Abwasser im Keller

Diskutiere Abwasser im Keller im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Guten Tag, ersteinmal möchte ich hier alle Bauexperten begrüßen. Ich bin der Daniel, 26 Jahre und wohne im Raum Koblenz. Ich bin neu hier...

  1. #1 klinnardo, 21.05.2014
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    Guten Tag,

    ersteinmal möchte ich hier alle Bauexperten begrüßen.
    Ich bin der Daniel, 26 Jahre und wohne im Raum Koblenz.

    Ich bin neu hier im Forum und komme leider direkt mit einem Problem an.

    Seit 2009 wohne ich in einem Einfamilienhaus (Baujahr 1963). Bis dato hatten wir im Keller immer ein wenig Feuchtigkeit (Schimmel an einer Ecke), vorallem wenn es viel geregnet hat. Spezialisten haben uns immer wieder gesagt, dass die Wand nicht gut isoliert ist und man aufgrund der Gebenheiten der Bauart nur mit einer Horizontalsperre weiterkommt.

    Da es noch nicht so schlimm war, konnten wir damit vorerst leben. Nun vor ca. 3 Wochen kam nach einem Regenfall fließendes Wasser aus dem Boden/unteren Eckfugen an den Wänden, dass stark nach Abwasser gerochen hat. Seitdem kam es nach kleinen Regengüssen immer wieder zum Wasserausbruch durch den Wänden. Nachdem wir alle Rohre im Haus und auch die Abwasserkanäle von der Strasse geprüft hatten, hieß es, es müsse Grundwasser sein, das auch teilweise nach Abwasser stinken könnte (Konnten wir uns allerdings nicht vorstellen). Somit wurde "leider" ein Loch in die Bodenplatte gebohrt und siehe da, kein Wasser. Nächster Schritt, Kernbohrung durch die Wand. Hier wurden wir fündig. Das Wasser (Abwasser) kommt aus Richtung Straßenseite. Nun haben wir die Stadt dazu bekommen Ihre Rohre nocheinmal grundlich durchzuchecken. Dabei kam heraus, dass unsere Abwasserleitung (alte Kanäle) an einer Stelle leicht undicht sind und Ihre Kanäle in Ordnung. Nun bestand die Stadt darauf, dass wir unsere Rohre unter unserem Grundstück erneuern müssen, auch wenn Sie eingesehen haben, dass das Leck auf keinen Fall die Ursache für das Fließende Wasser aus den Wänden ist.

    Nach langem Hin und Her haben wir unser Grundstück an der Stelle, wo das angeblich undichte Rohr liegt aufgebaggert. Nach 3m Tiefe wurde zufällig ein 60er Abwasserrohr gefunden, dass ein großes Leck aufwieß und fließendes Abwasser austritt. Wieder mit der Stadt Kontakt aufgenommen und unsere Entdeckung geschlidert. Uns wurde versichert, dass dies nicht sein könne, da dieses Rohr schon lange nicht mehr in Takt sei und angeblich dichtgemacht worden ist. Nach langen Untersuchungen kam raus, dass unter unserem Haus ein Abwasserkanal läuft, Dieses unter unserem Haus zubetoniert wurde und weiterhin eine Straße weiter noch 2 Haushalte seit ca. 50 Jahren an diesem Rohr noch aktiv angeschlossen sind.Abwasser läuft seit Jahren wohl unbemerkt durch das Erdreich, bis es einen Weg durch unsere Wände gefunden hat. Wir sind total Fassunglos, dass so eine Schlamperei passieren konnte.

    Naja, nun haben wir die Ursache gefunden, und die Stadt ist dran die Haushalte abzuleiten und das Rohr zu verschließen.

    Jedoch sind wir an dem Punkt der Kostenfrage. Unser Keller ist total mit Abwasser durchfeuchtet. Die Wände und das Erdreich sind nass. Möbel sind mit Abwasser vollgesogen, Bodenplatte ist durchgebohrt, Garten komplett ausgegraben etc.
    Die Stadt stellt sich ersteinmal quer, da sie ja nichts dafür können, dass die Rohre damals, vor so langer Zeit, falsch angeschlossen wurden und Sie müssen erst prüfen, ob Ihre Versicherung für so etwas aufkommt.

    Mein Frage an euch ist, wie würdest ihr weiter Fortfahren? Anwalt, Gutachter, etc. ???
    In meinen Augen ist der Sachverhalt klar. Die Stadt hat selbst einen Fehler eingestanden. Jedoch bin ich in solchen Themen relativ unerfahren.

    Ich hoffe ich könnt uns da ein wenig helfen. Falls Bilder erwünscht sind, lade ich Sie gerne hoch.

    schönen Gruß
    Klinnardo
     
  2. #2 Stolzenberg, 21.05.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Kommune und Versicherung ist ein ganz spezielles Thema! Der kommunale Schadensausgleich zahlt in der Regel unter deutlich mehr Gegenwehr als eine Versicherung.

    Welche rechtlichen Belange hier bei Dir greifen ist unter anderem auch von der genauen Lage Deines Grundstücks abhängig. Gewässerschutz, Naturschutz, Trinkwassergewinnung, etc...

    Wenn angeschlossene Gebäude noch über einen stillgelegten Strang betrieben werden, so ist das zumindest ein wesentlicher Punkt auf Deiner Seite! Ohne einen Fachanwalt wirst Du meines Erachtens vor die Wand laufen. Dieser wird dann bei Spezialisierung auf Umweltrecht anhand der örtlichen Gegebenheiten weitere gutachterlichen Beprobungen empfehlen.

    Meine Empfehlung: Fachanwalt für Umweltrecht einschalten und dann alles daraus resultierende noch einmal zur Diskussion stellen.

    Such Dir im Internet zum Spaß mal das WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und suche darin nach "Abwasser", "Schäden", etc. - Dann verstehst Du meine Empfehlung sicherlich!!! Und dies ist nur eines der anwendbaren Gesetze...

    LG Christian
     
  3. Julius

    Julius

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    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Ja, ganz klar:
    Umgehend zum Fachanwalt und eigenen Gutachter hinzuziehen!
    Sonst besteht trotz klarer Sachlage die Gefahr, daß Du unschön untergebuttert wirst...
     
  4. Eric

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    Es gibt den Titel " Fachanwalt für Umweltrecht " nicht. Umweltrecht ist vielmehr ein Teilaspekt in der " Fachanwaltschaft Verwaltungsrecht " = öffentliches Recht.

    Hier geht es um den Ersatz des entstandenen Schadens an dem Gebäude des TE durch eine von einem öffentlichen Versorgungsunternehmen betriebene, marode und falsch angeschlossene Abwasserleitung. Die Anspruchsgrundlage dürfte sich daher aus den §§ 823 ff BGB, hier möglicherweise §§ 836 ff, 906 BGB analog ergeben = kein Verwaltungsrecht.
     
  5. #5 klinnardo, 21.05.2014
    klinnardo

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    Danke ersteinmal für die schnelle Rückmeldung.

    Eric, was würdest du empfehlen?
     
  6. #6 Annette1968, 21.05.2014
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    Such mal nach Ralf Wortmann hier im Forum (Fachanwalt) und schreib ihm eine PN. Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und kann dir vielleicht einen guten Tip für das weitere Vorgehen geben.
     
  7. #7 Stolzenberg, 21.05.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Ich hoffe doch, dass Ralf sich noch meldet. Er wird der Einzige sein, der Dir hier wirklich weiterhelfen kann. Und er schreibt niemals MURKS!!!

    @Eric: Fachlich bedingt kenne ich überwiegend Juristen, die im Umweltrecht promoviert haben. Habe ich jetzt mal "Fachanwalt" genannt. Das reine Baurecht wird hier vermutlich nicht abdeckend sein!
     
  8. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Was stört euch an der Info von Eric?
     
  9. #9 Annette1968, 21.05.2014
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    Gar nichts, zumal ich sie nicht beurteilen kann.
    Ich habe halt nur Ralfs Antworten immer als sehr kompetent empfunden. Und ein Tipp von einem erfahrenen Anwalt kann für die Entscheidungsfindung ja nicht verkehrt sein. Quasi als zweitmeinung zu Eric. :)
     
  10. #10 Stolzenberg, 21.05.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    @PeMu: Ich bin mir durchaus bewusst dass meine Sichtweise nicht unbedingt immer die Sichtweise der Baubranche wiedergibt, aber damit kann ich leben! Ich sehe ein gewisses Maß an "Fahrlässigkeit" seitens der Kommune und habe ebenfalls meine Bedenken zur bisherigen sachkundigen Einschätzung der Gefährdungssituation. Konstruktiver Kritik stehe ich jederzeit gerne aufgeschlossen gegenüber, da ich durchaus lernfähig bin... Und an Eric's Meinung habe ich keine Kritik geübt außer dem gut gemeinten Hinweis der notwendigen Betrachtung aus einem weiteren Blickwinkel!

    @Eric: Falls Du in meinem Beitrag Kritik gefunden haben solltest entschuldige ich mich gerne! Beim Fachanwalt für Umweltrecht hast Du aber selbstverständlich Recht gehabt, falls ich das hier erwähnen sollte. Ich agiere mit "Denen" aber eher auf Basis von Name, Durchwahl, Frage, erläuterungsbedürftige Antwort, Auflegen und immer auf verwaltungsrechtlicher Basis!
    :think

    Da ich jetzt etwas mehr Zeit habe eine detaillierte Begründung:

    Wenn bislang kein Nachweis über coliforme Bakterien oder Enterobakteria geführt wurde, dann würde ich empfehlen dies möglichst schnell zu veranlassen!

    Bei einem Fäkalschaden bist in der Regel in erster Linie nur Du als Nutzer betroffen. Aus rechtlicher Sicht wäre nach Feststellen der Emissionsquelle "Abwasser" zunächst eine Beprobung und danach gegebenenfalls eine Gefährdungsbeurteilung in Anlehnung an die Biostoffverordnung durchzuführen. Euer öffentlicher Versorger sollte dies wissen, da er über die notwendige Sachkunde verfügen sollte. Da ich davon nichts lese finde ich das zunächst einmal verwerflich!!! Zeitpunkt einer Gefährdungsbeurteilung: UMGEHEND (außer bei Hochwasserschäden) - Eine entsprechende gutachterliche Einschränkung der Objektnutzung wäre in Deinem Falle durchaus zu erwarten. Da ich auch davon nichts lese: Schon wieder verwerflich! Resultat des bisherigen Schadensmanagements: Hier werden sicherlich noch etliche weitere relevante Paragraphen des BGB dazukommen / Ich würde dem kommunalen Betreiber beginnen "komische Fragen" zu stellen! Das Thema: Sachkundiges Personal und die finanzielle Situation der Kommunen wäre in diesem Falle nicht zielführend!

    Die hygienische Sichtweise, Notwendigkeiten für eine fachgerechte Sanierung und weitere Betrachtungen würden jetzt den Rahmen sprengen. Ich kürze also ab:

    Wie ich bereits oben geschrieben habe lautet die Sanierungsdringlichkeit bei Fäkalschaden: UMGEHEND! Dies bedeutet umgehende Beurteilung und umgehende Sanierung! Folglich sollten die beiden angeschlossenen Häuser jetzt rein theoretisch über eine "fliegende Verrohrung" oder einen "Pumpwagen" Deiner Kommune oder Ihres beauftragten Dritten angeschlossen sein! Jede weitere Verzögerung führt zwangsläufig zu einer Ausweitung der Sekundärkontaminationen, obwohl das inzwischen wohl ohne Belang sein dürfte.

    Im Rahmen der Analyse des Schadensbildes zur Erstellung einer realistischen Gefährdungsbeurteilung sind unter anderem die baulichen Randbedingungen, Sekundärkontaminationswege und sonstige erneute Eintragungsmöglichkeiten zu betrachten. Mein Augenmerk liegt in Deinem Falle ganz klar in den Bereichen "Sekundärkontamination" und "erneute Eintragung". GRUND: Je nach Eintragsdauer und eingetragener Menge wäre auf diesem Wege eine erneute Kontamination Deines Grundstücks oder der Bausubstanz durch Austragungseffekte nicht auszuschließen. Da es sich beim Ursprung des Sekundärkontaminationsweges um das Erdreich des kommunalen Baulastträgers handelt sind meiner Meinung nach umweltrechtliche Bedenken und eine Betrachtung kommunalrechtlicher Belange mehr als angebracht zumal eine akute Gefährdungssituation vorliegt.

    LG Christian
     
  11. #11 Manfred Abt, 21.05.2014
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    Es gibt hier mindestens noch einen anderen sehr kompetenten Anwalt. Steht nur nicht Anwalt drunter. Merkt man aber.
     
  12. #12 Carden. Mark, 21.05.2014
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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Stimme dem ganz entschieden zu und freue mich das wir seit nunmehr ein paar Monaten gar 2 davon haben.

    PE:
    Ich würde Eric seine Darlegungen Ernst nehmen und mich freuen das er geantwortet hat.
     
  13. #13 klinnardo, 22.05.2014
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    Stolzenberg: Danke für deine ausführliche Schilderung. Ich werde mich heute nach einem Gutachter genauer erkundigen und noch einmal Kontak mit der Stadt aufnehmen.

    Mark: ich nehme hier jeden "sachlichen" Kommentar ernst und bin sehr dankbar über jeden Tipp ;-)

    Wie komme ich an einen kompetenten Gutachter? Über die IHK/HWK?

    Gruß aus dem Rheinland
     
  14. #14 Stolzenberg, 22.05.2014
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    Stolzenberg Gast

    Da die Schadensursachen mehr oder weniger bekannt sind: Vergiss erst einmal den Gutachter. Je länger Deine Abwasserbetriebe Dich nicht über die Gesundheitsgefahren aufklären desto besser ist Deine zukünftige Diskussionsgrundlage! Also meiner Meinung nach sofort einen Fachanwalt einschalten und auf Basis seiner rechtlichen Bewertung wird dieser die entsprechenden Sachverständigen und Juristen hinzuziehen können...

    Da Dein Ziel eine umfassende Schadensregulierung ist und es dort bei Kommunen als Verursacher häufig problematisch wird ist es meiner Erfahrung nach zielführend die kommunale Bereitschaft zur Suche nach einer einvernehmlichen Lösung "fördernd und steuernd zu unterstützen". Dies geschieht erfahrungsgemäß mittels Prüfung kommunalrechtlicher Belange. In Deinem Falle wäre eine entsprechende Argumentation in Richtung "gesundheitliche Aspekte" und "Gefährdungslage" auf den Rechtsgrundlagen des Verwaltungsrechts sinnvoll.

    Wie bereits gesagt: Folge zunächst der Empfehlung Dir einen Rechtsbeistand zu suchen. Da es wegen Deines eigenen kleinen Rohrbruchs hier zu Überschneidungen auf der Seite des Verursachers kommen wird bin ich mir relativ sicher, dass es empfehlenswert ist zunächst die verwaltungsrechtlichen Pflichtverletzungen zu prüfen um eine bessere Diskussionsgrundlage für eine gütliche und außergerichtliche Einigung zu schaffen. Ein Rechtsstreit wird wohl lange dauern und trotzdem in einem Vergleich enden!

    Da ich kein Jurist bin und es hier um meine persönlichen Erfahrungswerte geht würde ich Dich bitten dies als eine der möglichen Herangehensweisen zu sehen und nicht als juristischen Ratschlag, den Du hoffentlich noch bekommen wirst...

    LG Christian

    PS: Schränke bitte Dein Nutzungsverhalten ein! HIER eine kleine Hilfestellung dazu!!!
     
  15. #15 Manfred Abt, 22.05.2014
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    Interessant, auch für mich als in diesem Bereich ja durchaus schon viele Jahre tätiger. Dank an Stolzenberg.

    Neben dem Schaden am Haus steht ja ggf. auch noch das Thema an, dass man nun unverschuldet Eigentümer eines Grundstückes ist, von dem ggf. eine Gefahr (z.B. für das Grundwasser oder die öffentliche Trinkwasserversorgung) ausgeht. Stichwort Zustandsstörer.

    Rückfrage an klinnardo: wem gehört das Haus, dem Eingangsthread kann ich nur entnehmen, dass du in dem Haus wohnst.
     
  16. #16 klinnardo, 22.05.2014
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    Stolzenberger, auch meinen Dank an die Ausführliche Hilfestellung. Ich hätte nicht gedacht, dass dieses Dilemma so große Auswirkungen haben könnte.
    Nebenbei zum Verständniss, unsere Leitungen haben kein kein Rohrbruch. Es wurde lediglich eine minimale undichte Stelle an einem T-Stück gefunden (sehr langsamer Tropfenaustritt, wenn überhaupt).

    Manfred, ich wohne mit meinen Eltern, die auch Eigentümer sind, im Haus.
     
  17. #17 Ralf Wortmann, 22.05.2014
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    Die Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche ist § 2 Haftpflichtgesetz:

    (1) Wird durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das gleiche gilt, wenn der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Elektrizität, der Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten zu beruhen, auf das Vorhandensein einer solchen Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem Zustand befand. Ordnungsmäßig ist eine Anlage, solange sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht und unversehrt ist.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
    (3) Die Ersatzpflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
    1.
    wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Absatz 1) zurückzuführen oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist;
    2.
    wenn ein Energieverbrauchgerät oder eine sonstige Einrichtung zum Verbrauch oder zur Abnahme der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe beschädigt oder durch eine solche Einrichtung ein Schaden verursacht worden ist;
    3.
    wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist, es sei denn, daß er auf das Herabfallen von Leitungsdrähten zurückzuführen ist.

    ================================================================

    Hier noch ein paar Urteilsleitsätze zu ähnlichen Fällen:

    ------------------
    Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21. September 2004 – 8 U 180/04 –, juris:

    Der Betreiber einer Kanalisationsanlage trägt die Verantwortung für die Dimensionierung des Kanals. Ihn trifft auch die Pflicht, die Anlieger auf eine etwaige Rückstaugefahr hinzuweisen.

    (In dem diesem Urteilt zugrundeliegenden Fall verlangten die Kläger vom Beklagten 92.000 € Schadensersatz wegen Unterspülung ihres Wohnhauses, Pfingsten 1997.)
    ----------------

    Haftung des Versorgungsunternehmens bei Schäden durch ein Leck in der Hausanschlussleitung.
    (LG Berlin, Urteil vom 28. November 2012 – 57 S 350/12 –, juris)
    -----------------------

    Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist regelmäßig das Versorgungsunternehmen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des § 10 Abs. 6 AVBWasserV nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Hausanschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt (Ergänzung zum Senatsurteil, vom 1. Februar 2007, III ZR 289/06, NJW RR 2007, 823)
    (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008 – III ZR 307/05 –, juris)

    =====================================================

    Wenn die Rohrleitung tatsächlich noch in Betrieb gewesen sein sollte mit angeschlossenen haushalten und 50 Jahre lang nicht auf mögliche Schäden untersucht worden sein sollte und keine Kamerabefahrung stattgefunden hat, dürfte derjenige der als Inhaber der Anlage anzusehen ist (z.B. Stadt oder ein Abwasserverband), schuldhaft (zumindest fahrlässig) gehandelt haben und schadensersatzpflichtig sein.

    Unbedingt den jetzigen Zustand des Kellers von einem Sachverständigen (ö.b.v. für Schäden an Gebäuden) zur dokumentation sehr zeitnah feststellen lassen. Die Verantwortliches der Stadt / des Abwasserverbandes sollte zu dem Besichtigungstermin eingeladen und mit Nachdruck zur Teilnahme aufgefordert werden.

    Eine Kamerabefahrung mit Dokumentation wäre auch sinnvoll. Jetzt Beweise sichern, solange alles noch frisch ist.
     
  18. #18 Ralf Wortmann, 22.05.2014
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    @ klinnardo
    Noch ein Nachtrag:

    Vielleicht auch eine Probe von dem im Keller befindlichen Wasser nehmen lassen, versiegeln und vom SV aufbewahren lassen. Wenn es ans Zahlen geht, wird in solchen Verfahren oft alles bestritten, was nicht niet- und nagelfest ist.

    Gern wird dann z.B. behauptet, es habe sich gar nicht um Abwasser aus dem besagten Kanal gehandelt, sondern um nach schweren Regenfällen durch die unzureichend beschichteten Außenwände des Kellers eingedrungenes Regenwasser. Der KSA (Kommunaler Schadensausgleich) zieht, wie andere Versicherungen auch, oft alle Register, um Ansprüche abzuwehren.

    Für beschädigte Möbel und sonstige ältere Bauteile, die einem gewissen Verschleiß unterliegen, werdet ihr euch einen Neu-für-Alt-Abzug anrechnen lassen müssen.

    Es muss natürlich auch geklärt werden, wie es dazu kam, dass euer Haus vor 50 Jahren auf einem Abwasserkanal errichtet wurde. Da könnte evtl. eine Mitschuld hergeleitet werden.

    Such dir einen Anwalt in der Nähe deines Wohnortes, der auch mal vorbeikommen und sich deinen Keller ansehen kann. Einen Fachanwalt für dieses Gebiet gibt es nicht. Die Ansprüche sind zivilrechtlicher Natur. Ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hat evtl. ein leicht gesteigertes technisches Verständnis für die Zusammenhänge. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht wäre evtl. auch okay, denn der KSA wirkt für die Kommunen wie eine Versicherung.
     
  19. #19 Stolzenberg, 22.05.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Besser wäre die Probe im Labor analysieren lassen. Die heben die Rückstellproben eh eine gewisse Zeit lang auf. Diese Frist erfragen und gegebenenfalls verlängern lassen. Oder zweite Probe nehmen lassen und zusätzlich beim SV einlagern. Da es sich aber um wachsende Keimkulturen handelt ist die Aussagekraft der Rückstellprobe über die Ursprungsbelastung zweifelsfrei für Folgeanalysen anfechtbar!!! - Beprobung und Analyse ist eh Vorschrift und hätte längst gemacht werden müssen (siehe #10)...

    Nochmal ein Danke an Ralf!

    LG Christian
     
  20. #20 Ralf Wortmann, 22.05.2014
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    Ja, das wäre wohl optimal. Ich mache mir, wenn die Probe einfach an ein Labor geschickt wird, Sorgen wegen der Nachweisbarkeit und Dokumentation des Weges, den diese Probe genommen hat. Es handelt sich ja erstmal um eine Privatbegutachtung.

    Ein engagierter Anwalt auf der Gegenseite wird einwenden, dass die Probe möglicherweise auf dem Weg bis zur Untersuchung vertauscht worden sein könnte. Würde es bezüglich der wachsende Keimkulturen etwas nutzen, wenn der SV die 2. Probe einfriert?
     
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