Einordnung Architektenleistung in Leistungsphasen

Diskutiere Einordnung Architektenleistung in Leistungsphasen im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo! Im Rahmen der Planung eines EFH, das mit GU gebaut werden soll, hat mir dieser für den "gestalterisch, kreativen Teil" eine Architektin...

  1. #1 CrEeK14, 10.06.2014
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    Hallo!
    Im Rahmen der Planung eines EFH, das mit GU gebaut werden soll, hat mir dieser für den "gestalterisch, kreativen Teil" eine Architektin empfohlen, mit der ich zu einem Festpreis, unabhängig von Leistungsphasen mein Haus geplant habe.
    Es gab ein Treffen, in dem wir Grundlagen besprochen und das Grundstück besichtigt haben.
    Daraufhin wurden Entwürfe erstellt, von denen ich einen ausgewählt habe. Dieser Entwurf wurde auf Basis mehrfachen Schriftwechsels so lange geändert, bis er gepasst hat.
    Mir liegen jetzt Grundrisse für KG,EG und OG, ein Lageplan auf dem Grundstück, Ansichten jeder Hausseite und ein Querschnitt vor.
    Geändert werden maximal noch kleine Details, wie Fenstergrößen, Anordnung der Bäder, ...

    Der GU hat in seinem Angebot im Rahmen des Bauantrags aber nochmal Architektenleistungen Phase 1-4 aufgeführt. Meiner Meinung nach ist ein Teil dieser Arbeit aber schon erledigt und bezahlt.

    Jetzt endlich die Frage: Welche Leistungsphasen sind schon erledigt und welche sollten berechtigterweise noch auf dem Angebot stehen?

    Vielen Dank im Voraus!
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 10.06.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Viel unverständlicher gings nicht, oder???

    Wer hat die Architektin beauftragt?
    Was bekommt die Architektin von Dir für Ihre Arbeit vergütet?
    geht nicht! Die HOAI ist Preisrecht und damit muss die Kolleging nachweisen, dass sie sich innerhalb der Kosten der entsprechenden Honorarzone und der beauftragten Leistungen bewegt!
    Wer ist der/die Architekt(in) des GU?

    Das einzige, was ich erahne, ist die berechtigte Aufnahme der LP 4, denn von einem eingereichten Bauantrag schreibst Du nichts, also steht der wohl noch aus (?).
     
  3. #3 Gast036816, 10.06.2014
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    Gast036816 Gast

    welchen status hat denn die bisher erbrachte leistung? fertiger entwurf mit allen berechnungen und baubeschreibungen oder vorentwurf ohne text und ohne berechnungen?
     
  4. #4 CrEeK14, 10.06.2014
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    Sorry, wirklich etwas chaotisch, ich fange nochmal an.

    Ich habe den GU mit der Bitte um ein Angebot (auf Grund eigener Amateurplanung) kontaktiert. Das hat dieser natürlich zu Recht abgelehnt, er könne nur auf Basis "echter Architektenplanung" ein Angebot erstellen.

    Hierzu hat er mir eine selbstständige Architektin empfohlen, mit der er wohl öfter zusammenarbeitet.

    Mit dieser habe ich die oben genannten Pläne erarbeitet. Sie hat mir eine Rechnung über knapp 1k€ geschrieben (diesen Preis hat mir der GU auch vorher schon genannt, angeblich sei die Arbeit der Arch. teilweise vom GU subventioniert), auf der folgende Leistungen aufgeführt sind:

    -Ortstermin zur Klärung der Aufgabenstellung
    -Grundlagenermittlung
    -Erstellung Entwürfe
    -Grundrisse
    -Schnitt
    -Ansichten

    Jetzt liegt mir auch das Angebot des GU vor. Hier sind im Rahmen der Bauantragserstellung die Leistungsphasen 1-4 als Position bei den Planungskosten aufgeführt. Diese werden aber nicht von der Architektin, sondern von einem direkt beim GU angestellten Architekten erledigt.

    Meine Frage ist nun, ob die Arbeit beim GU tatsächlich anfällt, oder ob nicht ein Teil der ersten vier Leistungsphasen schon von "meiner" Architektin erledigt wurde, und demnach zu Unrecht nochmal beim GU aufgeführt ist.
     
  5. #5 Manfred Abt, 10.06.2014
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    letztendlich hast du mit Unterstützung durch eine Fachkraft dem GU (bzw. genauer GÜ) erklärt, was du haben willst.

    Nennt sich "Bedarfsdefinition im Bauwesen" und ist Bauherrenaufgabe außerhalb der HOAI-Leistungen

    Hätten die Beteiligten ein bisschen klarer formulieren sollen und auf Begriffe wie "Entwurf" verzichten sollen.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 10.06.2014
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    Ich würde mal so sagen:
    LP 1 könnte man als abgearbeitet sehen, andererseits muss ein verantwortungsvoller GÜ die Grundlagen ja schon noch mal hinterfragen.

    Und LP 1 sind auch eher Erdnüsse - nicht nur, wenn man Cheffe von Banke ist.

    Da keine Kosten ermittelt wurden, muss LP zumindest in Teilen erbracht werden!

    Ausserdem ist es doch piepegal, was der GÜ in den Vertrag schreibt. Zumindest was das geldliche angeht. Denn für Dich ist wichtig, was die Hütte, so wie sie sein soll, incl Planung und Baugenehmigung kostet!
    Ob der GÜ aber für lp 1-4 bei eigenem Planer 500, 2500 oder 5000 € kalkuliert hat, hat nichts mit den LP der HOAI zu tun, weil die für den GÜ nicht gilt, wenn er wie hier Planung und Bauleistung im Zusammenhang erbringt!!!
     
  7. #7 CrEeK14, 10.06.2014
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    Der GU (kein GÜ), bzw. meine Kontaktperson, war bei dem Gespräch mit der Architektin dabei, insofern wurden die Grundlagen gemeinsam besprochen und müssen nicht nochmal neu geklärt werden.

    Aber ist ja auch egal, erst recht wenn er nicht an hoai gebunden ist.

    Ich hatte mich nur etwas gewundert, weil die Beschreibung der Position in Angebot ziemlich genau dem gleicht, was die Arch. in ihre Rechnung geschrieben hat.

    Trotzdem vielen Dank für die Hilfe!
     
  8. Taipan

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    Doch GÜ - er übernimmt Planung und Ausführung.
     
  9. #9 CrEeK14, 10.06.2014
    CrEeK14

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    Ja ok. Hatte vorher mal gegoogelt, dort war der Unterschied, dass der GU ein Teil der Gewerke selbst erledigt und der GÜ nur plant und vergibt.
    Aber ist ja auch wurscht...
     
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