Habe nachträglich ein paar Abrechnungsfehler in Nachträgen entdeckt. GU

Diskutiere Habe nachträglich ein paar Abrechnungsfehler in Nachträgen entdeckt. GU im Schlüsselfertig Bauen ? Forum im Bereich Rund um den Bau; Servus, wir sind in unserer Haus im November 2013 eingezogen und Abnahme fand auch statt. Wir sind mit Ausführung etc. sehr zufrieden. Hat...

  1. Markul

    Markul

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    Servus,

    wir sind in unserer Haus im November 2013 eingezogen und Abnahme fand auch statt. Wir sind mit Ausführung etc. sehr zufrieden. Hat alles gepasst.
    Wir haben ganz klassisch mit GU gebaut. Nachträge wurden vom GU immer schriftlich erstellt und von mir auch unterschrieben.
    Jetzt habe ich bei nochmaligen schmökern in den Unterlagen in einem Nachtrag einen Fehler entdeckt. Es wurde ein Mehrpreis für das Verlegen von Fliesen
    berechnet, welcher so nicht vereinbart und auch im Vertrag mit dem GU nicht erwähnt ist. Es dreht sich dabei nur um ca. 200,- EUR brutto.

    Meine Frage: Kann man schon unterschriebene Nachträge auch später korrigieren, wenn nachweislich etwas berechnet wurde, was nicht vertraglich
    vereinbart ist? Ich meine das ganze auch losgelöst von meinem konkreten Fall. Ich gehe davon aus, das der GU mir den Betrag ohne groß zu diskutieren
    erstattet.

    Danke
     
  2. Lebski

    Lebski Gast

    Mit Fälligkeit der Schlussrechnung ist Ende. Danach können aber noch Rechenfehler zurück gefordert werden.
     
  3. Markul

    Markul

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    Danke
     
  4. #4 malgucken, 18.06.2014
    malgucken

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    ....Mit Fälligkeit der Schlussrechnung ist Ende. Danach können aber noch Rechenfehler zurück gefordert werden. ...


    Und wie kann man so sich so auf einen Festpreis verlassen?
    Heißt das, es kann nach belieben am Ende die Rechnung am Ende verändert werden?
     
  5. #5 Gast036816, 18.06.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn es niemand kontrolliert oder es fällt nicht auf, dann ist bezahlt und die rechnung ist durch.
     
  6. #6 malgucken, 18.06.2014
    malgucken

    malgucken

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    Angenommen, man teilt einzelne Geschosse, Gewerke rechnugnstechnisch mit einem GU auf, lässt sich Rechnungen einzeln geben. Haus soviel, Garage soviel. Garage kostet 30% weniger als im sagen wir mal Marktdurchschnitt. Nachbar hat 15k bezahlt, hier nur 10k. Kann die Baufirma dann sagen, ups, hier ist ein Fehler, bitte noch 5k nachzahlen?
     
  7. Lebski

    Lebski Gast

    Nach Fälligkeit der Schlussrechnung nein.

    Nur bei Rechenfehlern. Dies ist aber bei der Berechnung einzelner Preise gemeint, was du da als Beispiel bringst ist etwas völlig anderes. Bei dir geht es um die Aufteilung einer Summe auf einzelne Rechnungen. Das sind dann mehre Schlussrechnungen für sich. Was dein Nachbar gezaht hat, ist pillepalle.
     
  8. #8 Gast036816, 18.06.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    in dem fall - nein!
     
  9. Markul

    Markul

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    Mit Rechenfehler meinst du erkennbare z.B. Additionsfehler o.ä.?
     
  10. Lebski

    Lebski Gast

    Genau. Addition, Multiplikation. Am häufigsten ist dies bei Einheitspreisverträgen der Fall, aber auch Pauschlaufträgen mit Nachträge, Leistungsänderungen usw.

    Hat man etwas vergessen, oder auch irrtümlich bezahlt, ist es nach Fälligkeit der Schlussrechnung vorbei. Für beide Seiten. Deshalb ist es ja die Schlussrechnung. Muss ja mal ein Ende haben.
     
  11. Eric

    Eric

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    Und aus welchem §§ soll sich das ergeben???

    Ich " behaupte ", bei falscher Abrechnung kann der Unternehmer innerhalb der Verjährungsfrist ohne Probleme nachfordern und der AG bei Zuvielzahlung nach § 812 BGB ohne Probleme zurückfordern.
     
  12. Lebski

    Lebski Gast

    Ergibt sich aus Treu und Glauben und der VOB. Die § sind nicht mein Job.
     
  13. Eric

    Eric

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  14. Markul

    Markul

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    Unter GU hat den zuviel gezahlten Betrag sofort erstattet. Nur zur Info
     
  15. bento

    bento

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    Ich kann jetzt nicht sagen, wie es im BGB geregelt ist, aber aus der VOB ergibt sich bestimmt nicht, dass nach der Fälligkeit der Schlussrechnung nichts mehr gekürzt oder nachbeansprucht werden kann! Der Fälligkeitstermin ist in diesem Zusammenhang sowieso abwegig.
    Firmen können noch Jahre später berechtigte Nachforderungen stellen, wenn sie nicht gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 VOB/B schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlussfrist hingewiesen wurden. Und selbst das gilt nicht für Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler.
     
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Habe nachträglich ein paar Abrechnungsfehler in Nachträgen entdeckt. GU

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