(vergebenes) Einzelgewerk entziehen

Diskutiere (vergebenes) Einzelgewerk entziehen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Bei der Sanierung eines Altbaus wurden über Architekten-Ausschreibung Einzelgewerke vergeben...

  1. #1 omerten, 10.05.2014
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    Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:
    • Bei der Sanierung eines Altbaus wurden über Architekten-Ausschreibung Einzelgewerke vergeben
    • Bauunternehmer A hat den Auftrag für mehrere Gewerke (darunter Trockenbau und WDVS) erhalten
    • Der Baunternehmer A hat die Trockenbau-Arbeiten teilweise mangelhaft durchgeführt (Nachbesserung erfolgt, aber mit erheblichem Zeitverzug) und ist generell sehr unzuverlässig
    • Der Bauunternehmer A hat vom Architekten eine schriftliche Zusage für WDVS bekommen, es gibt jedoch noch keinen von mir (sprich dem BH) unterschriebenen Vertrag
    • Aufgrund der bisherigen Leistung des A möchte ich das WDVS nicht an Bauunternehmer A vergeben

    Wie ist die rechtliche Situation? Kann ich das WDVS einfach an ein anderes Unternehmen vergeben, ich habe ja noch nichts unterschrieben oder kann A ggf. auf Erfüllung des Vertrages klagen?

    Vielen Dank,

    Schöne Grüße,

    Oli
     
  2. #2 RMartin, 10.05.2014
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    Unter Punkt 2 schreibst Du, dass Bauunternehmer A unter anderem den Auftrag für WDVS erhalten hat. Unter Punkt 4 dann auf einmal nicht, bzw. Du informierst, dass nur von Dir noch nichts unterschrieben ist.

    Hat Dein Architekt eine Vollmacht von Dir um entspr. in Deinem Namen agieren zu können?
     
  3. #3 omerten, 10.05.2014
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    Hallo RMartin,

    Danke für die schnelle Antwort. Bisherige Vorgehensweise war wie folgt:
    1. Architekt schickt Vertrag an Bauunternhemen
    2. Bauunternehmen schickt unterschriebenen Vertrag zurück an Architekt
    3. Ich unterschreibe Vertrag
    4. Vertrag geht zurück an Bauunternehmen

    Der Architekt hatte mir mitgeteilt, dass er das WDVS in meinem Namen vergeben hätte. Aufgrund deiner Nachfrage habe ich mir den Vertrag aber noch einmal im Detail angesehen. Vom Architekten gibt es lediglich einen Sichtvermerk. Im Kleingedruckten steht, dass Aufträge nur gültig sind, wenn sie vom Bauherrn schriftlich erteilt sind. Da ich letzteres nicht getan habe dürfte ich wohl auf der sicheren Seite sein... - wer lesen kann ist klar im Vorteil ;-)

    Danke,

    Grüße,

    Oli
     
  4. #4 Gast036816, 10.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du kannst einen anderen auftragnehmer vertraglich binden. zu klären ist, inwieweit die handlungsweise des architekten für dich nachteile dabei hat. für den architekten ist es auf jeden fall nachteilig.

    da hilft dir nur der anwalt!
     
  5. #5 omerten, 10.05.2014
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    Hallo Rolf,

    inwieweit ist die Handlungsweise nachteilig und weshalb wäre aus deiner Sicht ein Anwalt notwendig? So wie ich das sehe, habe ich mit Unternehmer A keinen Vertrag. Der Architekt ist übrigens mit mir einer Meinung, dass wir Unternehmer A nicht beauftragen sollten.

    Danke,

    Grüße,

    Oli
     
  6. #6 Gast036816, 10.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nur der anwalt kann klären, inwieweit die beauftragung durch den architekten rechtsverbindlich ist.

    wenn der architekt auch deiner meinung ist, dann muss er jetzt dafür sorgen, dass der von ihm erteilte auftrag wieder rückgängig gemacht wird - und zwar für dich kostenfrei! stellt sich der unternehmer dann quer, dann bleibt dir der gang zum anwalt nicht erspart.
     
  7. Eric

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    Bist etwas wirr in der Denke:

    Wo ist das Problem? Kannst kündigen nach § 649 BGB und zahlst dann die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen!
     
  8. #8 omerten, 10.05.2014
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    Falls ich mich unklar ausgedrückt haben sollte: Bei den bisherigen Gewerken war die Vorgehensweise wie in den Punkten 1-4 oben beschrieben. Für das WDVS sind bisher nur die Schritte 1 und 2 (wobei ich mir bez. 2. nichtmal ganz sicher bin) erfolgt. Die Frage ist also - wie Rolf bereits festgestellt hat - ob durch Schritt 1 bereits ein Vertragsverhältnis mit A eingegangen wurde.
     
  9. Eric

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    Du willst es offenbar genau wissen:

    1 = invitatio ad offerendum = Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Unternehmer = Null Vertrag
    2 = Angebot des Unternehmers aufgrund 1
    3 + 4 = Annahme des Angebots des Unternehmers mit den Teilschritten Annahmeerklärung ( Unterschrift ) + Zugang der Annahmeerklärung beim Unternehmer.

    Erst bei Vorliegen von 2 - 4 + inhaltlicher Übereistimmung von Angebots- und Annahmeerklärung in allen vertragswesentlichen Punkten ist ein Vertrag zustandegekommen.

    Hier öffensichtlich (-), wenn 3 + 4 fehlen.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 12.05.2014
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    Ähhhm Eric - wie ist das, wenn sich Unternehmer A auf eine Anscheinsvollmacht des Architekten beruft???
    Chancen?

    @ TE - gewöhn Deinem Architekten ganz schnell dieses Vorgehen ab!

    LV-Submission-Wertung durch den Architekten
    Dann Beratung an Dich, wer der wirtschaftlichste BU ist
    Dann schickst DU den Vertrag an den BU.
    Wer den tippt, ist egal - DU handelst!

    Sonst kann das irgendwann mal ne ganz blöde Kiste werden.
     
  11. #11 Nutzername, 12.05.2014
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    Wie sollte der Unternehmer das denn glaubhaft vortragen können, wenn er vom A. einen Vertrag erhält, in welchem (soweit man das der bisherigen Darstellung entnehmen kann) ja offensichtlich nur der TE als AG benannt wird?

    Erklärungsbedürftig ist vielmehr, warum dem TE in #7 erst ein Vertragsverhältnis unterstellt wird, um dann in #9 das Gegenteil auszuführen (ohne entsprechenden Hinweis, dass gerade die Meinung geändert wurde).
     
  12. Eric

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    Lies #8, da hat der TE die Sachverhaltsdarstellung geändert: In #4 alle notwendigen Schritte zum Vertrag durchlaufen, in #8 nur Schritt 1 und " vielleicht " ( ??? ) Schritt 2.

    Schritt 1 verstehe ich dahingehend, dass der Archi dem BU einen vorbereiteten und noch nicht unterschriebenen Vertrag zur Unterzeichnung übersandt hat. Denn wenn der Archi bereits bei 1 als Vertreter des TE unterschrieben hätte, dann wäre Schritt 3 ( Unterschrift des TE ) unverständlich. Anders wäre es natürlich, wenn der etwas wirre TE die gesetzlichen Regeln des Vertretungsrechts nicht verstanden hätte:

    Architekt hat den Vertrag bereits für den TE unterschrieben und er hatte hierfür die Vollmacht des TE und dies auch noch durch Beifügung einer schriftlichen Vollmacht belegt.

    Das hat der TE aber nicht erklärt und das kann wegen Schritt 3 ( eigene Unterschrift unter dem Vertrag ) auch nicht angenommen werden.

    Im Übrigen: Ein Archi hat grundsätzlich keine Vollmacht zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen für den BH. Das hat der AG zu wissen und insofern kann er sich grundsätzlich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht berufen.
     
  13. #13 Nutzername, 13.05.2014
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    Ja klar. Und obwohl der TE seine Sachverhaltsdarstellung so weitgehend ändert, dass sich Deine Einschätzung um 180° dreht, leitest Du Deine Antwort ein mit:
    Angebracht wäre doch wohl eher gewesen: "Oh, das ändert aber einiges." Mannmann, immer diese blöden Ausreden - ihr brecht euch doch keinen Zacken aus der Krone, wenn ihr mal zugebt, dass ihr daneben gelegen habt.

    Die weiteren Erklärungen sind genauso hilflos und daneben:
    #4 ist nicht vom TE
    Nö, der TE hat sich immer recht eindeutig geäußert, dass er nix unterschrieben hat. Sowohl in #1, als auch in #3. Und obwohl du das ignorierst, gibts keine Entschuldigung sondern fortwährende Beleidigungen hinsichtlich "wirrer Denke".

    Achja, noch zu Deinem verständnis. Der Archi spielt nur Postbote und schickt die Verträge von und zu einem Vertragspartner (AN) zum anderen (AG).


    Da war in Deinem Beitrag sicherlich AN statt AG gemeint, ansonsten habe ich das in #11 bereits dargelegt, dass sich der AN nicht auf eine Anscheinsvollmacht wird zurückziehen können.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 14.05.2014
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    Eric in Jura vorführen wollen - :mega_lol: :mega_lol:

    Nutzername - schraub Dein Ego mal wieder auf ein Normalmaß zurück! So gut bist DU nicht.
     
  15. #15 omerten, 14.05.2014
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    TE meldet sich nochmal kurz zu Wort:

    Erstmal Danke Eric, aus deinen Ausführung entnehme ich, dass ich kein gültiges Vertragsverhältnis mit Unternehmer A bez. des WDVS habe.

    Um es für alle nochmal deutlich zu machen (ich hoffe dies führt nicht zu weiterer Verwirrung):

    0.) Ausschreibung mit LV, Angebots-Auswertung und Auswahl des geeigneten BU --> erfolgt
    1.) Vertrag - OHNE Unterschrift des BH - von Architekt an BU geschickt (=Architekt spielt Postbote) --> erfolgt
    2.) BU unterschreibt und schickt zurück --> bei bisherigen Gewerken erfolgt, bei WDVS fraglich (hab' den Archi immernoch nicht gefragt)
    3.) BH unterschreibt --> bei bisherigen Gewerken erfolgt, bei WDVS nicht erfolgt
    4.) BH schickt unterschriebenen Vertrag an BU --> bei bisherigen Gewerken erfolgt, bei WDVS nicht erfolgt

    Bez. Schritt 1 herrschte wohl Verwirrung bez. der Ausdrucksweise des Archi, der sagte er habe den Auftrag erteilt, aber meinte er hat einen Vertragsentwurf verschickt.
    Weitere Verwirrung herrschte bez. meiner Ausdrucksweise: Mit "bisheriger Vorgehensweise" (Schritte 1- 4) meinte ich die Vorgehensweise bei den bisherigen - bereits abgeschlossenen Gewerken.

    Hoffe der wirre TE hat jetzt nicht für noch mehr Verwirrung gesorgt.

    Danke & Grüße,

    Oli
     
  16. Eric

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    Was denn jetzt: Hat etwa der Archi den Vertrag im Namen des TE unterschrieben und ( wenn ja ) hatte der Archi hierzu vom TE Vollmacht??

    Zu Schritt 0: Haben der Archi und TE gemeinsam die Auswahl ( anhand der vorangegengenen Angebots-Auswertung des Archis ) getroffen und hat der TE sodann erklärt " den Unternehmer X " nehmen wir und dem soll vom Archi ein Vertrag ( blanko oder durch Architekten unterschrieben? ) übersandt werden??
     
  17. #17 omerten, 14.05.2014
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    Ja, Archi und TE haben gemeinsam die Auswahl anhand der Auswertung des Archis getroffen.

    Es handelt sich um einen Standardvertrag, den der Archi ausfüllt und der Einfachheit halber direkt an den BU in 3facher Ausfertigung schickt, er ist durch den Archi unterschrieben, allerdings im Bereich "Sichtvermerke", unter "Anschrift des Architekten bzw. der bearbeitenden Stelle". Der Archi hat keine Vollmacht.

    Vielen Dank,

    Oli
     
  18. Eric

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    Die Aussage ist mir zu ungenau. Das muß sich ein Anwalt ansehen: Vertrag + zusätzliche Befragung zum Sachverhalt.

    Denn ich habe Zweifel, ob Du weißt, was " Handeln in Vertretung für einen anderen " und eine " Vollmacht " ist bzw. die " Vollmacht " an Tatbestandsmerkmalen voraussetzt.
     
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