Zwangsversteigerung - Preis herausfinden

Diskutiere Zwangsversteigerung - Preis herausfinden im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir sind hinter einem Altbau her, vor einer Weile bereits einmal in einer Zwangsversteigerung war und vom Erwerber aus der...

  1. #1 AltSanierung, 02.06.2014
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    Hallo,

    wir sind hinter einem Altbau her, vor einer Weile bereits einmal in einer Zwangsversteigerung war und vom Erwerber aus der Zwangsversteigerung wieder verkauft werden soll. Um besser auf die Kaufverhandlungen vorbereitet zu sein möchten wir gerne herausfinden was der heutige Eigentümer in der damaligen Zwangsversteigerung gezahlt hat. Kommt man an so eine Info - außer natürlich über den Erwerber - ran. Sind die "historischen" Zwangsversteigerungsergebnisse öffentlich einsehbar?

    Viele Grüße
     
  2. Taipan

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    selbst wrenn du an das damalige Ergebnis rankämst, nützte es dir heute nichts ... Zwangsversteigerungen bilden IMMER den heutigen Markt ab ... wer also eine gebrauchte Immobilie erwerben will, der sollte sich Zwangsversteigerungen umliegender Immobilien gleicher Art und Güte anschauen ...
     
  3. #3 AltSanierung, 02.06.2014
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    das ist schon klar. aber zum einen liegt die zwangsversteigerung noch nicht allzu lange zurück, zum anderen ist es nur ein puzzleteilchen, aber auch eines, welches hilft, sich in den verkäufer hinein zu versetzen.
     
  4. Taipan

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    Intention des Verkäufers: fett Kohle machen
    Intention des Kaufwilligen: Kostenlos erstehen und Sanierung durch den Verkäufer vornehmen lassen ...

    dazwischen muss man sich halt treffen ... da interressiert wenig, wieviel der Verkäufer damals bezahlt hat ...
     
  5. #5 grubash, 02.06.2014
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    Hi,
    was soll das bringen? Von der Sache her ist es vollkommen egal was der "Jetzt-Besitzer" gezahlt hat. Er wird seine Vorstellungen haben und da wird es nicht viel zu rütteln geben. Mit "Du hast nur xxx gezahlt" kommt man heute nicht weit. Die aktuell niedrigen Zinsen tun ihr übriges. Wenn ich mir hier nur in der Straße die Preisentwicklung ansehe waren pro Jahr locker 10% Steigerung drinn. In den gefragten Lagen am See wird richtig abgezockt.
    Wenn unter der Hand die gewünschten Preise nicht erreicht werden, wird einfach ein Makler bestellt der etwas überregional anbietet. In der Regel findet sich dann auch jemand der die gewünschten Preise zahlt. Es eilt ja in der Regel nicht.

    Würde eher nach einem Sachverständigem schauen, der ggf. was über Mängel am Preis machen kann.

    Ciao Christian
     
  6. #6 AltSanierung, 02.06.2014
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    Alle argumente sind nachzuvollziehen. Meine erfahrungen bei kaufpreisverhandlungen an anderer stelle ist, dass ein mehr an Informationen immer hilft - schaden tut es jedenfalls nicht. deshalb wäre interessant, ob eben jemand weiß, ob man an so einen kaufpreis und wie rankommt.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 02.06.2014
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    In den Staaten - ja.
    In Deutschland - frag die NSA.

    Wie würdest Du es finden, wenn jeder heraus bekäme wieviel/wenig DU für ein Haus bezahlt hast???
     
  8. #8 AltSanierung, 02.06.2014
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    ;-) an die option habe ich noch gar nicht gedacht, danke für den hinweis

    also zwangsversteigerungen sind m.E. i.d.R. öffentlich und das ergebnis bei zuschlag direkt sichtbar - von daher wird der käufer ja sowieso nicht geschützt.
     
  9. #9 grubash, 02.06.2014
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    Hi,

    versuch es mal beim zuständigen Amtsgericht. Da müsste man ggf. wissen ob man so ohne Weiteres auf das Archiv Zugriff hat.

    Ciao Christian
     
  10. Muppet

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    Ich fände es ja interessanter an das Gutachten zu kommen als an den Zuschlagspreis. Insbesondere wenn die Vor-Vor-Eigentümer kooperativ waren und den Gutachter ins Haus gelassen haben steht da vermutlich bessere "Munition" für Preisverhandlungen drin. Denn es enthält im Idealfall eine ausfürhliche Beschreibung des Hauses inkl. aller ersichtlichen Mängel/Probleme und Erklärungen zur Festlegung des Verkehrswertes. Wenn natürlich der Gutachter das Haus nur von außen betrachten konnte ist das weniger hilfreich. Und abhängig davon wie alt das Gutachten ist und was der Ersteigerer inzwischen gemacht hat kann das sich jetzt natürlich auch ganz anders darstellen. Aber dann hättet ihr zumindest Informationen zum Zustand vorher und könntet gezielt nachfragen was genau getan wurde.
     
  11. #11 Younis2005, 02.06.2014
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    Ergibt sich meines Erachtens aus dem Gutachten. Termin mit Rechtspfleger vereinbaren und Kleingeld für Kopien mitnehmen. 0,50 € pro seite ist üblich. Aufpassen sollt e man jedoch , wenn es sich um eine Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft handelt.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 02.06.2014
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    Younis, die Versteigerung war schon!!!
    Wie soll er da ans Gutachten kommen????
     
  13. #13 feelfree, 02.06.2014
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    Ich weiß nicht, ob zu viele Informationen nicht manchmal auch hinderlich sind. Zahle/Biete einfach, was DIR das Haus wert ist, nicht mehr und nicht weniger.

    Eigene Erfahrung:
    RMH besichtigt, 3 Jahre alt. Passt soweit alles. Preisvorstellung der VK ist am untersten Rand dessen, was in der Umgebung so gezahlt wird. Eigentlich hätten wir da zuschlagen müssen. Aber dann haben wir recherchiert, dass der Kaufpreis beim BT 3 Jahre zuvor 40k€ unter dem jetzigen Verkaufspreis lag. Diesen "Gewinn" wollten wir dem VK dann doch nicht gönnen und haben weniger geboten.
    Ergebnis: Ein anderer hat zugeschlagen, der diese Information vermutlich nicht hatte. Denn absolut gesehen war der Preis ja vollkommen i.O.
    Hat uns im Nachhinein noch 2 Jahre lang geärgert, weil wir nie wieder etwas ähnlich Passendes gefunden haben bis wir letztendlich neu gebaut haben...
     
  14. #14 Rahbari, 02.06.2014
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    Mir sind aus jüngerer Vergangenheit von zwei Freunden auch Fälle (einmal Hamburg, einmal Berlin) bekannt, wo trotz günstig erkannten Angebot trotzdem einfach mal 5-10% weniger geboten wurde, um zu schauen, ob "was geht". In beiden Fällen wurden die Immobilien nach wenigen Tagen an einen anderen Interessenten verkauft, der bereit war, den nachgefragten Preis zu bezahlen. Die Freunde ärgern sich bis heute.

    Zur Frage des Threaderstellers kann ich leider nichts beitragen.
     
  15. #15 Der Bauamateur, 02.06.2014
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    Dazu gibt es auch Experimente in denen A 100 EUR gegeben wurden, von denen A einen frei bestimmbaren Anteil an B abgeben sollte. B hatte 2 Optionen: das angebotene Geld annehmen oder ablehnen. Nahm B an, wurde so geteilt wie von A vorgeschlagen, lehnte B ab, bekam keiner was.
    Es stellte sich heraus, dass bei B bei starken Abweichungen vom Gerechtigkeitsmuster (50/50) häufig abgelehnt hat; man konnte damit nachweisen, dass B bereit ist einen eigenen Verlust zu erleiden, um A für "unfaires" Teilen zu bestrafen.

    Die selbe Gefahr besteht hier (siehe auch Beitrag von feelfree). Der alte Kaufpreis hat nichts mehr zu sagen, er bringt lediglich einen Fairness-Aspekt in die Diskussion der aber mit der Frage nach dem angemessenen Preis nichts zu tun hat.
     
  16. #16 ars vivendi, 02.06.2014
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    Genau so geht es andersherum, letztens auf einer Versteigerung, alter 3 Seitenhof, 1500 qm Grund (stark hangig ohne eigene Zufahrt) Gebäude+Scheunen abrissreif, lt Gutachten 30t€ Grundstückswert, 50t Abrisskosten, Zur Versteigerung kam die Gemeinde und überbot den Startpreis von 1 € um 9499€ ohne das ein anderer bis dahin geboten hätte.
    Fazit, bezahle das was es dir wert ist-wäre und gut.
     
  17. #17 Younis2005, 02.06.2014
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    Oh? Okay. Aber, warum nicht? Jede Zwangsversteigerung hat doch ein Aktenzeichen. Die Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht können, vorausgesetzt sie wollen, sicherlich trotz der Beendigung weiterhelfen.
     
  18. Taipan

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    NEIN, könne sie nicht. Zuschlagsinfos sind regelmäßig nicht öffentlich. Dabei sein ist alles.
     
  19. #19 Younis2005, 02.06.2014
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    Da hat Taipan wohl recht. Deshalb schrieb ich ja auch "können wenn sie wollen" und nicht von dürfen. Ich denke die GBO untersagt dies analog.
     
  20. #20 Younis2005, 02.06.2014
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    Nicht jeder darf im Verzeichnis aller Grundstücke (Grundbuch) alle beliebigen Daten einsehen.

    Die Grundbucheinsicht darf nur von so genannten „berechtigten Personen“ vorgenommen werden. Hierzu gehören:
    1.Eigentümer
    2.Dritte mit Zustimmung des Eigentümers
    3.Sonstige Personen bei berechtigtem Interesse

    Sonst ist jedem die Grundbucheinsicht gestattet, der ein allgemeines „berechtigtes Interesse“ darlegt. Das Interesse auf Einsicht braucht sich - im Gegensatz zum rechtlichen Interesse - nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen.
    Die Beschränkung der Grundbucheinsicht soll missbräuchliche Einsichtnahmen verhindern.
    So soll das schutzwürdige Interesse Eingetragener gewahrt werden. Unbefugten soll kein Einblick in Vermögensverhältnisse der Eingetragenen ermöglicht werden. Eine Berechtigung zur Einsicht ist in folgenden Fällen gegeben:
    Jeder, der ein eingetragenes oder nicht eingetragenes Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht hat, ebenso derjenige, dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums oder Einräumung eines Eigentumsrechts am Grundstück zusteht, auch wenn zur Sicherung dieses Anspruchs keine Vormerkung eingetragen ist.
    Gläubiger des Eigentümers oder eines eingetragenen Berechtigten haben ein Recht auf Grundbucheinsicht ohne Rücksicht darauf, ob sie für ihren Anspruch bereits einen Vollstreckungstitel erstritten haben oder nicht.
    Ein Wohnungseigentümer kann ein berechtigtes Interesse daran haben, die für die übrigen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter einzusehen.
    Ein Mieter kann - ebenso wie ein ernsthafter Mietinteressent - ein sachliches und somit berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchblatts des Vermieters haben.
    Für einen geschiedenen Ehegatten kann ein Zugewinnanspruch ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht (Einsicht in Kaufverträge bei den Grundakten) begründen.
    Auch ein öffentliches Interesse kann zur Grundbucheinsicht berechtigen, beispielsweise kann die Staatsanwaltschaft ihre Befugnis ausüben, Auskünfte einzuholen.
    Ein Journalist kann mit Hinweis auf die Kontrollfunktion der Presse unter ganz besonderen Umständen ein öffentliches Interesse an der Einsicht des Grundbuchs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts haben, vereinzelt auch an der Einsicht in das Grundbuch einer Privatperson oder Einzelfirma.
    Notare sowie Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars, das Grundbuch einsehen wollen.
    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Berechtigte hinsichtlich des belasteten Grundstücks.
    Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Interessenten, der den Namen eines Grundstückseigentümers erfahren will, um mit ihm wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen.
     
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