Dachgeschoßwohnung vermiten. Welche Deckenhöhe ist erlaubt.

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  1. #1 Drops73, 23.06.2014
    Drops73

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    Hallo,
    Wir haben uns ein Zweifamilienhaus in Bayern gekauft. Baujahr 1955 mit Anbau aus 1972. Bisher war die Erdgeschoßwohung im Altbau vermietet und der Anbau plus das Dachgeschoß im Altbau in Eigennutzung. Nun bauen wir gerade um. Anbau und Erdgeschoß verbinden und Dachgeschoß abtrennen und vermieten.
    Nun die eigentliche Frage:
    Die Zimmer im Dachgeschoß haben eine Deckenhöhe von ca. 2,10m ( über 50% Raumfläche )
    Darf ich die So überhaupt vermieten?

    Grüße aus Bayern :winken

    Bernhard
     
  2. Taipan

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    Alles was ne Baugenehmigung als Wohnung hat und eine Abgeschlossenheitserklärung darfst Du vermieten. Also ab aufs Bauamt. Unterlagen einsehen. Ggf. erschrecken und dann weitersehen.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 23.06.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Vorsicht!
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Raumhöhe von 2,10 m den Anforderungen der BayBO an Aufenthaltsräume entspricht!!!

    Von daher (das könnte nämlich mißverstanden werden) die Baugenehmigung für das Haus allein nicht aus.

    Die zu vermietenden Räume müssen als Aufenthaltsräume mit den entsprechenden Raumbezeichnungen wie Wohnen, Schlafen, Kind usw genehmigt sein!!!
     
  4. #4 StefanMeier, 23.06.2014
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    Wozu sollte man Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigen?

    Wenn das Dachgeschoss in der Baugenehmigung von 1955 als Wohnraum gekennzeichnet ist, wo sollten dann noch Probleme bestehen.?
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 23.06.2014
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    Schon mal was vom Brandschutz zwischen unterschiedlichen Nutzungseinheiten gehört????
     
  6. Taipan

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    Deswegen muss das in der Baugenehmigung explizit als Wohnung (mit den entsprechenden Raumnutzungen) ausgewiesen und genehmigt sein ... was weiss ich denn, was 1955 in BY so alles möglich war ...
     
  7. #7 StefanMeier, 23.06.2014
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    Meines Erachtens ist das alles komplett irrelevant , wsa mit Brandschutz, Nutzungseinheit, Wohnung usw.zu tun hat in diesem Fall.
    Es handelt sich hier um eine selbstgenutzte Immobilie. Der Eigentümer kann sogar einzelne Zimmer untervermieten an quasi belieblig viele Mitmenschen (siehe Wohngemeinschaft)
    Wichtig ist nur, dass die Räume im Obergeschoss als Wohnräume einst genehmigt wurden.
     
  8. Taipan

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    Mir klingeln die Ohren, bei dem dünnen Blech, das hier geschlagen wird ...
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 23.06.2014
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    Was Sie so alles erachten ist unwichtig!
    Wichtig ist, was richtig ist!
     
  10. #10 StefanMeier, 23.06.2014
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    Und was ist richtig?
    Richtig ist also dass man bald für jedes Zimmer in der WG eine Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt und eine F90-SChleuse zur gemeinsamen Küche?

    Statt Ohrklingeln würde ich gerne mal Fakten hier lesen.
    Der Drops73 will ja weder eine Wohnung verkaufen, noch 2 eigenständige Wohneinheiten in dem Gebäuide an unterschiedliche Nutzer vermieten.
     
  11. #11 toxicmolotow, 23.06.2014
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    TTMMD - Danke!
     
  12. Taipan

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    Doch will er ... eine WE an sich vermietet, selbstnutz, mietfrei, die andere WE gegen Mietzins an noch Fremde.

    Er will die Gebäudestruktur abweichend der hoffentich vorhandenen Genehmigung von 1955 ändern. Das heisst, dass die nun neu entstehende Wohnung keinen Bestandsschutz hat, was wiederum heisst, will er bei 2,10m Raumhöhe weiterhin Aufenthaltsräume etablieren, dann hat er eine Baugenehmigung zu erwirken, das wiederum heisst, dass er die Räume mit 2,10m vieleicht und unter Umständen mit einem gut begründeten Antrag auf Abweichung durchbekommt, wenn diese denn anno tuktuk schon mal als Aufenthaltsräume einer Wohnung genehmigt waren ... Aber nur dann ...

    Dabei MUSS ihm ein Architekt oder bauvolgeberechtigter Ing. helfen. DESWEGEN müssen wir das hier auch nicht weiter begründen und sagen:

    --> Hol dir nen Architekten. Alles andere fällt Dir mit Sicherheit irgendwann auf die Füße.
     
  13. #13 StefanMeier, 23.06.2014
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    Sofern er aber das Gebäude (egal ob ZFH oder EFH) selbst nutzt kann er doch ohne weitere baurechtliche Auflagen und Probleme Räume untervermieten. Er kann ja auch das gesamte GEbäude als EFH vermieten und dieser Mieter kann dann Räume untervermieten an andere.

    Wo widerspricht diese gängige Praxis aus der Realität bitte dem Baurecht?
     
  14. Taipan

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    Du liest schon, was geschrieben steht?

    Nuhr ums mal in Erinnerung zu holen.

    Damit dürfte er nicht mal selbst drin wohnen ... wenn es 1955 nicht als Aufenthaltsräume deklariert wurde ...
     
  15. #15 StefanMeier, 23.06.2014
    StefanMeier

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    Ich habe den Bernhard so verstanden, dass er nun Anbau und EG nutzen will und statt dem dem EG, dann das DG vermieten möchte.

    Will er beides an unterschiedliche Nutzer vermieten, wird es in der Tat schwierig
     
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