Bauverträge, Grundleistung eines mit LPH 6 und 7 beauftragten Architekten

Diskutiere Bauverträge, Grundleistung eines mit LPH 6 und 7 beauftragten Architekten im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Zwischen einem mit der Erbringung der Grundleistungen nach § 34 HOAI für die LP6 und LP7 beauftragten Architekten und seinem Auftraggeber (Jurist,...

  1. #1 Skeptiker, 22.05.2014
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    Zwischen einem mit der Erbringung der Grundleistungen nach § 34 HOAI für die LP6 und LP7 beauftragten Architekten und seinem Auftraggeber (Jurist, Fachgebiet weitab des Bauwesens) herrscht Uneinigkeit darüber, ob der Architekt im Rahmen seines Auftrages die Formulierung der eigentlichen Bauverträge für die Bauleistungen schuldet bspw. durch Zurverfügungstellung von Formularverträgen. Unstrittig sind das "Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen." und das "Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche." an sich und in allen anderen Details.

    Der Architekt verweigert die Lieferung eines Entwurfes für den Text für eines Bauvertrages mit der Begründung, dass die o.g. Formulierungen der Anlage 10 zu § 34 Absatz 1 ... unter LPH 6 "f)" und "g" die Formulierung eines Bauvertrages nicht explizit verlangen und verweist spontan auf Haftungsrisiken für die dabei durch ihn nicht kompetent zu erbringende aber erforderliche juristische Feinarbeit. Er argumentiert oberflächlich mit einem Kommentar in www.boergers.com/level9.../Infobrief%20Architektenrecht%201.10.pdf

    "Planern, die Leistungen der Leistungsphase 6 übernehmen, ist nur noch einmal dringend zu empfehlen, die Ausgestaltung der Bauverträge nicht zu übernehmen, und dies auch ausdrücklich auszuschließen. Insbesondere ist davor zu warnen, dem Drängen des Auftraggebers nachzugeben, Bauverträge vorzubereiten, die irgendwelche (noch so geringen) Eingriffe in die VOB/B enthalten sollen. Schon die Vereinbarung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist nach BGB ist in diesem Zusammenhang problematisch." Genau diese wäre Vereinbarung wäre hier übrigens auch vorzusehen, was aber Zufall und nicht Ursache der Meinungsverschiendenheit ist.

    Der Anwalt beschränkt sich ebenso spontan auf den Hinweis, er würde diese Leistung aber erwarten - ohne einen Verweis auf eine konkrete Fundstelle.

    Hat jemand einen Hinweis auf einen einschlägigen Kommentar, welche eine der beiden Positionen untermauert? Mir steht zur späten Stunde kein HOAI-Kommentar zur Verfügung und in den einschlägigen Foren habe ich anscheinend bisher nicht die richtigen Suchworte verwandt.
     
  2. Eric

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    Der Architekt schuldet nach wohl überwiegender Meinung nur die Vorlage eines Vertragsmusters. Grenzziehung bei der weiteren Vertragsausgestaltung schwierig und ungeklärt. Siehe Koeble/Locher, HOAI, 11. Aufl. 2012, Einführung, Rdnr. 123. Nur Horror sind die Ausführungen/Meinung von Motzke.

    Orientiere Dich vorerst hieran:

    http://www.heinicke.com/index.php?o...&catid=22:architektenhaftungsrecht&Itemid=136
    http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/rechtsberatung_des_ingenieurs_.pdf
    http://www.baunetz.de/rechttp://www...fugnis_und_Pflicht_des_Architekten_43802.html
     
  3. #3 Skeptiker, 23.05.2014
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    Super, danke!

    Genau bei Motzke saß ich vor einem Vierteljahr im Seminar der AK-Berlin. Dass der eine "Minderheiten-Meinung" vertritt, wurde dort natürlich nicht deutlich.

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Thema: Bauverträge, Grundleistung eines mit LPH 6 und 7 beauftragten Architekten
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