Bauträger-Bau: Haftung bei Ordnungsstrafe

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  1. #21 Josilika, 16.01.2006
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    Gut - neues Thema - Bauherr ist eh verschwunden

    Kann mir nur nicht vorstellen, dass man bestraft wird, wenn man weniger baut als genehmigt und wenns trotzdem funktioniert - also kein statisches Übel.
     
  2. #22 Ralf Dühlmeyer, 16.01.2006
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    Also...

    ich glaub nicht, das er weg ist. :)
    Und, nochmal: Wir reden hier nicht über ne Garage, die nicht gebaut wurde. Das Gebäude verstösst gegen das geltende Baurecht. Punktausende.
    Da könnt man ja mit der gleichen Begründung alle möglichen Vorschriften ausser Gefechtsetzen.
    Mindestdachneigung: oh sorry, mein Geld reicht blosss fürn Flachdach.
    Verblendfassade, nö. Ich hab bloss geld für Putz.
    Versickerung: Passte nicht mehr, der Neuwagen war wichtiger. Nu leiten wir in die SW-Kanalisation ein.
    :mauer :boxing :mauer
    MfG
     
  3. #23 Baufuchs, 16.01.2006
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    @ Josilika

    Es geht nicht ums funktionieren, es geht darum, dass ein Gebäude errichtet wurde, welches im vorhandenen Zustand weder der Genehmigung entspricht, noch genehmigungsfähig gewesen wäre.

    Und da hört der Spass eben auf.

    Gebe Ralf Recht, das sieht nach Absicht aus. Und wenn der Bauherr -wie er schreibt- von Anfang an keinen Wiga wollte, wieso ist das Ding dann in der Planung aufgetaucht?
     
  4. #24 Josilika, 16.01.2006
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    das ist ja anders gebaut


    der hier hat nur nicht vollständig - ABER funktionsfähig gebaut
    Nu aber schluß damit - mal sehn was draus wird.


    Lieber Bauherr falls es dich noch gibt: wie hoch war die Ordnungsstrafe ?
     
  5. #25 Botterblohm, 17.01.2006
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    Hallo, bin noch da, habe gestern nur kurz einmal reingeschaut.

    @Josilika
    das mit dem "noch nicht ganz fertig und ich habe doch noch eine Weile Zeit den Rest zu bauen" habe ich im Vorfeld auch schon einmal gehört, als uns noch garnicht klar war, dass die Baugenehmigung ohne Wintergarten praktisch hinfällig ist. Uns wurde die Nutzungsuntersagung aber auch bereits im ersten Anschreiben angedroht, also das Argument wird wahrscheinlich nicht ziehen. Der nette Mann vom Amt sagte auch schon, dass wir froh sein können, dass noch kein Siegel vor der Tür klebt.

    Die Höhe des Bußgeldes ist das, was uns momentan auch brennend interessiert. Wahrscheinlich richtet es sich auch in irgendeiner Form prozentual nach dem Wert des Objekts.

    Ich glaube, grundsätzlich unterscheidet sich das "gefühlte" Recht ziemlich oft vom "gesprochenen" Recht. Wir kommen uns momentan einfach nur ziemlich dumm vor, weil unser Bauträger, oder genauer Generalübernehmer, wahrscheinlich einen guten Batzen Geld an uns verdient hat, und uns jetzt erzählt, dass er mit dem Ärger nichts mehr zu tun hat, denn das Haus steht ja, wie im Bauvertrag festgehalten. Mir leuchtet nur nicht ein, wie zwei "Fachleute" (GÜ und Architekt) uns nicht erzählen, dass das Haus so wie wir es von Anfang an wollten, also ohne WG, garnicht gebaut werden darf und damit ganz entspannt durchkommen.

    Na ja, sei´s drum, man hätte sich ja auch in jedem Fall selbst schlau machen können...
     
  6. sepp

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    bevors hart auf hart kommt...
    bau dir eine pergola über die terrasse und verkleide sie mit billigen stegplatten.
    wie lange die platten ihren zweck erfüllen überlass ich dir :D
     
  7. #27 Josilika, 17.01.2006
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    Laß dir trotzdem den Gesetzestext mit dazu aushändigen auf welcher Rechtsgrundlage .......... die genaue Berechnung des Busgeldes - kenne jedenfalls keinen Busgeldkatalog für Schwarzbauetne - noch nicht.
    Ich kann mir das Gesetz so nicht vorstellen :
    Andersbauen ja - aber unvollständiges bauen nein

    Versuchs trotzdem - hatten schon oft was gefunden

    - einmal gings um rote Dachziegel wo das Busgeld angedroht wurde ...... aber dann habe ich dem im Amt nur gesagt, dass er uns bitte für den Anwalt die rechtskräftige Satzung bereiotlegen soll (wir hatten keinen Anwalt ... aber naja wir ahben es versucht) und danach war dann alles hinfällig. kein Bescheid

    Laß dir das Kleingedrückte vorlegen, wo steht, dass man bei NICHTvollständig gebauter Leistung verklagt werden kann. Du hast - neh ich an, den Rest ja löt. Plan und kannst dir den Wintergarten nur nicht leisten. Es wird sich doch auch ohne Anwalt ne juristische Lücke finden.

    Dann kommt mir komisch vor : EG soll 1 sein und DG 0,5
    Vielleicht finden wir da was (in den Festsetzungen)
    was sind denn für Kniestockhöhen und Dachneidungen vorgegeben
    kann man überhaupt 1: 0,5 bauen.
    Mail doch mal spaßenshalber ein Foto vom Haus - und die Festsetzungen zum Dach. Ich laß mich jedenfalls nicht so leicht von den Behörden eindücken - ohne Bauherrn und Architekten hätten die ihren Job nicht und strafbar sollte nur das sein, was der Allgemeinheit schadet bwz. Unrecht ist - aber was ist schon Unrecht - dazu sollte schon die Erklärung beiliegen.
    Aber ich weiß - Behörden wollen es immer obergenau machen.
    Schade nur dass dein Architekt nicht hinter dir steht - der Bauleiter hat nämlich, wenn du das Problem behälts die gleiche A-karte - die Baugenehmigung nach der sie bauen - muß der Bauherr der ausführenden Firma aushändigen - und wenn du nachweisen kannst, dass die wußten, dass die abweichend gebaut haben ...... jedenfalls trichtere ich meinen Baufirmen immer ein - wenn die mal mit Kollegen bauen, - die Baugenehmigung anzufordern.
    Wir steht dein Architekt zu der Sache ?
    Kann er dir vorOrt mit den Behörden helfen, denn die haben doch öfter mit den Ämter zu tun und wissen wo der Bogen überspannt wird.
     
  8. #28 Josilika, 17.01.2006
    Josilika

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    Sepp hat es erkannt - mach es vollständig - denn ich glaub nicht dass die das Busgeld vor den nächsten Behörden wirklich durchziehn können ........

    Statt Pergola - ....... - weiß die Kollegen ziehn gleich wieder auf - ...........aber in der Waldregion gehen Baufirmen mit Behörden etwas anders um - da wird ein Raum geschlossen - Tür zu - keine Wohnfläche und das rein rechnerische - was die dir vorwerfen - ist bei der nächsten Gerichtsverhandlung behoben. Dann fragt der Richter ob die Welt iO ist - und die Unsinnigkeit der Auflagen wird zum Anlaß..........

    Glaube diese Festsetzung 1 zu 0,5 ist eh nur Schreibtischtat und Schleim bei der Realisierung des Hauses. Traufhöhen - Firsthöhen und umbauter Raum - das sind verhgleichbare Werte - die städtebaulich definiert werden können - aber der mit dem 200m² Erdgeschoß hat einen hohen First und der mit 50m² hat oben das Bad - also diese Festsetzung ist rein städtebaulich alsolut subjektiv ......... Bitte mal B-Plan Festsetzungen mailen und auf was der Beamte die Unvollständigkeit zum Busgeldanlaß macht .........
     
  9. sepp

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    (4) Vollgeschosse sind
    1. Geschosse, die vollständig über der festgelegten Geländeoberfläche liegen
    und eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; oberste Geschosse von
    Gebäuden mit Staffelgeschossen und Geschosse in Dachräumen, sind jedoch
    nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche
    des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,3
    m haben,
    2. Geschosse, deren Fußboden unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt
    und deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,4 m über die festgelegte
    Geländeoberfläche hinausragt.

    oder genauer nachrechnen!
     
  10. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Also ein paar Grundsätze:

    Ruhe ist die erste Bürgerpflicht ... keine Panik schieben.

    Holen Sie sich jemanden dazu, der Sie jetzt betreut begleitet, ruhig und sachlich (ich weiß manchmal schwer zu finden).

    - Das Gebäude ist so wie derzeit gebaut nicht genehmigt und genehmigungsfähig, Baumassen, Grundflächen usw.

    - Dann holen Sie erst einmal Ihren Bauleiter mit ins Boot.
    Wer ist da beim Bauamt angegeben worden - formlos oder mit Formular gemeldet?
    Derjenige hat für die Umsetzung der öffentlich rechtlichen Belange der Planung geradezustehen.

    - Dann nehmen Sie Ihre Baugenehmigung mit Lageplan und gehen damit zum Vermesser. Der soll Ihnen das mal erläutern, was wie mit den Flächen zusammenhängt und so weiter. Am besten den, der öfters in der Gemeinde Lagepläne anfertigt.
    Und fragt dann mal so beiläufig, wo in der Gemeindeverwaltung da der Hammer hängt. Was ist Hintergrund?

    Außenstehende wundern sich immer wieder über so komische Reaktionen der Behörde. Ich wohne selber in so einem Städtchen. Dazu muß man sehen, wie Baurechtsamt, Bürgermeister, Gemeinderat usw. sich da einmischen.

    Und es gibt kein "Bußgeld oder Ordnungsstrafe" in diesen Bausachen.
    Sie können/dürfen eine Befreiung beantragen. Und die kostet dann soviel. Darauf läuft's dann hinaus. Oder Rückbau oder Erfüllung der Genehmigung.

    Aber wie gesagt, sie sollten jemanden haben, der Sie durch den Dickicht navigiert.
     
  11. #31 Baufuchs, 17.01.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Sepp

    Genau da liegt doch der Hund begraben:

    mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden (also EG) Geschosses.
    Nun ist der Wintergarten nicht da und dessen Grundfläche kann nicht mehr mitgerechnet werden. Deshalb ist nun das DG ein Vollgeschoss und das Haus somit 2-geschossig, was es aber nach B-PLan nicht sein darf.

    Nicht an den 1,5 Geschossen aufhängen, gibts auch in HH nicht, Fehlangabe des Bauherrn.

    Da das Gebäude schon errichtet wurde scheiden Maßnahmen wie Drempelhöhe verringern/Gauben verkleinern ect. aus.

    Bleibt nur die Grundfläche EG zu erhöhen um rechnerisch die 1-geschossigkeit hinzukriegen.

    Und das geht eben nur mit Wintergarten oder anderen Bauteilen mit Überdachung. Oder Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans.

    @ Pemu
    Der Vermesser bringt hier gar nichts, der rechnet Abstandsflächen evtl. noch GFZ/GRZ, für die Berechnungen zum Nachweis der Geschossigkeit ist der planende Architekt zuständig.
     
  12. sepp

    sepp

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    erkennt jemand den feinen unterschied? :Brille

    (6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fuß-boden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Ge-ländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind
    1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen,
    2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.

    in hamburg ist die rede von "lichte"
    in b-w wird bis ak dachhaut gemessen.
     
  13. #33 Botterblohm, 17.01.2006
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    @ Josilika

    Wir haben ein Pultdach-Haus gebaut, haben im Obergeschoß keine Schrägen, da das Dach erst darüber ansetzt. Das Haus ist ein ziemlicher Klotz.

    Der Beamte, der die Abnahme machte, meinte, es hätte sich gar der Bürgermeister über den Bau beschwert und als er den Namen unseres GÜs hörte, war für ihn eh alles klar.
    Kurzfristig dachten wir, da wird einfach etwas auf unserem Rücken ausgetragen, da das Amt, der Bürgermeister oder wer auch immer unserem GÜ unbedingt mal eins auswischen wollten. Der ist in der Gegend wohl schon bekannt für seine ganz eigene Art, Bestimmungen auszulegen. Aber das sind ja auch alles nur Vermutungen und wir können ja auch schlecht zum Bürgermeister gehen und ihm sagen, dass er mal wieder runterkommen soll, es entsteht schließlich niemandem ein Schaden. PeMu erwähnte ja so etwas, dass das Wirken der Baubehörde für Aussenstehende manchmal etwas seltsam scheint.

    Eine massive (z.B. mit Pfannen gedeckte) Überdachung der Terrasse erfüllt die Auflage nicht, das wurde uns schon mitgeteilt. Nach einer Befreiung von der Bestimmung werde ich mich mal erkundigen, vielleicht kommt man da ja weiter.
     
  14. noi76

    noi76

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    Ein nachträgliche Befreiung bezüglich Vollgeschossigkeit dürfte kaum machbar sein. Bei unserem Bau war das ein Punkt, den wir gar nicht erst versuchen bräuchten, dass gänge nie durch. Klar, wenn andere diese Befreiung dann auch wollen, ist praktisch alles möglich.

    Ist denn schon mehr bezüglich der Strafe klar bzw. ob sich diese durch den Bau eines Wintergartens verhindern ließe? Nicht dass Ihr am Ende statt einer Notlösung + Strafe gleich hättet den Wintergarten bauen können?

    Mario
     
  15. #35 Baufuchs, 17.01.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Eng wird´s

    da aber schon! Keine Schrägen (und kein Staffelgeschoss) bedeutet Grundfläche DG beträgt 100% der Grundfläche EG. D.h. der Wintergarten müsste schon 25% der Grundfläche DG ausmachen um das Ding 1-geschossig hinzurechnen.

    Mal ne Frage am Rande, wie groß war denn der Wintergarten geplant? (Länge/Breite)
     
  16. PeMu

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    Nö, die können das auch, und machens auch, wenn man fragt.

    Und die wissen meist bei solchen Sachen, wo das in der Verwaltung/Gemeinderat klemmt, bzw. wie man sich vielleicht aus der Affaire ziehen kann.
     
  17. sepp

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    moment mal.....
    was die auflagen erfüllt, steht in der BauNVO
    und wenn die terrasseüberdachung allseitig umschlossen ist zählt sie sehr wohl zur grundfläche.
    deshalb mein rat mit den stegplatten umlaufend und oben..

    und wenn die auf dem amt meinen willkür betreiben zu wollen, würde ich den gang zur höheren instanz wagen.
     
  18. #38 Botterblohm, 19.01.2006
    Botterblohm

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    Der Wintergarten sollte so ca. 27 qm groß sein, das kommt dann mit den 25% der Grundfläche Erdgeschoss gut hin. Die Planung an sich war schon korrekt. ;O)

    Das mit der Höhe der Strafe ist noch nicht raus, die Mühlen mahlen da wohl recht langsam.
     
  19. #39 Ralf Dühlmeyer, 19.01.2006
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    Sei froh...

    denn das Mehl, das die erzeugen, hat ein sehr kurzes Verfallsdatum.
    Vielleicht sollt man die Mühlen stoppen, bevor es zu spät ist - nus so´n Gedanke.
    MfG
     
  20. #40 Josilika, 19.01.2006
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    die Mühlen


    .... nur mal was zum Schmulzen über die Beamten:


    bring morgen einen zu legalisierenden Schwarzbau inkl. gleich noch doppelter Erweiterung ins Bauamt ...............als die Bauherrn heute alles unterschreiben sollten, haben die gelacht und mir gesagt, dass es manchmal ganz hilfreich sein kann, wenn nur einer im Amt namentlich bekannt ist.
    Die hatten zig Abrißverfügungen und bösen Schriftverkehr ....... aber der ging immer nur an den Mann. Laut Grundbuch sind aber beide Eigentümer und das war bei denen immer die kleine Skatkarte .... denn da waren lt. Aussage ihres Anwaltes die Anschreiben falsch, die Ehefrau (50% Eigentumsanteil) hatte keinen Abriß zu verantworten, aber wie sollte der Ehemann ihren Anteil auch abreißen ........ ging 3 Jahre gut bis dann noch mehr bauen wollten und die Satzung durchgesetzt wurde.

    soviel zu meinem Respekt über den deutschen Beamten
    große Klappe - aber im Kleingedruckten oft zu leichtsinnig

    Bei einem anderen Fall - wo die Beamten bei einer groben Fehltätigkeit dann erwischt worden und ich meine Bauherrn angespitzt habe - keine Befreiung zu beantragne ( hätte die 500€ Mehrkosten gekostet) wurde der B-Plan - dh. die Festsetzungen stillschweigend geändert. Ca. 3 Monate Bauleitverfahren - eineige Texte im Dorfblatt, die keinen interessiert haben .....
    Die konnten bauen, alle haben zugesehen und später hat dann das Haus auch wieder zum B-Plan gepaßt.


    Ich bin immer auf der Seite gegen die Willkür der Beamten anzukämpfen, denn ohne Bauherr und Archis hätten die keinen Job und den wollse ja net verlieren.
    Laienmeinung
     
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