Widersprüchliche Aussagen des Bauamtes

Diskutiere Widersprüchliche Aussagen des Bauamtes im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebes Forum. Ich bitte um Eure Meinung. Örtlichkeit: BW, Neubaugebiet, DHH Im Bebauungsplan ist eine Baulinie über die gesamte Breite...

  1. #1 dandylam, 15.05.2014
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    Liebes Forum.

    Ich bitte um Eure Meinung.

    Örtlichkeit: BW, Neubaugebiet, DHH

    Im Bebauungsplan ist eine Baulinie über die gesamte Breite der DHH eingezeichnet. Anfrage zur Zulässigkeit einer Bebauung in diesem Bereich wurde vom Bauamt wie folgt beantwortet:

    „Sehr geehrter Herr …..,
    im Bebauungsplan.....ist im süd-östlichen Bereich des von Ihnen genannten Grundstück eine Baulinie festgesetzt. Das bedeutet dass in dem Bereich vor der Baulinie bis zur Straße hin keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Eine Bebauungsplanänderung ist nicht möglich. Die Vorzone in diesem Bereich (rote Linie) darf nicht bebaut werden.“

    Mein Nachbar hat jetzt begonnen, genau in dem erwähnten Bereich eine 3 mal 1,50 grosse auf die Grenze zur Strasse zu bauen (als einziger im gesamten Baugebiet). Auf eine weitere Anfrage beim Bauamt, ob dies nicht eine unzulässige bauliche Anlage ist, erhielt ich folgende Antwort:

    „Bei einer Einfriedung dieser Art handelt es sich natürlich auch um eine bauliche Anlage, die aber nach § 50 Abs. 1 LBO Anhang 7.a verfahrensfrei ist.”

    Ja spinne ich jetzt ? Es ist doch gar nicht die Frage, ob eine Einfriedung dieser Art verfahrensfrei ist, sondern ob sie generell zulässig ist im Bereich der Baulinie.
    Widersprechen sich die Aussagen des Bauamtes hier nicht ?

    Danke fürs Lesen und Antworten
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 15.05.2014
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    Eine 3 mal 1,50 große was?
     
  3. #3 dandylam, 15.05.2014
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    Mauer (tschuldigung. 3 Meter breit, 1,50 M hoch)
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 15.05.2014
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    -------------------------------------------------------
    § 23 Absatz 5 BauNVO:

    (5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
    ------------------------------------------------

    Eine Mauer ist kein Gebäude, sondern eine untergeordnete Nebenanlage und deshalb, sofern im B-Plan nicht anderes festgesetzt ist, bauordnungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ob sie nachbarrechtlich zulässig ist, ist eine zivilrechtliche Frage; das hat das Bauamt nicht zu entscheiden.
     
  5. #5 gunther1948, 15.05.2014
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    hallo
    baulinie gilt für gebäude oder ähnliches. wenn es für mauern eine regelung gibt dann im bebauungsplan (siehe textliche festlegungen, angaben zur höhe und ausführungsart) oder in der lbo. einfriedungen maurn, zäune etc. sind in der regel vefahrensfrei d.h ohne genehmigung im rahmen der evtl. einschränkungen durch den bb-plan machbar.

    gruss aus de pfalz
     
  6. Julius

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    Und auch hier wieder die Frage:

    Was geht es Dich an (rechtlich) und inwieweit berührt es Dich (sachlich), wie der Nachbar SEIN Grundstück einfriedet???
    Noch dazu zu einer öffentlichen Fläche hin, also nichteinmal eine gemeinsame Grenze mit Dir betreffend!

    Nach Deiner bisherigen Darlegung handelt es sich um eine weithin übliche und keineswegs ungewöhnliche Art der Einfriedung. Ob diese DORT zulässig ist, kannst Du selbstverständlich prüfen (lassen), Hinweise auf die Rechtsgrundlagen wurden Dir schon gegeben.
    Trotzdem bleibt die Frage, ob Du (als angeblicher Nicht-Streithansel) keine erfüllendere und sinnvollere Beschäftigung hast...
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 16.05.2014
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  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 16.05.2014
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    Was es ihn angeht - na, er will Honig draus saugen und so seine gewollte Bebauung durchbringen.

    Ich bin jetzt mal ein wenig widerbrostig und sage, diese Aussage
    des Amts war zumindest zweifelhaft.
    1) Auch verfahrensfreie Bauwerke haben die LBO und den B-Plan einzuhalten (ohne Befreiung/ausnahme)
    2) Der Passus
    scheint auslegungsbedürftig zu sein.
    Mir wollte man mal ins Bein beissen, weil ein Bauamt meinte ich hätte mit der Eintragung einer Zufahrt zu einer Garage (Garage innerhalb des Baufensters!) in der nicht bebaubaren Fläche ohne die Einholung einer Befreiung im Rahmen einer Bauanzeige eine falsche Erklärung (BV entspricht LBO + BPlan) abgegeben, da ich/der Bauherr für diese Überfahrt/Zufahrt vorher eine Ausnahme/Befreiung hätte beantragen müssen.

    Rechtlich entschieden worden ist das nicht, daher kann ich nicht sagen, ab das einer entsprechenden Überprüfung standgehalten hätte

    Aber anscheinend gibts zumindest Tendezen dahin, das dort 0,0 zulässig wäre, also auch und nicht mal ein Zaun.
     
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