Ist eine Baugrundstellungnahme verpflichtend und vertraglich automatisch vereinbart?

Diskutiere Ist eine Baugrundstellungnahme verpflichtend und vertraglich automatisch vereinbart? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Situation: keine Bauabnahme - Beweislast Erdbauer, Drainage ist seit Bau seit 4 Jahren trocken - Wände dafür zeitweise nass und Schimmel bildet...

  1. #1 Emanuel, 03.06.2014
    Emanuel

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    Situation: keine Bauabnahme - Beweislast Erdbauer, Drainage ist seit Bau seit 4 Jahren trocken - Wände dafür zeitweise nass und Schimmel bildet sich
    Es wurde ein Bodgutachten vom Bauherren vor Bau beauftragt. Der Dipl.Ing. Bodengutachter erlaubte Abdichtung gegen Bodenfeuchte, wenn Drainage eingebaut wird + "es sind schluffreie Sande einzubauen".

    - ist grundsätzlich ein Baugrundstellungnahme, wenn diese dem Erdbauer zur Angebotserstellung + Auftragserteilung übergeben wurde, inhaltlich verpflichtend?

    - ist erstmal der Einbau schluffreiersande durch die Übergabe des Bodengutachtens vertragsrechtlich vereinbart?

    - wäre der Einbau von schluffigen Boden wäre dieses grundsätzlich schon ein Mangel?

    - wenn der Sachverständige den Sand als "im wesentlichen versickerungfähig" einstuft, da bei einer einzigen, mit der Schlitzsonde gezogenen Probe, nur teilweise Lehm und bindiges Material in einer Schicht bei 1, 6 m Tiefe gefunden wurde, deutet nicht schon diese Wortwahl darauf hin, das wir weiterhin mit Schichtenwasser rechnen müssen?
    sande.jpg
     
  2. #2 Gast036816, 03.06.2014
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    ich verstehe nur bahnhof!

    was ist vertraglich vereinbart - das kannst du nur mitteilen. gibt eine leistungsbeschreibung, welches auf dem baugrundgutachten aufbaut und die im gutachten empfohlenen details als zu erbringende leistung beschreibt und mit mengen versieht oder ist ein angebot nach zuruf?
     
  3. #3 Emanuel, 03.06.2014
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    Ausführender hat das Baugutachten erhalten, da danach die Baugrube, Verdichtungen, Bodenaustausch und Drainage gebaut werden sollte. So konnte er erkennen, das vorwiegend bindige Sande bis zur Sole vorzufinden sind, wie zu verdichten ist usw. Abschließen stand "sollte von den Vorgaben abgewichen werden, ist der Baugrundgutachter darüber zu informieren...
     
  4. Eric

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    Warum Bahnhof? Ist doch hinlänglich klar.

    1. Wenn dem Erdbauer zur Angebotserstellung + Auftragserteilung ein Bodengutachten übergeben worden ist, wonach 1. eine Drainage und 2. die Baugrube mit schlufffreiem Sand verfüllt werden soll, der Erdbauer auf dieser Grundlage sein Angebot erstellt ( jedenfalls nichts Abweichendes im Angebot steht ) und dieses dann beauftragt worden ist, dann ist die Vorgabe " schlufffreie Sande " eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Verfüllmaterials. Wird von dieser Beschaffenheit - wie hier - abgewichen, dann ist dies ein Mangel nach § 634 1. Alt. BGB --> Beschaffenheitsmangel.

    2. Unabhängig hiervon ist der Einbau von schlufffigen Sanden ein Verstoß gegen die DIN 4095, weil die Dränage versickerungsfähiges Verfüllmaterial voraussetzt, damit das Niederschlagswasser auch unten an der Dränleitung ankommt. Der Erdbauer hat jetzt offenbar erklärt, sei nicht " so schlimm und funktioniere gleichwohl ". Das ändert dann allerdings nichts an dem Verstoß gegen die aRdT in DIN 4095. Dafür reicht die Gefahr von Schäden aus. Der Erdbauer müßte also beweisen, dass es ungeachtet der fehlerhaften Ausführung auf Dauer zu keinem Schaden kommt. Den Beweis wird er nicht führen können. Also liegt auch ein Mangel nach § 634 3. Alt. BGB vor.

    Der Mangel zu 1. ist stärker. Denn danach kann sich der Erdbauer auch mit der ( angeblich ) fehlenden Gefahr nicht herausreden. Die vereinbarte Beschaffenheit ist ohne wenn und aber einzuhalten. Einzige Ausnahme: Unverhältnismäßiger Aufwand.
     
  5. #5 Gast036816, 03.06.2014
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    Gast036816 Gast

    was ist jetzt 4 jahre nach verfüllung der baugrube passiert? schlussrechnung noch nicht bezahlt?
     
  6. #6 Emanuel, 03.06.2014
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    Der Erbauer verklagt uns, behaupete es hätte ein Bauabnahme gegeben, ohne ein Datum zu benennen Personen ohne Protokoll. Richter entschied auf keine Abnahme.Er hat einige Arbeiten nicht ausgeführt und wollte erst 5000,- Euro mehr haben, da er angeblich zusatzaufträge hatte. Oberboden komplett abgefahren, schlechte Sande gelagert - was für ein Unsinn...

    Der Erbauer erkennt grudsätzlich nicht an, dass schluffreie Sande geschuldet waren. Er schrieb erhabe schnell fest gestellt, das die gelagerten Sande (des von Ihm selbst beauftragten Sub) nicht geeignetwaren zum verfüllen. Dann schreibt er, er hätte alte Sande mit neuen vermengt. Bilder dokumentieren alter Sand rein, etwas neuer oben drauf...
    Problem, der von der Handwerkskammer dem Gericht empfohlene Sachverständige hat keine Ahnung von Sand. Daher hat er nur einmal eine Bohrung gemacht.

    Der Sachverständige traut sich nicht aufzugraben, weil er dann wohl selbst die Sandschichten beurteilen muß - was er nicht kann. Erdbauer möchte nur bohren an vier Ecken... eben nicht da wo lt. Bildern und Video der größte Mißt eingebaut wurde!
    Wir bestehen auf Aufgraben zur Sichtung der Sandschichten bestehen, zumal der Sachverständige selbst im Gutachten Lehm gefunden hatte, trotzdem "im wesentlichen" den Sand als versickerungfähig einstufte um dann gleichzeitig mit Gutachten anzuhängen "die Auswirkung dieser bindenen Sanden" eine Schürfung (Aufgraben) notwendig. Dann gab es einen Termin, und es sollte nur gebohrt werden ob wohl im Beschluss des Gerichtes stand "weitere Aufgrabungen sind erforderlich! Der Kläger hat mit dem Sachverständigen sich telefonisch nur auf Bohrungen geeinigt, da sonnst der Garten verwüstet wird - wie rücksichtsvoll! Ich habe mich ganz lang gemacht die Bohrungen an dem Tag nicht zugelassen und man vertagte sich um das bei Gericht zu klären . Der Richter ging zwar nicht von einer Beweisvereitelung aus, aber er relativierte sein Aufgraben und beschloss neu, daß natürlich der Sachverständige darüber entscheidet! Jetzt erhalte ich Mitteilung es werden nur vier Bohrungen noch gemacht!
    Der Richter geht nicht davon aus, das schlufffreie Sand gefordert sind - er möchte repräsentativ geklärt wissen ob die Sande "hinreichend" (wirklich diese Wortwahl) versickerungsfähig sind - also nicht die Beschaffenheit der Sande. Alle selbst die Baufirma die eigentlich die Verantwortung trägt, erkennen dass die Sande schluffig sind. Dennoch werden die vier Bohrungen den Kläger natürlich entlasten, den lange schon hat sich der Sachverständige auf Seite des Klägers geschlage, weil er selbst als Prüfstatiker von Sanden keine Ahnung hat. Der hat nicht mal die Schäden im Keller gesichtet und die nasse Klinkerwand. Die einzige Bohrug wurde nach meiner Ortsangabe gesetzt - das war schon glück, denn der Sachverständige möchte wohl mindestens 10 cm Lehm in der Schlitzsonde haben - lachhaft!
     
  7. PeMu

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  8. #8 Gast036816, 04.06.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich verstehe nach wie vor immer noch bahnhof - wenn der ganze vorgang vor gericht liegt, was soll dann das forum dazu beitragen?
     
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