Nicht Norm-gerechte Abdichtung von Terrassentüren?

Diskutiere Nicht Norm-gerechte Abdichtung von Terrassentüren? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir planen den Bau eines ZFH. Wir wollen im EG und im OG2 jeweils zur Wetterseite eine (Dach-/)Terrasse, jeweils mit Kipp-Schiebetüre....

  1. #1 Jim888, 11.05.2014
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 11.05.2014
    Jim888

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    Hallo,

    wir planen den Bau eines ZFH. Wir wollen im EG und im OG2 jeweils zur Wetterseite eine (Dach-/)Terrasse, jeweils mit Kipp-Schiebetüre.

    Unser favorisierter GU (XYZ: Fertig-Liapor-Wand+WDVS) hat in seiner Baubeschreibung einen Passus, der uns stutzig macht:

    "Türschwellen an Terrassen und Balkonen werden entgegen der Vorschrift mit niedriger Schwelle ausgeführt. Auf Wunsch kann diese gegen Berechnung erhöht werden bzw. kann eine Ablaufrinne eingebaut werden."

    Also unser Wunsch ist eigentlich lediglich, dass das Ganze dicht ist und wir keinen Wasserschaden haben. Sollte ja auch im Sinne des GU sein, denn die Wahrscheinlichkeit, dass das in der Gewährleistungsphase passiert, wäre bei unsachgemäßer Ausführung bestimmt nicht gerade niedrig.

    Wie ist das zu beurteilen? Will der GU an der falschen Stelle sparen, ohnehin anfallende Mehrkosten verstecken oder ist die Einhaltung der Norm tatsächlich sinnlos?

    Danke und Gruß,
    Jim
     
  2. Lebski

    Lebski Gast

    Vorschrift ist eine Schwelle von 15 cm.

    Viele wollen dies nicht, die Gesetzlage lässt dies aber nur bei entsprechender Aufklärung zu. Vermutlich hat der GU den Fall so oft, dass er es Standartmässig so macht.
     
  3. #3 ThomasMD, 11.05.2014
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    Eine Dachterrasse über beheizten Räumen ist kaum anders hinzukriegen. Es sei denn, man will in der darunterliegenden Etage einen Deckensprung von fast einem halben Meter hinnehmen.
    Der Bauherr, der eine solche Terrasse will, muss diesen Passus einfach akzeptieren. Warum die Haftungsfreistellung auch im EG gelten soll, ist mir unklar. Liegt der FFB dort so niedrig, dass die Terrasse sonst unterhalb der Gelände-OK liegen würde?
     
  4. Jim888

    Jim888

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    Danke für die Hinweise! Nein, die FFB-Höhe impliziert die Haftungsfreistellung nicht. Die ist auch nicht aus dem für unser Haus spezifischen Teil, sondern aus dem allgemeinen Teil.

    Statt 15cm Schwelle wäre auch eine Ablaufrinne im Rahmen der Vorschrift möglich, oder? Und das wiederum auch auf der Dachterrasse?
     
  5. H.PF

    H.PF

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  6. Eric

    Eric

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    Das ist der " Versuch " einer vom Unternehmer zur Enthaftung von Mängeln geschuldeten Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B unmittelbar ( bei einem VOB-Werkvertrag ) bzw. analog ( bei einem BGB-Bauvertrag ). Leider aber - wie so oft - vollständig mißlungen.

    Zur Erklärung:

    Der Unternehmer schuldet als Mindestanforderung die Einhaltung der aRdT, hier die Einhaltung der DIN 18 195-5, Abschnitt 8.1.5:

    8.1.5 DieAbdichtung von waagerechten oder schwach geneigten Flächen ist an anschließenden, höher
    gehenden Bauteilen im Regelfall mindestens 150mm über die Schutzschicht, die Oberfläche des Belages
    oder der Überschüttung hochzuführen und dort zu sichern (siehe DIN 18195-9 und
    DIN18195 Beiblatt1:2011-03, Bilder 13,14,15, 18,19 und20 ). Ist dies im Einzelfall nicht möglich,z.B.bei
    Balkon-oder Terrassentüren, sind dort besondere Maßnahmen gegen das Eindringen von Wasser oder das
    Hinterlaufen der Abdichtung einzuplanen (z. B.ausreichend große Vordächer, Rinnen mit Gitterrosten) (siehe
    DIN18195 Beiblatt1:2011-03, Bild 17).

    Der Unternehmer will von dieser Vorgabe abweichen. Er klärt jedoch nicht klar und vor allen Dingen nicht für den Baulaien verständlich darüber auf, welche Nachteile sich aus der von ihm vorgeschlagenen Abweichung von der DIN ergeben. Für den Laien ist das Schreiben unverständlich. Der im vorliegenden Fall erteilte Hinweis würde daher zu keiner Enthaftung von der mangelhaften Ausführung der Schiebetüranlage führen.

    Das Schreiben deutet darauf hin, dass der Unternehmer auch die Planung der Schiebetüranlage übernommen hat. Die Planung des Unternehmers hat aber unter Einhaltung der aRdT zu erfolgen. Der Unternehmer darf daher eine Din-widrige Planung nicht voranstellen. Er kann eine solche dem Bauherren allenfalls als Alternative zur regelkonformen Ausführung zur Wahl stellen, muß aber auch dann den Bauherren als Laien klar und eindeutig über der Nachteile ( = Schadensgeneigtheit ) belehren und zwar solange, bis der Bauerr verstanden hat, auf was er sich bei der nicht regelkonformen Ausführung einläßt. Nur und erst dann kommt es zu einer Enthaftung von dem Planungsfehler.

    Die DIN 18 195-5 fordert eine Schwelle ( = gewissermassen einen Staudamm ) an Türen zum Außenbereich, an der die Balkon- oder Terrassenabdichtung mindestens 5 cm über die OK des Belags hochgeführt und am Türstock mit Klemmschiene o.ä. anzuschließen ist. Außerdem muß bei einer Schwelle von nur 5 cm ( statt an sich geforderter 15 cm ) vor der Außentüre bündig mit dem Belag ein Gitterrost und ( sofern unterhalb des Belags keine ausreichende Drainschicht zur Entwässerung des Sickerwassers vorhanden ist ) eine Rinne zum Balkon-/Terrassenablauf ) angebracht werden.

    Diese Anforderung ist entgegen landläufiger Meinung auch erforderlich. Eine 5 cm hohe Schwelle kann jedermann ohne Probleme übersteigen. Gegebenenfalls kann die Schwelle durch einen abgeschrägtes Gitterrost entschärft werden ( siehe z.B. die abgeschrägten Gitterroste der Fa. Gutjahr ). Denn vor eine Außentüre kann Schnee liegen. Bei Wetterwechsel kann es zum Anfall von Tauwasser unmittelbar an der Tür kommen. Schwelle + Gitterrost sollen verhindern, dass das ( auf dem Belag anfallende! ) Tauwasser über die nicht stauwsserdichten Türfugen in das Gebäude einläuft und dort Feuchteschäden verursacht.

    http://www.gutjahr.com/fileadmin/user_upload/Prospekte/2012/Gutjahr_PUAD.pdf

    Sind Türschwelle und Außenbelag höhengleich, ist der von der DIN bezweckte Feuchteschutz nicht vorhanden. Das muß dem Bauherren erklärt werden, damit die Gefahr von späteren Feuchteschäden bei Din-widriger Ausführung auf ihn übergeht. Denn er verliert jegliche Ansprüche gegen den Unternehmer, wenn er die Außentüre trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht nach den Vorgaben der DIN ausführen läßt = Sinn und Zweck der vom Unternehmer geschuldeten Belehrung.

    Im vorliegenden Fall hat der Unternehmer nach Art des Hinweises den Sinn und Zweck der DIN offensichtlich nicht verstanden. Einen solchen Unternehmer sollte man daher nicht beauftragen. Denn er wird mit Sicherheit auch nicht verstanden haben, dass er auch noch ( sofern bereits vorhanden ) die mindestens 15 cm hohe ( über OK Belag ! ) Vertikalabdichtung an den Wänden neben den Türöffnungen an die äußeren Türrahmen heranzuführen und dort wasserdicht mit Klemmschienen o.ä. zu befestigen hat.
     
  7. Jim888

    Jim888

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    Hallo Eric,

    vielen Dank für die ausführliche und verständliche Erklärung! Hat mir enorm geholfen!

    VG, Jim
     
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