Rechnungsfreigabe des Architekten auch an das Gewerk?

Diskutiere Rechnungsfreigabe des Architekten auch an das Gewerk? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebes Forum - unser Architekt und Bauleiter (Lph 1 - 9) hat für das Gewerk des Dachdeckers eine Zahlungsfreigabe erteilt, die nicht...

  1. #1 LLBau2014, 24.04.2014
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    Hallo liebes Forum -

    unser Architekt und Bauleiter (Lph 1 - 9) hat für das Gewerk des Dachdeckers eine Zahlungsfreigabe erteilt, die nicht stimmig ist (so hat er zB. Positionen, die im LV stehen und erst noch zu erbringen sind freigegeben; diese hatte der Dachdecker selbst aber in seiner Rechnung noch gar nicht eingefordert). Also haben wir ihn schriftlich gefragt, wie er auf die Freigabe in Höhe (sagen wir mal) 1.000 Euro kommt und warum er diese Kosten schon im Vorfeld vor Erbringung der Arbeit freigibt. Dazu gibt es noch keine Antwort.

    Heute erhalten wir vom Dachdecker eine "pauschale" Rechnung (ohne genauere Spezifizierung der einzelnen Kosten), in der er die Zahlung genau der durch den Architekten freigegebenen 1.000 Euro fordert. Als Anlage hat er in Kopie die Zahlungsfreigabe des Architekten mit "Umkringelung" genau dieser Summe gelegt.

    Dazu folgende Frage: Ist es üblich, dass ein Gewerk - vermutlich gleichzeitig mit uns als Auftraggeber - die Zahlungsfreigabe erhält, die ja der Architekt eigentlich für uns erstellt?? Und kann das Gewerk dann die Zahlung in genau dieser Höhe einfordern?

    Ich hoffe, dass sich hierauf recht einfach eine Antwort findet und freue mich auf euer Feed-back.

    Vielen Dank im voraus!!
    LLBau2014
     
  2. #2 rechter Winkel, 24.04.2014
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    Architekt prüft die Rechnung. Vertragspartner mit dem AN seid aber ihr. Eine vom Architekten geprüfte Rechnung sollte aus dem Grunde von euch auch nochmal geprüft werden (Zumindest auf Plausiblität). Bei Unstimmigkeiten wie in deinem Fall würde ich kurz telefonische Rücksprache mit dem Architekten halten und die Rechnung unter Berücksichtigung des Vertrags und Ausführungsstand ggf. kürzen.
     
  3. #3 Gast036816, 24.04.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ihr solltet euren architekten auf folgende verfahrensweise hinweisen, die er anzuwenden hat:

    - ihr erhaltet die rechnungen vom auftragnehmer,
    - leitet diese an den architekten weiter zur prüfung, prüfdauer max. 2 wochen bei abschlagsrechnungen,
    - ihr erhaltet die rechnungen mit den prüfeinträgen zurück,
    - ihr prüft auf plausibilität - wie bereits hier gemacht,
    - ihr weist die rechnung auf der grundlage des frei gegebenen betrags, den ihr feststellt,
    - ihr informiert den auftragnehmer über rechnungskorrektur und zahlungsfreigabe - das gehört nicht zur aufgabe des architekten,
    - ihr informiert den architekten über die zahlung und teilt ihm den zahlbetrag mit, damit er die kosten verfolgen kann.

    klingt umständlich, ist jedoch sicherer, als das was jetzt passiert ist.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2014
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    Huijuijui - da hängt der Kollege aber so weit aus dem Fenster, dass nur bestenfalls noch die Schnürsenkelspitzen das (äussere) Fensterbrett berühren!

    Also - einen normalen Vertrag mit Abrechnung nach Aufmaß vorausgesetzt, kann der Handwerker abrechnen, was er will, der Rechnungsprüfer hat das zu kürzen, was noch nicht erbracht ist oder bei Erbringung von Teilleistungen den Einheitspreis angemessen zu reduzieren.
    Beispiel
    Maler hat Rauhfaser tapezieren und weiß streichen im Auftrag und will dafür 7,50 €/m² haben. Tapeziert ist, gestrichen noch nicht, in der Rechnung stehen aber 100 m² a 7,50 €. Dann muss der Prüfer den Einheitspreis auf z.B. 4,50 reduzieren.

    Das ist das eine.

    (Auch wenn die Handwerker hier jetzt wieder schimpfen werden - juristisch ist das jetzt kommende Fakt)
    Dann aber noch Leistungen dazu zu schreiben, also eine Rechnung zu Gunsten des Unternehmers zu ändern, ist erstmal verboten. Hierfür braucht der Prüfer die ausdrückliche Freigabe des Auftraggebers.
    Wieder Beispiel:
    Maurer erstellt ein Haus mit 4 idenstischen Geschossen, misst ein Geschoß auf und multipliziert das Ganze dann, so ist das erstmal in Ordnung.
    Mutlipliziert er mit 5, muss der Prüfer auf 4 korrigieren. Vertippt sich der Unternehmer aber und schreibt "*3 hin, darf der Prüfer nicht auf 4 erhöhen, wenn er nicht die Zustimmung des (fair abrechnenden) AG hat.
    Der BU könnte das ja übersehen und Euch wäre ein finanzieller "Schaden" zugefügt worden!

    Allerdings sollte der Prüfer dann zur eigenen Absicherung auf die mögliche Nachberechnungschance hinweisen, damit der AG davon nicht noch nen Kleinwagen anschafft!

    Hier kommt der Prüfer aber ganz schnell in Haftungsrisiken.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2014
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    Ach so - PS
    Auch die Weiterleitung der geprüften Rechnung durch den Architekten an den BU darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG erfolgen. Selbst dann, wenn absolut regelkonform geprüft wurde.
    Und das nicht nur weil es (siehe rolfaib) nicht seine Aufgabe ist, sondern auch, weil es Euch ja zusteht, den geprüften Betrag zu ändern. Nach oben wie nach unten.
    Ob Ihr damit im Recht seid und das durchbekommt, ist eine andere Frage.
     
  6. #6 LLBau2014, 24.04.2014
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    Hallo zusammen -

    schon einmal ganz, ganz herzlichen Dank für die Antworten!! Da war meine Vermutung, dass der Architekt und Bauleiter nicht ganz korrekt gehandelt hat, also wohl doch richtig...

    Darf ich noch eine Frage an die Profis hinterherschicken?: Wie sollen wir uns verhalten? (kleiner Hinweis am Rande: wie schon oben geschrieben, bekommen wir von unserem Architekten leider meist keine Antwort, keinen Rückruf etc.) Macht es Sinn, beiden - also sowohl dem Architekten als auch dem Dachdecker - ein Schriftstück wie eine E-Mail zukommen zu lassen, in dem wir uns über die Vorgehensweise verwundert äußern und darauf hinweisen, dass wir den Architekten ja erst noch um eine Antwort bzgl. seiner Freigabe gebeten hatten? Wäre es sinnvoll, auch mal festzuhalten, dass die Weitergabe der Zahlungsfreigabe nicht ohne unser Einverständnis hätte erfolgen dürfen? Sorry, ich weiß - es kann keine Rechtsberatung hier geben; die will ich auch gar nicht, dann wende ich mich an den Anwalt. Aber ich würde gerne schnellstens reagieren und daher einfach die Rückfrage nach einer möglichen ersten Reaktion durch uns. Danke!
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 24.04.2014
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    1) Ein Konflikt zwischen Euch und dem Architekten geht die Handwerker erstmal nix an! Das soll der Kollege denen schon selbst beibiegen, wenn er denn meint, das ginge die was an.

    2) Ich würde dem Architekten höflich aber deutlich "die Meinung geigen" und ihn darauf hinweisen, dass er
    a) Korrekturen nach oben nur mit Eurer Zustimmung vornehmen darf
    b) die Handwerker Kopien der korrigierten Rechnungen bei Euch abfordern sollen und er das nicht versenden soll (ausser, Ihr bestätigt ihm das.)

    Und das bitte mit einem Zugangsbeweis. Das ist dann mal keine e-mail! Entweder unter Zeugen bei ihm einwerfen oder (wenn zu weit) per Einschreiben mit Rückschein.
    Daran merkt er dann auch, dass es Euch durchaus ernst ist.
     
  8. #8 Gast036816, 24.04.2014
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    den handwerkern - allen auftragnehmern - schreibst du, dass alle rechnungen künftig beim bauherrn einzureichen sind - mehr nicht.

    dem architekten schreibst die punkte nach #3 mit der aufforderung um künftige beachtung. in dem schreiben weist du ihn deutlich darauf hin, dass er euren bitten um rückruf und rücksprache nicht nachkommt und dass das von seiner seite keine kooperative zusammenarbeit ist.
     
  9. #9 LLBau2014, 24.04.2014
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    ... vielen lieben Dank! Morgen wird umgehend ein Einschreiben mit Rückschein an den Architekten herausgehen. Und auch die Handwerker werden schnellstens informiert. Und falls Interesse besteht - dann berichte ich gerne auch, wie das Ganze weitergeht.
     
  10. #10 Skeptiker, 24.04.2014
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    Der Architekt ist der Sachwalter des Bauherrn, also gerade nicht der neutrale Schiedsrichter zwischen AG und AN. Für den finanziellen Schaden, der dem AG durch eine Erhöhung des Rechnungsbetrages entsteht, die es ohne das Dazutun des Architekten nicht gegeben hätte, haftet der Architekt dem Auftraggeber in vollem Umfang. Es tut dabei rein rechtlich betrachtet nichts zur Sache, ob die Korrektur nach oben auch nur teilweise sachlich oder rechnerisch berechtigt ist. Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Architekt nie eine Rechnung hochprüfen, nie, nicht nur "erstmal" nicht. Um mit sich selbst nicht ins Unreine zu kommen, weisen manche Kollegen deshalb Bauherrn auf diesen Umstand hin - und lassen des Bauherrn entscheiden.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 25.04.2014
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    :biggthumpup:
    Und bei manchen Bauherren wird die Entscheidung dann auch schriftlich bestätigt.
     
  12. #12 Achim Kaiser, 25.04.2014
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    Was geht es die Handwerker an was mit deinem Architekten zu regeln hast ?

    Ist meistens ne erstklassige Idee gleich mit dem großen Hammer draufzuhauen ...
    Sorgt regelmäßig für die beste Basis der Zusammenarbeit.
    Dann weiss der Knecht sofort wo der Hammer hängt und wird zukünftigst sicherlich größten Wert auf eine möglichst korrekte Aktenlage legen.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  13. #13 LLBau2014, 25.04.2014
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    Nur soviel dazu: Informiert werden wie empfohlen die Handwerker nur darüber, dass sie ihre Rechnungen zukünftig bitte direkt an uns senden sollen. Mehr nicht.
     
  14. #14 bauschaden, 02.05.2014
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    Pauschale Rechnungen sind völlig unbeachtlich und nicht fällig.
    Rechnung zurücksenden und um eine Spezifizierung bitten,
    welche Leistungen im Einzelnen ausgeführt wurden.
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 02.05.2014
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    Bauschadens Beiträge sind meistens völlig unbeachtlich und nicht richtig.

    Natürlich können Rechnungen pauschaliert werden. Aus diversen Gründen!!! Unbeachtlich sind Rechnungen schon gar nicht!
     
  16. #16 bauschaden, 02.05.2014
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    Genauer lesen!
    Ich habe geschrieben: pauschale Rechnungen sind unbeachtlich.

    Woraus ergibt sich, das Rechnungen pauschaliert werden können und trotzdem fällig sind?
     
  17. #17 Gast036816, 02.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du hast einen auftrag vergeben aus einzelnen positionen per aufmaß beauftragt. im laufe der bearbeitung stellt sich raus, der leistungsumfang ist wesentlich geringer, vereinbart wird ein minderkostennachtrag mit abschließender pauschalierung!
    der unternehmer kann auch eine pauschale in der schlussrechnung anbieten, wenn weniger ausgeführt wird als beauftragt, ob der auftraggeber darauf einsteigt, ist eine andere sache.
     
  18. #18 bauschaden, 02.05.2014
    bauschaden

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    Danke für die ausführliche Darstellung.
    Sie stellt allerdings eine Sonderfall dar.
    Es bedarf hier, wie dargestellt, noch der Zustimmung des AG.

    Wie sieht es aber aus, wenn der Leistungsumfang gleich geblieben ist?

    Der AG hat bei Abschlag- und Schlussrechnungen ein berechtigtes Interesse zu erfahren, für welche einzelnen Werkleistungen er den Lohn entrichten soll.
     
  19. #19 Gast036816, 02.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dann die rechnung wegen fehlender prüfbarkeit zurückweisen und mit fristsetzung eine prüfbare rechnung einfordern.
     
  20. #20 bauschaden, 04.05.2014
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    Weshalb sollte ich als AG eine Frist setzen?
    Der Erhalt einer neuen prüfbaren Rechnung liegt nicht in meinem Interesse.
     
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