Energieausweis Anforderungswerte Altbau

Diskutiere Energieausweis Anforderungswerte Altbau im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Eine kurze Frage zur den Anforderungswerte Altbausanierung: Bei einen MFH Altbau soll das DG ausgebaut werden und die Hinterfassade saniert...

  1. Primut

    Primut

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    Eine kurze Frage zur den Anforderungswerte Altbausanierung:

    Bei einen MFH Altbau soll das DG ausgebaut werden und die Hinterfassade saniert werden.
    Der Nachweis Dachgeschossausbau wäre ja eigentlich bei >50m² wie ein Neubau zu führen.
    Der Nachweis Fassadendämmung wäre ja eigentlich als Bauteilnachweis möglich.

    Letztendlich ist natürlich nur ein Gesamtausweis für das Gebäude sinnvoll.
    Muss ich dann trotzdem die 140 % Anorderungswert Primärenergieauswand Neubau erreichen, auch wenn ich letztendlich ja nur zwei Einzelmaßnahmen durchführe,
    die jedoch in einem neuen Energieausweis zusammengefasst werden?

    Dass ich die natürlich nicht erreiche, ist ja relativ klar, d.h. ich müsste mich dann um eine Ausnahmegenehmigung §25 ENEV bemühen?

    Thanks
    Primut ​
     
  2. #2 Alfons Fischer, 28.05.2014
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    soll die Bewertung nach EnEV 2009 oder nach EnEV 2014 erfolgen?
    Wann wurde Bauantrag für den DG-Ausbau gestellt?
     
  3. Primut

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    Gibt es in Bezug auf diese Problematik tatsächlich auch Unterschiede zwischen 2009 und 2014 ?+

    Wenn ich den Architekten richtig verstanden habe, liegt der Bauantrag schon länger vor (also eigentlich ENEV 2009), das Bauamt ist aber extrem langsam
    und hat noch keinen Energieausweis angefordert.
     
  4. #4 Alfons Fischer, 28.05.2014
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    Bewertung nach EnEV 2009, da Bauantrag 2009:
    Der Dachausbau ist eine Erweiterung des bestehenden Wohnraums und mehr als 50m². Demzufolge sind die betreffenden Außenbauteile (also nur die des Dachs) so auszubilden, dass die Außenbauteile des Dachs den Anforderungen eines Neubaus entsprechen: Also Dach, Außenwände, Fenster etc.
    Nachweis durch Wärmeschutznachweis nach EnEV.
    Die Haustechnik (wenn Anbindung an den Bestand) muss zwar mitberücksichtigt werden, hat aber quasi keine Auswirkung auf das Ergebnis, selbst wenn dort noch ein alter Heizkessel vorhanden sein sollte.

    Vermutlich wird sich aber auch keiner beschweren, wenn Sie einen Nachweis nach EnEV 2014 führen: dieser ist tatsächlich einfacher, weil Sie nicht mehr komplett rechnen müssen, sondern nur noch Bauteile nachweisen müssen.

    Nachweis Fassade tatsächlich als Bauteilnachweis (in der Regel U<=0,24W/m²K).

    Wenn Sie nach diesen Maßnahmen trotzdem einen Energieausweis für das Gebäude ausstellen lassen, dann geschieht das ja freiwillig. Anforderungen gibt es keine zusätzlichen nach EnEV. Auch die 140%-Regel gilt dann nicht mehr. Die Einhaltung der Anforderungen nach EnEV haben Sie ja schon durch den Bauteilnachweis und durch den Wärmeschutznachweis für den Dachausbau nachgewiesen.
    Die Ausweisung des Primärenergiebedarfs und ggf. der EnEV-Grenzwerte erfolgt nur informativ. Es entsteht hierdurch keine zusätzliche Nachrüstverpflichtung, eine Befreiung nach EnEV ist demzufolge auch nicht notwendig.
     
  5. Primut

    Primut

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    Darauf lief meine Frage ja hinaus.
    Da es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus handelt, wäre ja ein Energieausweis für das Gesamtgebäude nicht ganz freiwillig sondern eher naheliegend, das sich ja die Kennwerte verbessern und das Gebäude sich auch verändert (zb größere Grundfläche durch DG-Ausbau).

    Wären dann also 2 Energieausweise notwendig: 1x für den Dachgeschossausbau als abgetrenne Einheit nach Neubauniveau als Nachweis fürs Bauamt und ein Energieausweis als sanierter Altbau für das gesamte Gebäude als Nachweis für die Mieter?
     
  6. #6 Alfons Fischer, 28.05.2014
    Alfons Fischer

    Alfons Fischer

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    rein formal wird für die Erweiterung kein Energieausweis erstellt. Ein Energieausweis wird ja "für Gebäude" (also ganze Gebäude) erstellt. Darum nenne ich das mal "Wärmeschutznachweis".

    Ich mache das dann so:
    1a. ich rechne das Dachgeschoß und weise dafür die Einhaltung der Anforderungen nach EnEV nach (sofern nach EnEV 2009)
    oder
    1b. ich dimensioniere die Bauteile des Dachgeschoßes so, dass die höchstzulässigen U-Werte nach EnEV 2014 eingehalten (sofern EnEV 2014)

    und
    2. ich ergänze meine unter 1a. aufgestellte Berechnung um die darunter liegenden Geschoße. Und auf Basis dieser Berechnung wird der Energieausweis zur Vorlage bei den Mietern erstellt.
     
  7. Taipan

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    1c (ausschließlich 1c): Ich weiss, dass die Forderunge der enev §9 Abs 1 Punkt Satz 2 erfüllt werden und rechne gleich das ganze Gebäude (Anforderung: Referenzgebäude Primärenergie*1,4 & Transmissionswärmeverlust Anlage 1 Tab2*1,4) und erschlage es in einem Arbeitsschritt.
     
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