Notarvertrag

Diskutiere Notarvertrag im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Sorry sollte ich hier im Falschen Forumszweig gelandet sein... Dann bitte verschieben wos hingehört.... Ich finde im BGB nichts was den Makler...

  1. bauelk

    bauelk

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    Sorry sollte ich hier im Falschen Forumszweig gelandet sein... Dann bitte verschieben wos hingehört....

    Ich finde im BGB nichts was den Makler berechtigt irgendetwas in den Notarvertrag zu schreiben... Ist das so richtig ?
    Es gibt ja Makler die in Ihren AGBs soetwas wie ein Anrecht auf eine Maklerklausel im Notarvertrag stehen haben. Meiner hat es nicht. Von daher droht also auch keine Gefahr.
    Wieso meint er dann er könne auf die Maklerklausel im Notarvertrag nur unter der Maßgabe das wir die Maklerprov. vorab überweisen verzichten.... .
    In seiner AGB steht nämlich nur das die Provision bei rechtsgültigem Abschluss des Kaufvertrages fällig wird. Hab ich also kein Problem die einfach rausnehmen zu lassen.
    Einspruchsrecht hat er ja nicht.

    bauelk sagt Danke
     
  2. #2 MartyMcFly99, 13.06.2014
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    ich sehe das einfach: Ist vertraglich mit dem Makler nichts vereinbart, kann er auch nichts verlangen.

    Da Du die AGB Deines Maklers ansprichst, hast Du schon mit ihm einen Vermittlungsvertrag geschlossen, der Dich zur Zahlung verpflichtet. Frag ihn doch mal, warum das noch mal in den Notarvertrag soll.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 13.06.2014
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    Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien unter Beteiligung der Bank! Da hat kein Vierter was drin zu suchen, schon gar nicht ein Makler!

    Ich würde ihm anbieten, die Maklerklausel aufzunehmen, wenn er im Gegenzug für alle von ihm gemachten Angaben haftet:D
    Sollst mal sehen, wie der Aal sich dann windet! :motz
     
  4. #4 Der Bauamateur, 13.06.2014
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    Wir haben landwirtschaftliche Flächen als Nichtbauern gekauft, bei denen es ein gesetzliches Vorkaufsrecht gibt. Auf Bitte des Maklers hin haben wir in diesen Vertrag eine Maklerklausel aufgenommen, damit die öffentliche Hand, wenn Sie vom Vorkaufsrecht Gebrauch macht und an unserer Stelle in den Vertrag eintritt, auch die Provision zahlen muss.

    Sonst wäre der Makler in diesem Fall nämlich leer ausgegangen (letztendlich kam es aber nicht so). In solchen Fällen hat er sicherlich ein berechtigtes Interesse an einer Maklerklausel, aber sonst? Ich würde Ihn mal fragen, warum er diese Klausel will.
     
  5. bauelk

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    Es gab Fälle in der Vergangenheit in denen der Provisionsanspruch gemäß Makler AGB unklar war. Genau dann kann es dem Makler nur Recht sein wenn dies per Notarvertrag in trockenen Tüchern ist.
    Wenn du aber von deinem Makler rechtzeitig über die AGB und die Kostenlage aufgeklärt wurdest und das schriftlich fixiert ist hat er keinen direkten Grund mehr für die Maklerklausel. indirekt schon, da er natürlich mit dem Notar zusammenarbeitet. Der Notar bekommt Kunden und der Makler bessere Termine. Wenn also der Notar etwas mehr verdienen kann schadet es nicht sondern fördert das Geschäftsverhältnis. ;-)
     
  6. #6 stockstadt, 13.06.2014
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    Hallo,

    eine Bank ist auch nur auf Verlangen der Vertragspartner "dabei" :shades... genau wie dies beim Makler der Fall wäre.


    Wir haben letztes Jahr bei einem Wohnungskauf die "Maklerklausel" abgelehnt. Wir hatten die Wohnung über einen Makler gefunden, besichtigt und gekauft.
    Seine Vermittlungstätigkeit mit Anspruch auf seine Provision hatten wir auf einem Formular von ihm gegengezeichnet.
    Damit hatte er einen rechtsgültigen Vertrag mit uns. Warum sollen wir diesen Vertrag mit ihm beim Notar nochmal wiederholen??

    LG
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 13.06.2014
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    :mega_lol: :mega_lol:
    Du glaubst doch nicht im Ernst, Papa Staat zahlt so nem m***** Makler auch nur 1 Ct, wenn der das Vorkaufsrecht wahrnimmt!
    :mega_lol: :mega_lol:
    Da habt Ihr Euch aber herrlich verschaukeln lassen!

    Wo gibts denn sowas, dass das Maklerp*** den Notar anschleppt???
    Notar hat man selber! Oder ggf. die andere Partei.
    Aber NIEMALS!!! über den Makler!!!!
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 13.06.2014
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    Eine solche Maklerklausel im Notarvertrag solltest du kategorisch ablehnen. Darauf hat der Makler keinen Anspruch.

    Wenn der Makler allerdings so einen Einfluss auf den Verkäufer hat, dass du Gefahr läufst, das Haus ohne die Klausel nicht zu bekommen (wenn das mit der Baugenehmigung positiv geklärt ist), solltest du es abwägen, ob das die Weigerung wert ist.

    Nachteile der Klausel im Notarvertrag:
    Eine solche Klausel führt (bei richtiger kostenrechtlicher Handhabung) zu einer Erhöhung der Notargebühren und die Klausel kann u.U. sogar zur Gefahr einer Diskussion über eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer führen. Zudem kann die Klausel (je nach Ausgestaltung) auch dazu führen, dass sich die Verjährungszeit für die Maklerhonorarforderung verlängert.

    Ein Notar, der solche Klausel ohne entsprechende Belehrungen in den Vertrag aufnimmt, handelt pflichtwidrig. Hierzu ein Auszug aus dem nachstehenden Beschluss der OLG Köln, in dem es um die Amtsenthebung eines Notars ging:

    -------------------------------------------------------------------------
    OLG Köln, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 2 X (Not) 5/13 –, juris

    Leitsatz 2:

    Eine Verwendung unzulässiger Maklerklauseln sowie die Art und Weise der Beitreibung bzw. Nichtbeitreibung von Notargebühren, bei der die offenen Forderungen sich vornehmlich gegen Personen und Unternehmen richten, die im Immobiliensektor bzw. als Steuerberater tätig sind, können eine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen.

    Aus den Gründen:

    Durch eine solche (offenbar durchgängige) Verfahrensweise des Antragstellers wird das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die ordnungsgemäße Amtsausübung eines Notars beeinträchtigt, weil der Eindruck entstehen kann, dass zu Lasten und auf Kosten von Grundstückserwerbern eine Bevorzugung von Maklern erfolgt, durch deren Vermittlung der Notar sich möglicherweise Folgeaufträge verspricht.
    ---------------------------------------------------------------------------
     
  9. #9 Der Bauamateur, 13.06.2014
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    Es war mein Verständnis, dass die SLS in Sachsen den Vertrag zu den ausgehandelten Konditionen übernimmt (es sei denn man vereinbart Preise die deutlich über dem Bodenwert lt. Gutachterausschuss liegen), dazu sollte auch die Maklerklausel gehören. Ob das tatsächlich so ist vermag ich nicht beurteilen, dazu fehlt mir an der Stelle die genaue Kenntnis der Rechtslage. War am Ende für uns auch egal, weil wir eh einen Vertrag mit dem Makler hatten.

    Edit: Natürlich lief das ganze über "meinen" Notar, das mit der Erhöhung seiner Gebühren sage ich Ihm mal lieber nicht, er war auch so nett von sich aus einen Termin 3 Tage vor in Kraft treten der Gebührenerhöhung anzubieten.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 13.06.2014
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    Der Makler bekommt eine Vermittler- oder Nachweisprovision!!! Bei einem Vorkaufsrecht wird der Rechteinhaber aber unabhängig von der Art der Anbahnung des Kaufvertrags über den beabsichtigten Kauf informiert, der Makler hat dann nichts angebahnt und nichts nachgewiesen, daher gibts auch nix!

    Wenn Dein Nachbar seine Hütte verkauft, Du das mitbekommst und Deinem Skatbruder Name und Adresse des Nachbarn gibts, geht dessen Makler auch leer aus, wenn Dein Skatbruder und Dein Nachbar handelseinig werden!
     
  11. #11 Der Bauamateur, 13.06.2014
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    Jetzt muss ich wirklich mal nachher in die Rechnung vom Notar schauen...

    Edit @R.D. - kann gut sein, dass Du Recht hast, aber was bringt dem Makler denn diese Klausel, wenn schon vorher ein richtiger Maklervertrag abgeschlossen wurde?
     
  12. #12 Thomas Traut, 13.06.2014
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    Ich kenne solche Klauseln nicht, könnte mir aber vorstellen, dass sich damit der Käufer der sofortigen Vollstreckung wie beim Kaufpreis unterwirft. Damit müsste der Makler bei Streitigkeiten nicht mehr auf seine Provision klagen.

    Die Provision ist in der Regel bei Unterzeichnung des Notarvertrags fällig, zahlbar vom Käufer. Damit müsste sie auch vom Käufer bezahlt werden, wenn der Kauf aus irgendwelchen Gründen nicht vollzogen wird. Eine Klausel zuungunsten Dritter (in Bauamateurs Fall zuungunsten der öffentlichen Hand) wird wohl unwirksam sein (Juristische Laienmeinung ohne Gewähr).
     
  13. Eric

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    Da hast Du wohl Recht. Insofern solltest Du einfach die Finger still halten und keinen Unfug verbreiten.
     
  14. #14 Thomas Traut, 13.06.2014
    Thomas Traut

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    Und worin bestand jetzt der Unfug?
     
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