Abstandsflächen - Sonderregelungen bei Bestand?

Diskutiere Abstandsflächen - Sonderregelungen bei Bestand? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; [ATTACH]Hallo zusammen, ich bin noch in der Phase, in der ich selbst die Möglichkeiten des Projektes auslote. Wir wollen ein altes Bauernhaus...

  1. #1 qwertzuio, 13.05.2014
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    plan.jpg Hallo zusammen,

    ich bin noch in der Phase, in der ich selbst die Möglichkeiten des Projektes auslote.
    Wir wollen ein altes Bauernhaus (Grundstück 14/6 - L-Haus links) umbauen und müssen dafür den südlichen Flügel neu errichten und den nördlichen Flügel so stark verändern, dass in jedem Fall eine Baugenehmigung für den gesamten Bau nötig sein wird. Nun liegen aber im Westen keine ausreichenden Abstandsflächen vor. Für Grundstücke 14/7 und 14/4 bekommen wir wohl eine Grundlast eingetragen. Das nördlich anschließende Grundstück wurde uns zum Kauf angeboten, leider wurden ein Teilverkauf und eine Grundlasteintragung kategorisch abgelehnt.

    Hat irgendjemand Erfahrungen ob es mögliche Sonderreglungen bezüglich der Flächen (Thüringen) gibt. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man in einem eng bebauten Dorf mit Häusern aus dem 18. Jahrhundert keinerlei Spielraum hat.

    LG
     
  2. Taipan

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    Meist einfach: Was da ist, bleibt (wird aber entsprechend bei dieser Gelegenheit eingetragen), was neu kommt, muss sich an die Regeln halten.
     
  3. #3 qwertzuio, 13.05.2014
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    Vielen Dank.
    Das bedeutet also, dass ich bei einem Haus (im Kern aus 1750) weder einen Erker aus DDR-Zeiten zurückbauen, noch ein Fenster von 1995 vergrößern kann, wenn der Abstand zum Nachbarhaus (aus 1760) nicht ausreichend ist. Wie besch.... ist das denn?
     
  4. PeterB

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    Man kann in dichter Ortsbebauung durchaus Sonderregelungen erzielen. Manche Grundstückke innerorts müssten sonst unbebaut bleiben, welche Gemeinde will das schon, alte Häuser verfallen, weil nix neues drauf passt.
    Hier hilft wohl nur mit einem ortskundigen Archi eine Bauvoranfrage zu stellen.
     
  5. Taipan

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    Nein, dass bedeutet es nicht ganz. Der Rückbau des Erkers entspannt die Abstandsflächensituation und ist somit möglich. Die Änderung eines Fensters (Wenn es nicht Brandabstände, die ein anderes Thema sind, betrifft) ändert die Abstandsflächen nicht. Nur einen Anbau an ein vorhandenes Gebäude ist nicht so einfach, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten sind.
     
  6. #6 Thomas Traut, 14.05.2014
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    Ergänzung zu Taipan: Das Thema ist so komplex, dass Du ohne einen ortskundigen und erfahrenen Planer nicht zum Ziel kommen wirst. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden auch die Nachbarn irgendwie mit ins Boot geholt. Ob eine Voranfrage nötig ist, sagt Dir Dein Planer.
     
  7. #7 grubash, 14.05.2014
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    Hi,
    gewisse Dinge lassen sich im Bestand ggf. mit dem Bauamt regeln. Aufgrund der beengten Verhältnisse wurde mein Anbau (mit Zustimmung des Nachbarn) auch mit Überschreitung der Abstandsflächen genehmigt. Auf einen Eintrag einer Baulast bein Nachbarn wurde auch verzichtet. Ein erfahrener Planer der einen vom ersten Kontakt mit dem Bauamt brieft bzw. mitkommt und die Leute dort kennt macht es deutlich einfacher. War bei mir gut angelegtes Geld.

    Mit dem Nachbarn sollte man im Vorfeld auch mal ungezwungen reden was man vor hat und nicht gleich Tatsachen schaffen. Freundliches Wort und eine Flasche Wein/Bier macht da schon was aus.

    Ciao Christian
     
  8. #8 qwertzuio, 27.05.2014
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    Danke nochmals für die hilfreichen Antworten. Wir werden nun wohl doch unseren Plan so ändern (Verkleinerung des Hauses), dass ausreichende Abstandsfächen entstehen.
     
  9. #9 qwertzuio, 27.05.2014
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    Jetzt ist mir noch eine Sache aufgefallen. Laut dem maßstabsgetreuen Liegenschaftskataster beträgt der Abstand des eingezeichneten Hauses zum Nachbargrundstück nur ca. 50 cm. Wenn ich aber im realen Gelände eine Schnur zwischen den beiden vorhandenen Grenzsteinen spanne, verläuft diese im Abstand von ca. 1,65 m zur Hauswand. Ich habe nun vermutet, dass auf dem Plan die Dachfläche und nicht die Hauswand eingezeichnet ist, was die Abweichungen erklären würde. Im Querschnitt hat das Haus jedoch eine Traufe-zu-Traufe-Breite von gut 10 m und eine Mauer-zu-Mauer-Breite von etwa 8,5 m. Die Breite des im Plan eingezeichneten Hauses beträgt aber lediglich 8 m. Somit muss sich die Angabe auf die Mauern beziehen. In jedem Fall gibt es erhebliche Diskrepanzen zwischen dem offiziellen Liegenschaftskataster und der Realität. Wer wäre hier zur Klärung des Sachverhaltes anzusprechen?
     
  10. #10 Thomas Traut, 27.05.2014
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