Pergola mit Stützen löst Abstandsflächen aus?

Diskutiere Pergola mit Stützen löst Abstandsflächen aus? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, lange Zeit lese ich schon mit und schätze die Fachkompetenz und Vielfalt der Themen hier im Forum sehr. Nun bin ich an der...

  1. #1 Borkenkaefer, 10.06.2014
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    Hallo zusammen,

    lange Zeit lese ich schon mit und schätze die Fachkompetenz und Vielfalt der Themen hier im Forum sehr. Nun bin ich an der Reihe und habe auch eine Fragestellung. Ich bin im Besitz einer Doppelhaushälfte mit relativ kleinem Grundstück (194qm). Da ergibt es sich natürlich, dass man zu allen Nachbarn hin besondere Umstände hat. Als Grenzbebauung ist aktuell ein Carport sowie ein kleiner Schuppen mit einer Gesamtlänge an der Grenze von 7,5m vorhanden. Danach schließt sich direkt unsere Terrasse an. Dass ich in diesem Teil der Terrasse keine Feste Überdachung anbringen kann ist mir klar. Nun suchen wir nach einer Sonnenschutzlösung und haben sowohl eine Gelenkarm-Markise sowie eine Pergola mit Stützen im Auge.

    Das Thema Markise ist etwas schwierig da diese zum einen relativ niedrig montiert wäre (was durch die Arme nicht wirklich praktikabel ist) als auch an der Stirnseite des Schuppens (Holzkonstruktion) eine Frage der Statik aufwirft.
    Daher favorisieren wir aktuell das Thema der Pergola. Diese sieht in etwa so aus:

    pergola.gif

    Die Frage die sich mir nun stellt ist folgende: Gilt so eine Pergola als "festes" Bauwerk welches Abstandsflächen auslöst oder verhält es sich wie bei einer Markise die ja soweit mir bekannt keine auslöst.

    Viele Grüße und schon einmal Danke für Hinweise

    Andreas
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 10.06.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Spannendes Thema:

    Abstandsflächen lösen Gebäude aus. Ein gebäude wird vor allem durch ein Dach definiert.

    Eine Pergola ist kein Dach und somit ohne Abstandsfläche. Eine Markise ist zwar ein "Dach" aber nicht dauerhaft (zumindest nicht planmässig)
    Eine Markise auf Stützen stellt sich da anders da und KÖNNTE als Dach und somit abstandsflächenauslösend gewertet werden.

    Wenn Du Sicherheit willst, dann stell eine Bauvoranfrage an Dein zuständiges Bauordnungsamt.
     
  3. rose24

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    Hierzu würde ich auch zur Nachfrage im Bauamt raten. In Bayern hättest Du allerdings das Problem, dass Abstandsflächen von nicht-Sonderbauten nicht Prüfungsgegenstand sein können und ergo kein Vorbescheid mit dieser Frage gestellt werden kann. Bei Dir zu Hause kann das anders sein.

    Ich halte die Konstruktion abstandsflächenrechtlich für grenzwertig, würde aber eine Markise auch als nicht dauerhaft und damit nicht abstandsflächenpflichtig ansehen. Am besten wäre natürlich eine schriftliche Aussage des Bauamtes dazu, auch wenn es vielleicht kein Vorbescheid wird.
     
  4. #4 Borkenkaefer, 10.06.2014
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    erst einmal vielen Dank für die Antworten, ich werde morgen mal beim Bauamt anrufen und vorfühlen. Dann werd ich mich mal schlau machen wie man einen Bauvorantrag stellt und mit welchen Kosten dieser verbunden ist.

    Viele Grüße aus Borken

    Andreas
     
  5. #5 StefanMeier, 10.06.2014
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    ...und was ist wenn ich eine Markise auf einem 2 Meter hohen Grenzzaun abstütze?
    Brauche ich dann auch eine Bauggenehmigung für den Abstützungsvorgang?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 10.06.2014
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    Im Zweifel JA! Es ist doch nicht wichtig, wie Du stützt, sondern welchen Zweck die Anlage erfüllen KANN und welche Wirkung sie HAT.
     
  7. #7 Thomas Traut, 10.06.2014
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    Es gibt den schönen Gummibegriff der "gebäudegleichen Wirkung". Ich durfte mal eine nachträgliche Baugenehmigung für einen überdachten Brennholzstapel einreichen, und zwar das volle Programm mit Lageplan, Grundriss, Schnitte, Ansichten und Nachbarzustimmung, weil die Grenzbebauung die zulässigen 9 m bei weitem überschritten hat! Hier hat damals die Bauaufsicht eine Höhe ab 1,50 m definiert (vielleicht steht es auch in der Bauordnung, da müsste ich nachsehen).
     
  8. H.PF

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    Mhhh...Wann ist ein Brennholzstapel überdacht? Wenn ein zusätzliches Dach drüber gebaut wird? Oder reicht es dafür schon, wenn die Plane drüber liegt? Ich habe hier nämlich immer reichlich Stapel... Und noch ein paar Pläne für neue Dächer *g*
     
  9. rose24

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    Hallo Thomas,
    in der BO steht nur etwas zur gebäudeähnlichen Wirkung. Den Rest saugen sich die Bauämter aus den Fingern... :mauer
    Gebäudeähnlich im Sinne von abstandsflächenwirksam bedeutet, dass die "bauliche Anlage" entsprechend abschattet.
    Bei 1,50 m wäre ich jetzt nicht eingeschritten, weil schließlich Mauern mit bis zu 2m Höhe ohne Genehmigung erlaubt sind (zumindest in By).
    Grüße, rose24
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 11.06.2014
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    @ TT:
    Aus der NBauO
     
  11. #11 Thomas Traut, 11.06.2014
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    @ Ralf: Wann kannst Du eine bauliche Anlage betreten? Reichen 2 m an der höchsten Stelle aus? Handelsübliche Gartenhütten habe auch Trauf- und Türhöhen < 2 m, und da würde keiner zweifeln, dass das Gebäude sind. Carports werden baurechtlich wie Garagen (Gebäude) behandelt, da fehlen auch die Wände. Die Überdeckung reicht, anscheinend auch in Nds.

    In meinem geschilderten Fall war es über 2 m hoch mit Pultdach, also kein Problem für einen durchschnittlich großen Menschen, sich da drin ohne Kopfschmerzen zu bewegen.

    @H.PF: Wenn Deine Stapel eine ausreichende Höhe haben, könnte das nach der hiesigen Definition ausreichen, um von einer gebäudeähnlichen Wirkung auszugehen.

    Ich finde es ja persönlich auch völlig übertrieben, aber rechtlich scheint es so i.O. zu sein.
     
  12. rose24

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    @Ralf:
    In § 5 Abs. 1 NBauO steht aber auch:

    "(1) Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten.
    Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind."

    Das ist dann wohl der springende Punkt.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 11.06.2014
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    @ rose:
    Ja, steht da. Aber ersteres ist eindeutig(er) als das schwammige "Wirkung wie von Gebäuden".

    Sicher, ein offener Regenwassertank hat kein Dach und schützt nix, wirkt aber wie ein Haus - da ists dann eindeutig.
    Aber an vielen anderen Stellen wirds sehr unscharf.
     
  14. #14 StefanMeier, 11.06.2014
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  15. #15 Anda2012, 11.06.2014
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    Von der Bauleitung zum Formularausfüllen
    Jetzt grübele ich weiter: Und was ist mit Weidenhäusern und - tunnels?
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 11.06.2014
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    Ich sag mal: Du bist 1) kein Architekt und hast 2) noch nie bei Regen unter einem Baum gestanden!

    1) Grenzständig dürfen gar keine Bäume mit 2 m + x Höhe stehen!!!
    2) Ja - es ist eine bauliche Anlage!
    3) ob es ein Gebäude ist -> siehe oben.

    Wärest Du Architekt, wie Deine Berufsangabe behauptet, würdest den Unterschied kennen!

    Ich sag mal: Grosser Blödsinn!
    Ein Laubdach selbst von immergrünen Gewächsen ist nicht geeignet zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen!
    DAS aber ist die wesentlichste Voraussetzung für "Gebäude"!
     
  17. #17 StefanMeier, 11.06.2014
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    es ging doch nicht um regendicht. es ging um beschattung. dazu eignet sich eine lebendholzhütte schon

    na dann wird die hecke halt im 50cm abstand gepflanzt und wird nur 1,80 hoch (dann passt es)

    davon ab gilt im nachbarschaftsrecht ja eine verjährungsfrist.


    ja ich kann die berufsbezeichung nicht ändern. könntest du das für mich in auftrag geben bitte?. ich bin Paketdienstfahrer. Wie gesagt nach der Anmeldung war das Feld nicht mehr änderbar. das tut mir leid
     
  18. #18 StefanMeier, 11.06.2014
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    die Verjährung betrifft übrigens 5 Jahre nach der Pflanzung.

    Wenn ich also eine grenzständige Lebendholzhütte anpflanze zur Beschattung meiner Terrasse und der Nachbarn diese 5 Jahre lang toleriert.
    Dann würde das Ganze doch funktionieren? Richtig?
     
  19. #19 saarplaner, 11.06.2014
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    Ich distanziere mich von der eingeblend. Werbung!
    Dann mußt du eine Nachricht an Josef (Chef des Forums) schicken und um Änderung des Berufes bitten.

    Nur mal so am Rande: Architekt ist eine geschützte Berufsbezeichnung, und darf nur von Personen verwendet werden, die den "Status" besitzen. Solche unrechtmäßigen Verwendungen von der Berufsbezeichnung wird auch regelmäßig abgemahnt von den Landeskammern.
     
  20. #20 StefanMeier, 11.06.2014
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    achso. ok. hab ihm geschrieben. warum kann man das nicht ändern? hatte ich einst versucht, da ging nichts. das ist natürlich unschön
    oha so ist das? dann werde ich die bezeichnung mal besser schnell vom klingelschild meines lebensholzhauses entfernen. danke
     
Thema: Pergola mit Stützen löst Abstandsflächen aus?
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