Ausführungsfristen -Verzug

Diskutiere Ausführungsfristen -Verzug im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Experten, ich habe eine Frage, wie es sich verhält, wenn das Haus zu spät übergeben wird (Baubeginn war der 01.08.2013). In unserem...

  1. #1 savoy84, 05.05.2014
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    Hallo liebe Experten,

    ich habe eine Frage, wie es sich verhält, wenn das Haus zu spät übergeben wird (Baubeginn war der 01.08.2013). In unserem Bauvertrag steht folgendes

    "Die Gesamtbauzeit beträgt 10 Monate ab dem Baubeginn bis zur Hausübergabe.
    Bei günstiger Witterung auch früher.

    Vertragsstrafe bei verspäteter Hausübergabe (ausgenommen sind übermäßig starke Behinderungen durch Frost und Schnee) € 1.000,00 Brutto / Monat.
    Maximal 5,00 % der Bausumme."

    Jetzt ist es so, dass unser GÜ ein paar Leistungen nicht rechzeitig fertig bekommt (z.B. die Holzfassade, aber ws. auch die Tore, Nebeneingangstür der Garage). Seiner Meinung nach wäre das kein Problem, denn einem Einzug steht das nicht entgegen.
    Ich wollte allerdings erst einziehen, wenn alles fertig ist. Zudem zeichnet sich jetzt ab, dass die Innentüren auch nicht rechzeitig drin sind.

    Meine Frage daher: Kann er das so sagen, wenn nur Teile im Außenbereich fehlen? Mit dem Argument kann er das ja auch erst in 5 Jahren fertig machen. Sieht die Situation anders aus, wenn innen noch etwas fehlt (kommt es dann darauf an, was?)?

    Danke für eure Einschätzung!
     
  2. #2 Baufuchs, 05.05.2014
    Baufuchs

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    Da wirst Du wohl einen Anwalt fragen müssen.

    Hausübergabe ist kein eindeutiger Zeitpunkt wie es z.B. "Fertigstellung aller Arbeiten" wäre.

    M.E. kann die Hausübergabe erfolgen, wenn ein Bezug des Hauses zumutbar ist.
    Dazu müssten allerdings auch die Innentüren eingebaut sein.

    Der GÜ hat ja noch Zeit bis Ende Mai. Da geht noch was......
     
  3. #3 savoy84, 05.05.2014
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    Kann man Hausübergabe nicht mit Abnahme gleichsetzen?
    Die Fassade hat eine eigene, nicht unwesentliche Abschlagszahlung vor der Endrate ("nach Abschluss aller Arbeiten").
    Muss ich eine Abnahme machen, bevor wesentliche Arbeiten ausgeführt wurden?

    Mir ist klar, dass ich keine Rechtsberatung bekommen kann, trotzdem fände ich eure Meinung hilfreich. Danke dafür!
     
  4. #4 Detlev1969, 08.05.2014
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    Wenn Ihr nicht gezwungen seid, dringend einzuziehen, solltet Ihr das auch auf keinen Fall tun, sondern die Fertigstellung abwarten. Beginnt Ihr dagegen, das Haus zu nutzen, kann von einer Abnahme ausgegangen werden. Vermeidet das unbedingt.

    Ja, Übergabe und Abnahme können wohl in diesem Sinne als gleichwertig angenommen werden. Man erkennt aber mal wieder, wie wichtig es ist, in Verträgen exakte Formulierungen zu wählen und unklar definierte Begriffe zu vermeiden. "Fertigstellung" wäre hier besser gewesen.

    Im allgemeinen darf der Bauherr durchaus davon ausgehen, dass er das Haus erst dann übernimmt, wenn es fertiggestellt ist. Ohne Innentüren ist ja nicht einmal der Einzug zumutbar, aber auch die Fassade sollte fertig sein und das Haus nicht mehr eingerüstet.

    Der Unternehmer hat ja noch etwas Zeit, um es zu schaffen. Sagt ihm klar, dass ihr die Fertigstellung abwarten werdet, das wird ihn wahrscheinlich motivieren...
     
  5. #5 savoy84, 08.05.2014
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    Momentan haben wir die Doppelbelastung mit Miete und Kredit, das wollen wir natürlich so schnell wie möglich ändern und außerdem stehen die neuen Mieter in den Startlöchern.
    Der GÜ kann die Fassade nicht mehr rechtzeitig fertig bekommen, da das Holz dafür (spezielles, vertraglich vereinbart und in der Baubeschreibung festgeschrieben) 2 Monate Lieferzeit hat und noch nicht mal bestellt ist. Die Detailplanung der Fassade, die noch von unserem Architekten geprüft werden soll (auch vereinbart) ist noch nicht mal erstellt (obwohl seit Dez 13 von uns angefragt). Aber er hat die Ruhe weg, da es uns ja nicht am Einzug hindern würde.
    Die Innentüren sind übrigens auch noch nicht bestellt...

    Gibt es sowas wie "unter Vorbehalt Einziehen"?
     
  6. #6 Detlev1969, 08.05.2014
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    Ja, Ihr müsst dann schriftlich gemeinsam mit dem GU genau festlegen, wie Ihr Euch das vorstellt. Welche Teile als abgenommen gelten sollen und welche nicht und welche Bautenstände und welche Verzugsstrafen bezahlt werden. Alles haarfein schriftlich fixieren. Am besten eine einvernehmliche Lösung finden.

    + Hausübergabe mit Teilabnahme von ... genau aufzählen, welche Teile. Schriftlich fixieren, dass alle nicht genannten Teile auch ausdrücklich nicht abgenommen sind.
    + Erlauben lassen, dass Haus aufgrund des Verzugs genutzt werden darf.
    + keine weiteren Zahlungen vor Fertigstellung, damit der GU einen Grund hat, sich anzustrengen. Ihr müsst Geld in Rückhalt haben, sonst droht, dass lange nichts mehr passiert.
    + Für Verzugsregelung ggf. einen Kompromiss finden.

    Denk auch dran, dass alle Versicherungen ab dem Bezugstag greifen müssen, sonst ist das Haus ggf. plötzlich nicht versichert, wenn teilweise übernommen wird.
     
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