Laufzeit Bankbürgschaft bzw. Gewährleistungsbürgschaft

Diskutiere Laufzeit Bankbürgschaft bzw. Gewährleistungsbürgschaft im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Liebes Forum - da die Arbeiten unseres Dachdeckers leider nicht ohne erhebliche Mängelbeseitigungsarbeiten vonstatten gegangen sind, hat er...

  1. #1 LLBau2014, 12.05.2014
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    Liebes Forum -

    da die Arbeiten unseres Dachdeckers leider nicht ohne erhebliche Mängelbeseitigungsarbeiten vonstatten gegangen sind, hat er von sich aus nun angeboten, seine Gewährleistung auf 10 Jahre zu erweitern sowie eine Bankbürgschaft als Gewährleistungsbürgschaft über 5 Jahre anzubieten. Dies deckt dann den vertraglich sowieso vereinbarten Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% ab.

    Dazu folgende Frage: Ist eine Gewährleistungsbürgschaft von Banken/Versicherungen aus rechtlichen Gründen nicht mit einer längeren Laufzeit, also den von ihm angebotenen 10 Jahren, möglich?
    Für unser Verständnis ist - bei einer 5jährigen Laufzeit - eine Erweiterung der Gewährleistungszeit ohne eine gleichzeitige Bürgschaft über diese Laufzeit keine wirkliche Sicherheit für uns. Denn was nutzt es uns, wenn er die Gewährleistung zwar auf 10 Jahre erweitert, dies aber im "Fall der Fälle" wie zB Insolvenz nicht abgesichert ist?
    Bei der Netzrecherche haben wir mehrfach gelesen, dass eine Bürgschaft unbefristet sein sollte - also muss sowas doch möglich sein?

    Herzlichen Dank für ein paar Infos zu dieser Frage!

    Viele Grüße
    LLBau2014
     
  2. #2 Baufuchs, 12.05.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn ich das richtig lese, so war ursprünglich gar keine Gewährleistungsbürgschaft vereinbart.

    Wenn die Mängelbeseitigung so durchgeführt wurde, dass das Gewerk nun abnahmefähig ist, besteht seitens des Dachdeckers keine Verpflichtung eine überhaupt eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen.

    Natürlich würde der DD auch eine 10-jährige Bürgschaft stellen können, aber warum sollte er?
     
  3. #3 toxicmolotow, 12.05.2014
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    Eine Bürgschaft läuft so lange wie auf der Bürgschaftsurkunde angegeben ist. Das kann ein Monat, ein Jahr, fünf Jahre, 10 Jahre, 50 Jahre, unbegrenzt sein.

    Alles Verhandlungssache zwischen Bürge und Bürgschaftsnehmer.

    Aber warum sollte man was anderes machen als der gesetzliche Rahmen vorsieht?

    Aus welcher Quelle hast du deine Info zum Thema "unbegrenzt" und auf welche Bürgschaftsart bezieht sich diese Information?

    Viel mehr Sorgen würde ich mir um die Art der Bürgschaft machen in Bezug auf eine ggfs. notwendige Klageerhebung vor Geltendmachung der Bürgschaft.
     
  4. #4 LLBau2014, 12.05.2014
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  5. #5 toxicmolotow, 12.05.2014
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    Ob es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne Möglichkeit der Einrede der Vorausklage handelt.

    Falls nämlich nicht, zahlt die Bank u.U. erst, wenn entsprechende Schritte eingeleitet worden ist.
     
  6. #6 toxicmolotow, 12.05.2014
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    Das dort Beschriebene ist der Wunsch des Anwalts, dies ggü. dem AN durchzusetzen ist die Krux. Kann funktionieren, muss aber nicht.
     
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