Abnahme einzelner Gewerke durch Architekten

Diskutiere Abnahme einzelner Gewerke durch Architekten im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo Zusammen, wir bauen mit Archi ein neues EFH, der Archi wurde für alle Leistungsphasen beauftragt. Bei jeder Rechnung gag es eine Prüfung...

  1. #1 Eli2006, 28.05.2014
    Eli2006

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    Hallo Zusammen,

    wir bauen mit Archi ein neues EFH, der Archi wurde für alle Leistungsphasen beauftragt. Bei jeder Rechnung gag es eine Prüfung durch den Archi und angeblich hat er die einzelnen Gewerke auch abgenommen.
    Nun beschwert sich der Putzer für innen, dass die Wände schief unten 0 oben bei 2,55m Deckenhöhe 2cm Abstand. Rechts vom bodentiefen Fenster soll das gefälle mal so sein das unten 0 und oben 2cm auf der anderen Seite genau andersherum.
    Hätte das dem Archi auffallen müssen? Und kann ich das noch beim Rohbauer bemängeln? Muss ich trotz Archi alles selber messen?

    MfG
     
  2. Ortwin

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    Also, eine schiefe Wand sollte dem Architekten schon auffallen. Sonst bräuchtest du ihn ja nicht und wofür würde er sonst bezahlt?
     
  3. #3 saarplaner, 28.05.2014
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    Was ist eine Abnahme

    Das sollte der TE erst mal lesen und dann schauen wir weiter.

    Eine Abnahme führt erstmal immer der Bauherr aus, der Architekt ist dazu maximal Erfüllungsgehilfe, es sei denn er hat die entsprechende, vom BH unterschriebene Vollmacht, das Rechtsgeschäft Abnahme im Namen des Bauherrn durchzuführen.

    Ich gebe aber Ortwin in sofern recht, dass eine schiefe Wand auffallen sollte, aber Ob die Wand jetzt in der Toleranz ist oder nicht, müßte ich jetzt auch nachschauen.
     
  4. #4 Thomas B, 28.05.2014
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    Habe die Art des Messens jetzt nicht ganz verstanden. Wo weicht etwas 2 cm ab?

    Aber egal: 2 cm ist sicher zu viel (außer bei sehr (!) hohen Räumen.

    Toleranzen findet man in der DIN 18 202.

    Einiges kann der Verputzer sicher ausgleichen. Evtl. sogar alles!

    Hätte der A. es sehen können/ müssen?

    Nun, selbst wenn er es bei der "Abnahme" entdeckt hätte (also ich messe auch nicht jede Öffnung nach...ganz ehrlich!), was hätte man machen können? Abzug beim Rohbauer...O.K., aber wie eine Fenster-/Türöffnung wieder gerade kriegen. Das macht dann halt der Verputzer.....
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 28.05.2014
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    @Eli2006:
    Ja, du kannst das noch beim Rohbauer bemängeln und solltest das auch tun. Wenn dein Archi berechtigterweise eine Abnahme durchgeführt hat, ohne diese Mängel (wenn sie denn wirklich vorliegen) zu rügen, verlierst du deine Gewährleistungsansprüche nicht, es sei denn der Rohbauer kann beweisen, dass sie dem Archi im Falle einer wirksamen Abnahme positiv bekannt waren.

    Der Rohbauer muss auch mit angemessener und zumutbarer Frist und Zustellungsbeweis zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.

    Ob diese Mängel wirklich bestehen, musst du klären lassen. Wenn du das durchfechten willst, solltest du einen unabhängigen SV einschalten. Aber behalte die Kosten im Blick, damit diese nicht höher sind, als das, was du zur selbstfinanzierten Mängelbeseitigung aufwenden müsstest.

    Der Archi haftet gemeinsam mit dem Rohbauer für solche etwaigen Mängel nur dann gesamtschuldnerisch, wenn du beweisen kannst, dass er diesen Mangel bei sorgfältiger Bauüberwachung hätte verhindern können.

    Ob der Archi wirklich berechtigt war, Abnahmen durchzuführen solltest du klären. Hast du eine Vollmacht erteilt? Fordere ihn ggf. fristsetzend zur Stellungnahme auf, ob er die „angeblichen“ Abnahmen durchgeführt hat. Wenn du ihn nicht separat bevollmächtigt hast, dich zu vertreten, ist ein Architekt üblicherweise nicht zur Abnahme und auch nicht zur Beauftragung größerer Nachträge oder Leistungsänderungen berechtigt. Etwas anderes kann u.U. gelten, wenn du ihn lange Zeit auch in anderen Bereichen einfach gewähren lässt, nach den Grundätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Die Nicht-Bevollmächtigung deines Archi solltest du ggf. vorsorglich gegenüber allen am Bau beteiligten Firmen schriftlich kommunizieren, falls du solche Alleingänge nicht wünschst.

    @Thomas B: Vorsicht, ein „Abzug beim Rohbauer“ kommt nicht so einfach in Betracht, schon gar nicht, wenn er nicht zuvor mit angemessener Frist fruchtlos zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurde. Das machen Architekten und Planer immer wieder falsch und wir Anwälte kommen oft erst ins Spiel, wenn die betreffende Baufirma schon einen Mahnbescheid über einen solchen unberechtigten „Abzug“ veranlasst hat.

    Wenn dann der Putzer nach Fristablauf einfach (mit Nachtrag und Zusatzkosten) ausgleicht, besteht immer noch das Dilemma für den Bauherren, dass er damit seine eigenen Beweise vernichtet.

    Mir bleibt dann oft nur noch, den Bauherren darauf hinzuweisen, dass er evtl. Ansprüche gegenüber seinem Architekten oder Planer hat, der ohne vorherige Aufforderung zur Mängelbeseitigung (mit Zustellungsnachweis und angemessener Frist) zu einem solchen „Abzug“ geraten hat. Auch sollte der Bauherr darauf hingewiesen werden, dass er gerichtsfeste Beweise sichern muss, bevor der Mangel im Wege der Ersatzvornahme beseitigt wird, wenn er einen solchen Abzug in Höhe der Ersatzvornahmekosten vornehmen möchte. Das ist sonst alles meist sehr unbefriedigend. Nichts für ungut!
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 28.05.2014
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    Moment - Definiere "Abzug"
    Wenn dem BU ein Mangel angezeigt wurde, dieser aber (ob noch in der Frist oder nach Fristablauf) noch nicht behoben wurde, dann muss ich als Prüfer dem Bauherren doch raten, einen Einbehalt in Höhe der ortsüblichen Mangelbehebungskosten (ggf * 2) vorzunehmen, sonst hafte ich dafür, die Rechnung ohne solchen Hinweis in voller Höhe freigegeben zu haben.
    So zumindest mein Wissensstand

    Watt denn nu????

    Wenn
    Abzug = soll nie gezahlt werden = böse
    und
    Einbehalt = soll nach Mangelbehbung durch den BU gezahlt werden, kann in Abzug umgewandelt werden, wenn alle jur. Voraussetzungen erfüllt sind = gut
    dann
    wäre nur noch zu klären, ob oben die Begriffe richtig verwendet wurden.
    Wenn das nicht so ist, dann :wow :yikes
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 28.05.2014
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    Du hast Recht, beim Wort „Abzug“ gingen bei mir gleich die Alarmglocken an. Wenn Thomas damit ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Mängelbeseitigung gemeint haben sollte, bin ich über das Ziel hinausgeschossen.

    Einbehalt in Form der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten – ja, selbstverständlich, jederzeit - da bin ich ganz deiner Meinung.

    Zumindest dann, wenn zugleich auch ein entsprechender Mängelbeseitigungsanspruch geltend gemacht und dem AN Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt wird (was aber leider oft nicht der Fall ist).

    Wenn dann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist (mit Zustellungsnachweis) der Mangel nicht beseitigt wurde und – wie so häufig – wegen des zwingend notwendigen Baufortschritts sodann eine Ersatzvornahme durchgeführt wird, reduziert sich der „Einbehalt“ oder „Abzug“ auf die notwendigen Kosten der Ersatzvornahme. Das oben angesprochene Beweisdilemma bleibt. Das sollte der Architekt mit dem Bauherren vorher besprechen und ggf. einfach kurz schriftlich raten, diesbezüglich juristischen Rat in Anspruch zu nehmen und die Entscheidung des Bauherren abwarten; mehr muss er als Architekt eigentlich nicht tun.
     
  8. #8 Eli2006, 29.05.2014
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    Danke für eure antworten werde morgen mit dem archi reden und zur not einen SV holen. Will ja jetzt den Putzer nicht weg schicken damit der Rohbauer nochmal was verschlimmbessern kann. Will ja auch mal fertig werden. Und lohnen tut sich das eh nicht vielleicht Kriege ich ja vom archi neun paar Euro Rabatt damit der Putzer das ausgleichen kann.
     
  9. #9 Ma Joad, 29.05.2014
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    Ich hätte noch kurz eine Frage zu der angesprochenen Mängelanzeige mit Fristsetzung gegenüber den ausführenden Firmen: Sollte diese besser durch den Architekten erfolgen oder durch den Bauherrn? Was haltet Ihr für besser bzw. wie macht Ihr das?
     
  10. H.PF

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    Das ist Bauherrensache, der Archi bereitet sowas aber vor...
     
  11. #11 bauschaden, 29.05.2014
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    Besser ist es, wenn der Architekt die Mängelrüge macht. Gehört zu seinen Aufgaben. Dabei kann er vorher prüfen, ob die vom Innenputzer behaupteten Toleranzabweichungen nach DIN 18202 für die Wände tatsächlich bestehen.
     
  12. #12 bauschaden, 29.05.2014
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  13. #13 bauschaden, 29.05.2014
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  14. #14 Gast036816, 30.05.2014
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    nein - bloss nicht so!!!! architekt bereitet die mängelanzeige vor und der bauherr schickt die mängelanzeige an den vertragspartner und mängelverursacher mit zustellungsnachweis.
     
  15. H.PF

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    Das war mal wieder ein typischer Bauschaden... Weiß wieder mal alles besser als die Profis die täglich damit zu tun haben
     
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