Stoffkostenzuschlag auf Entsorgungsgebühr zulässig?

Diskutiere Stoffkostenzuschlag auf Entsorgungsgebühr zulässig? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebes Expertenforum, ich habe eine Frage zur Umlegung von Stoffkostenzuschlägen in einem Nachtragsangebot, in folgender Situation. Im...

  1. #1 landscape, 24.06.2014
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    Liebes Expertenforum,

    ich habe eine Frage zur Umlegung von Stoffkostenzuschlägen in einem Nachtragsangebot, in folgender Situation.

    Im Auftrag eines Bauunternehmers ist u.a. der Rückbau einer bituminösen Befestigung vorgesehen (unbelastet). Unter dem unbelasteten Asphalt sind nun unerwartet teerhaltige Teilflächen aufgetaucht, für dessen Entsorgung der Unternehmer ein Nachtragsangebot gestellt hat, welches den Mehraufwand für den Transport zu einer weiter entfernten Deponie sowie die höhere Entsorgungsgebühr beinhaltet.
    Auf die Entsorgungsgebühr (Deponiekosten) schlägt der Unternehmer im NA nun seinen Stoffkostenzuschlag gem. ausgefülltem EFB Blatt 221 auf und nennt den Posten Materialkosten.

    Meine Frage ist nun, ist der Unternehmer dazu berechtigt, den Zuschlag zu Stoffkosten auf Entsorgungskosten zu erheben, oder ist ihm dieser Zuschlag zu verweigern und wenn, auf welcher Grundlage?

    Über eine Rückmeldung zur geschilderten Situation im Voraus vielen Dank!
     
  2. #2 Stolzenberg, 24.06.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Bei Sonderabfällen gibt es Zuschläge auf die Sortenpreise in einer vom jeweiligen Bundesland festgelegten Höhe. Dabei handelt es sich allerdings um eine Gebühr! Mehr kann ich Dir aus Zeitgründen später noch dazu sagen (falls noch notwendig).

    Aber auf dieser Maßgabe ist er nicht nur dazu berechtigt, sondern selbst dazu verpflichtet. Aber: Gebühr (in der Regel ohne Aufschläge)
     
  3. #3 Stolzenberg, 24.06.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Ich sehe unter "letzte Aktivität": Die Antwort war offensichtlich ausreichend!
     
  4. #4 OLger MD, 24.06.2014
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    Eigentlich ist davon auszugehen, dass bei Abbruch von Asphalt, Bitumen u.ä. Baustoffen älterer Bauart regelmäßig damit zu rechnen ist, das (zumindest) Teilmengen davon als Z1 oder Z2 einzustufen sind, so dass Zulagen für die Entsorgung im LV enthalten sein sollten.

    Der Unternehmer meldet nun Mehrkosten für die Entsorgung aufgrund der Schadstoffeinstufung an. Hier muss er aber die Mehrkosten aufteilen in: eigene Kosten und Kosten dritter.

    Sein eigener Mehraufwand besteht in der längeren Fahrstrecke (zu DER Deponie die das höherbelastete Material annehmen darf) und ggf. Aufwendungen für das Abdecken des Ladegutes während der Fahrt.
    Hierauf kann er gemäß EFB-Formblatt seine Zuschläge (W+G, Baustellenallgemeinkosten, AGK, etc. 'draufrechnen. Zu prüfen wäre, ob diese Zuschläge bereits in den angegebenen km-Kosten enthalten sind. Gibt es z.B. im LV eine Position a la "Zulage für Mehrstrecke LKW, ... x,yy EUR/km dann wären darin bereits alle Zuschläge enthalten.

    Zusätzlich fallen die Mehrkosten aus den Gebühren an. Diese muss er 1:1 weitergeben (+MwSt) ohne AGK und ohne W+G, weil diese Kosten nicht unter sein unternehmerisches Risiko fallen, während z.B. eine Erhöhung der Kraftstoffkosten u.ä. sein unternehmerisches Risiko sind.

    Sofern die Deponie zu einer Mitarbeit bereit ist, kann sie die Gebührenrechnung auch direkt an den Auftraggeber schicken.

    Gruß
    Holger
     
  5. #5 landscape, 24.06.2014
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    Ich hatte mich kurz mobil eingeloggt, leider aber keine Zeit zu antworten/mich zu bedanken.

    Ich danke Ihnen beiden für Ihre Antworten!

    Gruß,
    Nico
     
  6. #6 landscape, 25.06.2014
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    Bitte sehen Sie mir nach, dass ich doch noch etwas genauer nachfragen muss. Der Unternehmer möchte weiter an seinen Stoffkosten-Zuschlägen auf den Entsorgungsgebühren festhalten. Nun werden Sie ihm aus dem NA bzw. aus der Rechnung geprüft.

    Gibt es zu diesem Sachverhalt eine Definition, ein Urteil, oder ähnliches, wodurch definiert ist, auf welche Leistungen/Güter die Erhebung eines kalkulatorischen Stoffkostenzuschlags gerechtfertigt ist? Der Bezug auf so ein Dokument wäre für den Bauherrn als Argumentation sicher hilfreich und ich bin hierzu bisher leider nicht fündig geworden.

    Gruß,
    Nico
     
  7. #7 OLger MD, 25.06.2014
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    um nicht in eine Rechtsberatung oder Steuerberatung abzudriften hier nur die Hinweise auf:
    - Stchwort "Durchlaufende Posten"
    - UStG unterscheidet bei Gebühren auch, ob USt 'drauf kommt oder nicht bei einer Weiterberechnung
    - Fuhrunternehmer ist Vermittler (zw. AG und Deponie), denn
    - Original des Entsorungsnachweises geht an den AG
    - Boden = Eigentum des AG
    - im EFB-Formblatt heißt es ja auch Stoffkosten, die hier erwähnten Gebühren sind m.M.n. seine Gebühren, wie z.B. Maut-Gebühr

    Anders sieht es aus, wenn er eine Pauschale als Nachtrag anbietet z.B. Z2 kostet 5EUR/m³ mehr als Z1. oder er bringt den Boden zu seiner eigenen Aufbereitungsanlage - dann wäre die Aufbereitung sein Aufwand (mit Zuschlag).
     
  8. #8 Stolzenberg, 25.06.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Ich möchte das Ganze jetzt auch ungerne verkomplizieren, aber vielleicht solltest Du Deine Formulierung der Stoffkosten und Materialkosten noch einmal genauer definieren. So wie Du es hier beschrieben hast funktioniert es definitiv mit der Abrechnung nicht...

    1. Habt Ihr denn einen Übernahmeschein und Entsorgungsnachweis?
    2. Erfolgte die Entsorgung wie bei teerhaltigem Straßenaufbruch häufig üblich im Rahmen einer Andienung an die Kommune?!?
    3. Welche Andienungspflicht ist regionale Grundlage oder besser gesagt: Erfolgte überhaupt eine Andienung ans Land?
    4. Sind es vielleicht die Gebühren aus der Erstellung des Übernahmescheines?
     
  9. #9 landscape, 25.06.2014
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    Danke Holger, das sind sehr hilfreiche Hinweise.

    Ich bin grundsätzlich für jeden Blickwinkel dankbar. Die Thematik ist ja auch unabhängig vom vorliegenden Fall interessant.

    1. Der Entsorgungsnachweis ist nach erfolgter Entsorgung vorzulegen
    2. Die Entsorgung erfolgt durch Anlieferung zu einer Deponie
    3. Nein
    4. Es handelt sich rein um die Entsorgungsgebühr für den Aufbruch, die die Deponie in Rechnung stellt.
     
  10. #10 Stolzenberg, 26.06.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    Wenn es sich nur um die Entsorgungsgebühr für den Aufbruch handelt, es keine Andienung und keine Übernahmescheine gibt, dann wird es sich voraussichtlich um einen nicht gefährlichen Abfall (mit Zulassung zur Verwertung) handeln... - Folglich wäre OLger MD's erstem Beitrag prinzipiell nichts hinzuzufügen.

    Trotzdem noch eine kleine "Aussicht" aus meinem Blickwinkel, da ich Deiner Antwort nicht entnehmen kann ob Du die Begrifflichkeiten wirklich entsprechend ihrer abfallrechtlichen Bedeutung richtig anwendest!

    zu 1: Der Entsorgungsnachweis ist dem Auftraggeber IMMER "vorzulegen" denn er ist und bleibt Abfallbesitzer. Alle anderen führen die Sachherrschaft! Da helfen gemäß BGH auch keine Formulierungen bezüglich eines Übertrags des Eigentums. Meine Frage war nach einem Übernahmeschein und demnach nach der Gefährlichkeit der Abfälle...
    zu 2: "Die Entsorgung erfolgt durch Anlieferung zu einer Deponie" - Verwertung geht aber vor Beseitigung. Ein Hinweis auf eine Deponierung unterstreicht die Gefährlichkeit der Abfälle (da Beseitigung) und bedingt daher eine andere rechtliche Behandlung. Die Beschreibung eines Wechsels der Entsorgungsanlage unterstreicht diesen Eindruck noch...
    zu 3: Erfolgte nicht oder war gesetzlich nicht vorgeschrieben? Fundstelle für die regionale Regelung ob Andienung an Kommune oder GSB zu erfolgen hat: Abfallsatzung der Kommune unter "Andienung" oder "Überlassung"! Gesetzlich vorgeschrieben ab PAK-Gehalten von 1000mg/kgTS!!!
    zu 4: Dazu kommt jetzt noch was... - Aber "Deponie" fällt schon wieder!!!

    Auch ich möchte noch einmal unterstreichen wie blauäugig die fixe Annahme eine Ausbauasphaltes (PAK<=10mg/kgTS) ist. Falls dies in der Vorplanung mittels Analyse ermittelt und dann ein entsprechendes LV erstellt wurde, so könnte man immer noch "leichtsinnig" dazu sagen. Eine Berücksichtigung von gering verunreinigtem Ausbauasphalt (PAK-Werte >10 bis <=25 mg/kgTS) zur Verwertung unter einer wasserundurchlässigen Schicht und von teerhaltigem Straßenaufbruch (PAK-Werte > 25 mg/kgTS, aber: <1000mg/kgTS und BaP <50mg/kgTS) zur Aufbereitung im Kaltmischverfahren sollte bereits im LV aus Kostengründen optional berücksichtigt werden. Alle bislang genannten Belastungsklassen werden noch unter der ASN 17 03 02 und als nicht gefährlicher Abfall geführt.
    Eine Klassifizierung als gefährlicher Abfall (mit Andienung, Übernahmeschein und Beförderungserlaubnis) erfolgt erst ab PAK-Werten >= 1000mg/kgTS und/oder Benzo(a)pyren-Gehalten >=50mg/kgTS. Gemäß Deiner Beschreibung handelt es sich NICHT um diese unter ASN 17 03 01* geführte und gefährliche Abfallsorte. Bitte noch einmal nachschlagen oder Werte posten...

    Nun kommt es sehr stark auf die Gestaltung des LV's an:
    - Wenn hier die Entsorgung unter Bezugnahme auf die Abfallschlüsselnummer 17 03 02 anzubieten war ist eine Nachforderung und ein Nachtragsangebot bis zum Übergang in die Gruppe der gefährlichen Abfälle aus meiner Sichtweise generell nicht zu rechtfertigen. [Jetzt steinigt mich OLger MD weil dies nur ein wirklich guter Bauunternehmer hinterfragt und berücksichtigt!]
    - Wenn das LV auf der Nennung von Messwerten der Ausbauasphalt-Klasse Z0 ausgestaltet wurde, so sind Nachtragsangebote ab einer Überschreitung von 10mg PAK generell zulässig. Natürlich auf Basis der Mehrkosten gemäß den Anforderungen der basierenden Grundlagen wie der LAGA M20 und exakt so wie es Dir oben von OLger MD beschrieben wurde.
    - Wenn das LV auf der Nennung von "nicht teerhaltig" ausgestaltet wurde, so sind Nachtragsangebote ab einer Überschreitung von 25mg PAK generell zulässig. Natürlich wieder auf Basis.....
    - "Teerhaltig" bedeutet nicht zugleich auch "gefährlich"... - Teerhaltig ab 25mg, Gefährlich erst ab 1000mg.
    - "Belastet" bedeutet ab 10mg zwar "teerhaltig", fällt aber ebenfalls nicht automatisch unter "gefährlich".

    So wie ich es jetzt verstanden habe wurden bislang weder Ausbau noch Entsorgung vorgenommen und es handelt sich nur um ein zur Prüfung vorliegendes Angebot...
    Bei Verdacht kann auf eine Analyse generell nicht verzichtet werden! Organoleptische Prüfung oder Lackansprühverfahren mit anschließender Fluoreszenzprüfung dienen nur zur Festlegung von Verdachtsflächen!!!

    @all: Grenzwerte können regional variieren! - HIER IST ES NORDITALIEN (BAYERN)!!!

    Liebe Grüße aus dem Harz!
     
  11. #11 th_viper, 26.06.2014
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    Dazu noch ein Hinweis:
    Bei uns hat die größte Deponie der Region eine Zulassung zur "Verwertung" von teerhaltigem Aufbruch zum Einbau von Wegen.
    Die ausgeschriebene Entsorgung muss daher keine Beseitigung sein.

    Die Andienungspflicht an die Kommune besteht auch nur bei einer Beseitigung, nicht bei einer Wiederverwertung.
     
  12. #12 landscape, 26.06.2014
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    Erst einmal vielen Dank, dass Du dir als Fachmann die Zeit nimmst, den Sachverhalt so klar und ausführlich zu schildern!

    das ist korrekt. Uns wurden nur vorab die „Deponie“ und die Entsorgungsgebühr genannt. Das Unternehmen, das den Aufbruch entgegennimmt, betreibt ebenfalls ein Asphaltmischwerk. Eine Verwertung ist anzunehmen. Meine Begriffswahl war hier sicher falsch.
    Das Material wurde vorab im eingebauten Zustand geprüft, danach ausgebaut und zwischengelagert, wonach eine Beprobung vom Haufwerk stattgefunden hat. Die maximalen PAK-Werte liegen bei rund 800 mg/kg TS, also ungefährlich. Der Abtransport hat noch nicht stattgefunden.

    Das LV nennt – gemäß Bauherrenwunsch – nur Ausbauasphalt Z0. Zukünftig werden wir dies in jedem Fall anders handhaben. Der Nachtrag ist gerechtfertigt. Ich möchte betonen, dass es nicht in meinem Interesse liegt, dem Unternehmer eine Vergütung zu verweigern, die ihm ordnungsgemäß zusteht. Lediglich den Stoffkostenzuschlag auf die Entsorgungsgebühren zu erheben, war in meinen Augen (was mir durch eure Ausführungen nochmals bestätigt wurde) nicht rechtens.
     
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