Voraussetzungen für Bauabnahme

Diskutiere Voraussetzungen für Bauabnahme im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, bitte um schnelle Antwort. Unser Generalübernehmer möchte uns zur Bauabnahme "drängen". Die letzte Rate soll bis dahin eingegangen sein,...

  1. #1 baudummie, 05.05.2014
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    Hallo,

    bitte um schnelle Antwort. Unser Generalübernehmer möchte uns zur Bauabnahme "drängen". Die letzte Rate soll bis dahin eingegangen sein, sonst kann angeblich die Abnahme nicht stattfinden. Aus unserer Sicht sprechen aber noch so einige Dinge gegen eine Abnahme. Wir haben das dem GÜ auch mehrfach mitgeteilt. Die gesamte Heizungsanlage ist bis dato nicht funktionsfähig, sprich weder Heizung noch Warmwasser funktionieren, die Heizung ist aus. Steckdosen sind nicht vollständig installiert bzw. fehlen teilweise noch. Stromzähler fehlen. Warmwasserrohre sind entgegen dem Vertrag noch nicht angebracht ("das könne noch ein paar Wochen dauern", Abnahme soll aber schon diese Woche sein), etc. Uns kommt es so vor, als hätte der GÜ langsam begriffen, dass eine Vertragsstrafe wegen Zeitverzug ansteht und deshalb alles so schnell wie möglich vom Tisch haben möchte. Nun die Frage: Was sind Voraussetzungen für eine Bauabnahme und wann muss gezahlt werden, etc?

    Danke euch!!!
     
  2. #2 baudummie, 05.05.2014
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    Sorry, bitte ins "Bauvertrag"-Forum verschieben...
     
  3. #3 Gast56083, 05.05.2014
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    Ich gehe mal davon aus, dass "schlüsselfertig" vertraglich veteinbart war. Auch wenn der Begriff dehnbar ist, gibt es inzw. auch gerichtliche Ansichten was das mindestens bedeutet. Ohne Heizung, funktionierende E-Installation, Warmwasser etc. ist das Haus nicht bewohnbar.
    Schönen Gruß, vereinbarte Leistung noch nicht erbracht, auf die Urteile mit den Mindestanforderungen verweisen, keine Abnahme.
    Zusätzlich dringend einen SV jetzt beauftragen, der euch bei der Abnahme begleitet bzw beurteilt ob es denn soweit ist.
    Auch wenn der ein paar € kostet, spart er am Ende mehr als er kostet und er sieht Mängel, die euch gar nicht klar sind, dass es welche sein könnten, wenn ihr sie überhaupt seht.
    Edit: wann die letzte Rate fällig ist, steht im Vertrag. Und von dieser würde ich immer das doppelte der Kosten zur Mängelbeseitigung Einbehalten. Was die Mängel wert sind, schlägt der SV bei der Abnahme vor bzw. legt dies fest.
     
  4. #4 Kater432, 05.05.2014
    Kater432

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    Stromzähler ist aber euer Ding. Den müsst ihr beantragen (mit Hilfe Eli) weil ihr ja auch der endverbraucher seid. Es kann/darf ja für euch kein anderer den Vertrag abschliessen. Ebenso habt ihr ja den hausanschluss beantragt.

    Fußbodenheizung ? Wenn dann ist ja auch kein aufheizprotokoll/belegreifheizen erfolgt. Wie auch ohne Heizung. Ich würde bei den offenen Punkten keine Abnahme machen. Ebenso sollte die letzte Rate auch immer erst nach Abnahme vereinbart sein. Was bringt es vorher alles zu Zahlen, wenn dann bei der Abnahme noch etliche Mängel zutage treten.

    Vertrag vorher prüfen lassen?
     
  5. #5 malgucken, 05.05.2014
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    Hi.
    Kann man sich die Vertragsstrafe eigentlich aussuchen, als Auftragsgeber was Auftragsnehmer bezahlen muss?
    Also wenn man nicht an einen GU gebunden ist/sich einen aussuchen kann, kann man sich vertraglich mit etwas fairer Zeittoleranz reinschreiben lassen, jeden Monat 2k€ Strafzahlung, bis die vereinbarte Leistung wie vereinbart erbracht wurde? Oder z.B. 5% der Auftragssumme wenn Rohbau bis dahin nicht fertig ist, wenn Heizung/Estrich/Putz bis dorthin nicht fertig sind?
     
  6. #6 Skeptiker, 05.05.2014
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    Ja, kann man grundsätzlich schon. Allerdings können sich die AN auch aussuchen, mit wem sie Verträge schließen.

    Und deshalb - geht da nur ganz wenig, denn jenseits des "üblichen" baust Du dann ganz schnell zu Deinen Bedingungen - in Eigenleistung. Was würdest Du über jemanden denken, der beispielsweise heute einen Kredit zu 12 Prozent Zinsen aufnimmt? Vielleicht "der ist strohdoof" oder "dem steht das Wasser bis unter der Nase"? Würdest Du mit solchen AN wirklich zusammenarbeiten wollen?
     
  7. Lebski

    Lebski Gast

    Über 5% der Auftragssumme wurde mal vom BGH verworfen. Früher waren mal 10 % üblich, was aber nicht den Gerichten stand gehalten hat.

    Die Vereinbarung von Zwischenterminen ist zwar möglich, aber sehr schwer nachzuweisen. Auch der Begriff fertig ist dehnbar. Ist ein Estrich fertig, wenn er eingebaut ist? Oder wenn er belegreif ist? Und worin liegt der Schaden, wenn der Endtermin gehalten wird?
     
  8. #8 malgucken, 05.05.2014
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    Super danke. Evtl. werde ich nur den Rohbau/Fenster/Dach/Außenputz/Erschließung vergeben. Den Rest Heizung, Wasser, Estrich, Putz, Elektro... seperat vergeben. Deswegen die etwas höheren %. Später mal mehr dazu, seperater fred.
     
  9. #9 Baufuchs, 06.05.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    auch bei Einzelgewerken darf die Vertragsstrafe 5% der Auftragssumme nicht überschreiten.
     
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Voraussetzungen für Bauabnahme

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