Verbindung mit der Gebäudeplanung.
     
  9. #9 GWeberJ, 29.04.2014
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    Das Gebäude wurde schon im August letzten Jahres abgenommen und ist seit Juni bewohnt. Aber die Argumentation, dass es sich letztlich um eine Baumaßnahme im Zuge der Erstellung des Gebäudes handelt, ist schon nicht von der Hand zu weisen.

    Ok, dann versuche ich mal an eine detailierte ENEV-Nachweis zu gelangen. Das einzige, was ich bisher habe, ist der Energieausweis. Da steht zur Gebäudehülle Ist-Wert 0,49 W/(m2 K), Anforderungswert 0,50 W/(m2 K). Daraus auf den möglichen Spielraum bei der Kellerdämmung zu schließen, ist aber vermutlich nicht trivial.
     
  10. #10 GWeberJ, 29.04.2014
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    Danke für den Hinweis. Dumme Frage: Wielange gilt ein Gebäude als Neubau?

    Die Anordnung zum Austausch erfolgte 10 Monate nachdem die ersten Bewohner eingezogen waren.
     
  11. Taipan

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    Das ist keine Frage der Zeit ... sondern ob der Ausstausch im Zusammenhang mit der Errichtung steht oder nicht ... und das tut sie wohl ...
     
  12. #12 Thomas Traut, 30.04.2014
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    Damit ist die EnEV in diesem Punkt geradeso eingehalten. Für kleinere Gebäude gilt H't = 0,40 W/(m²K). Ich schließe daraus, dass die Einzelbauteile nicht so berauschend sind. Zur Kellerdecke müsste etwas im EnEV-Nachweis stehen.
     
  13. #13 GWeberJ, 30.04.2014
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    Der ENEV-Nachweis ist ein separates Dokument neben dem Energieausweis, das Teil des Bauantrags ist, richtig?
     
  14. #14 Thomas Traut, 30.04.2014
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    Der Energieausweis ist die bunte Zusammenfassung und enthält Angaben aus dem EnEV-Nachweis. Letzterer kann auch betitelt sein "Energiebedarfsberechnung nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10/12" oder ähnlich, muss aber gerechnet werden, um die Angaben für den Energieausweis zu erhalten.
     
  15. #15 Thomas Traut, 30.04.2014
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    Ergänzung: Der EnEV-Nachweis ist nicht zwangsläufig Teil des Bauantrags. Thüringen ist mir nicht geläufig, in Brandenburg wird mit dem Bauantrag nur die Einhaltung von EnEV und EEWärmeG durch ein Kreuzchen auf einem Formblatt bestätigt. Der Nachweis selbst kann auch später gemacht werden.
     
  16. #16 GWeberJ, 30.04.2014
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    Also liegt dieses Dokument eventuell dem Bauamt gar nicht vor? Dann müsste ich es mir ja erst vom Bauträger einklagen, wenn ich seine Angaben überprüfen wollte. Ohweh.
     
  17. #17 GWeberJ, 06.05.2014
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    Update:

    Der Architekt des Bauträgers teilt mit, dass der vorliegende Energieausweis fehlerhaft sei (war auch gar nicht unterschrieben, wie mir erst jetzt auffiel). Stattdessen liege der aktuelle der H't-Wert 0,390. Demnach gäbe es also Spielraum, um die Tiefgaragendecke lediglich mit 80 mm EPS zu dämmen. Da die darüberliegenden Wohnungen FBH haben, könnte das auf die Dauer aber empfindlich teuer werden (die Tiefgarage ist ganz gut durchlüftet, also auf Außentemperaturniveau).

    Ob das Bauamt die Karte "Verschlechterungsverbot" zieht, weiß ich noch nicht. Die Rechtslage bezüglich der ENEV scheint bei der Beseitigung eines Baumangels nicht eindeutig zu sein.

    Daneben gibt es natürlich noch die privatrechtliche Frage, ob ein Bauträger nachträglich seine Leistung (in diesem Fall die Dämmstärke) mindern darf.

    Wenn ich zum Schluß dafür, dass ich einen Mangel beim Brandschutz angezeigt habe, mit einer deutlich schlechteren Wärmedämmung bestraft werde, wäre das wirklich ärgerlich.
     
  18. #18 Rudolf Rakete, 06.05.2014
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    Es gibt doch noch andere Dämmmaterialien als EPS.
     
  19. #19 Thomas Traut, 06.05.2014
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    Ob das Verschlechterungsverbot zieht, ist ja nach wie vor unklar. Falls es nicht zieht, könnte die ganze Aktion auch nach hinten losgehen und der BT ggf. auch den Nachweis mit 40 mm oder ganz ohne Deckendämmung erbringen, falls der Mindestwärmeschutz eingehalten ist. Die schlechtere Wärmedämmung müsste dann hingenommen werden, weil nur EnEV-Mindeststandard geschuldet ist.
     
  20. #20 GWeberJ, 06.05.2014
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    Naja, man kann dann noch privatrechtlich argumentieren.

    um Zeitpunkt X war der Bauträger ja offenbar der Meinung, dass er Dämmwert Y schuldet (wenn auch nicht explizit in der Baubeschreibung vereinbart). Möglicherweise hat er sogar eine Wohnung erst zu einem Zeitpunkt verkauft, als die Dämmung im Keller schon sichtbar angebracht war ("verkauft wie gesehen"). Man stelle sich vor, der Mangel fällt erst kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auf. Manche Wohnungen mögen dann schon wieder verkauft worden sein - auch auf Basis eines Energieausweises, der im Nachhinein dann abgeändert werden muss, etc.

    Aber das wäre dann ein echter Krampf und was dabei herauskommt, mag allein von der Tagesform des Richters abhängen.
     
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