Bauzeit bald überschritten

Diskutiere Bauzeit bald überschritten im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; In meinem Bauvertrag für eine DHH ist eine Vertragsstrafe bei mehr als 10 Monaten Bauzeit vorgesehen. Wir sind jetzt im Juli 2014 im 10. Monat...

  1. ddd123

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    In meinem Bauvertrag für eine DHH ist eine Vertragsstrafe bei mehr als 10 Monaten Bauzeit vorgesehen.
    Wir sind jetzt im Juli 2014 im 10. Monat (Baubeginn mit Erdaushub im Oktober 2013).

    Wie geht man da am besten vor ?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 21.07.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Am besten geht man zum Anwalt, der erstmal prüft, ob denn alle Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
     
  3. #3 Thomas B, 21.07.2014
    Thomas B

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    Wie weit ist denn die DHH???

    Fehlen nur noch einpaar Schönheitskorrekturen/ Mängelbeseitigungen oder kann man tatsächlich noch nicht einziehen?
     
  4. #4 rotstift68, 21.07.2014
    rotstift68

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    Das kannst Du meistens eh vergessen.

    Da werden Dir Schlechtwettertage abgezogen oder aber Tage dafür, dass Du Dich hier und da nicht entscheiden konntest, ob nun das Waschbecken oder jene E-Installation verbaut werden sollte oder weil Du die Anschlüsse nicht rechtzeitig beantragt hast.

    Bevor Du da Geld zum Anwalt trägst, würde ich erstmal zum Telefonhörer greifen.....
     
  5. #5 Thomas B, 21.07.2014
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    Deswegen ja auch meine Frage: Wie weit ist denn die DHH???

    Geht es nur um ein paar Tege hin oder her lohnt sich der Weg zum RA m.E.nicht. Steht aber zu befürchten, daß die zugesicherte Bauzeot deutlich überschritten werden wird, so mag es natürlich schon richtig sein auf das vertraglich Vereinbarte zu pochen.

    Das kann m.E. auch erstmal ohne RA geschehen. Zeigt die Eiegninitiative keine Wirkung, würde ich erstmal mit RA drohen und dann -wenn immernoch keine Wirkung- diese Karte spielen. Aber eben nicht gleich (außer da liegt noch mehr im Argen...).
     
  6. Taipan

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    1. Nur wer schreibt, der bleibt.
    2. Nur wer weiss, was er schreibt, kriegt was er will.

    Deswegen: Kein solches Ansinnen mündlich und kein Schreiben ohne rechtlichen Sachverstand.

    Auch wenn der RA hier nur die Formulierung gegen winziges Honorar gradebiegt.

    Alles andere ist oberdämlich.
     
  7. #7 feelfree, 21.07.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Oberdämlich ist, wegen jedem Furz zum Anwalt zu rennen.
     
  8. #8 the motz, 21.07.2014
    the motz

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    So wie es scheint, kann der TE seinen Vertrag nicht sinngemäß lesen/deuten, somit ist der Gang zum Anwalt, der ihm den Vertrag ausdeutscht grundsätzlich mal nicht ganz der verkehrte...

    Bei üblichen Pönal-Strafen von 1-3% sollt sich die Verzögerung allerdings in Grenzen halten...
     
  9. H.PF

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    Oberdämlich ist es, den Anwalt das Schreiben schicken zu lassen. Aber clever ist es, den Anwalt das Schreiben gegenlesen zu lassen... SO mach ich das mit fast allem, günstig und immer fachlich korrekt... Ich hätte sonst schon so manche Schlammpfütze mitgenommen...
     
  10. #10 Thomas B, 21.07.2014
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    Ball einfach mal flach halten.

    Jetzt RA kann richtig sein (wenn sich z.B. abzeichnet, daß man erst Monate später ins Eigenheim einfahren wird oder wenn schon an anderer Stelle Ärger im Gepäck war).

    Lief aber bisher alls glatt und wir reden hier über ein paar Tage/ 1 - 2 Wochen Verzögerung, so ist der Gang zum RA m.E. völlig überzogen, da man dann auch auf der "Gegenseite" die Waffen scharf machen wird und weil es dann am Ende teurer werden kann, als der "Ertrag" durch die Vertragsstrafe.

    Also: erstmal abklären um welchen zeitlichen Umfang es sich dreht. Dann sehen wir weiter.
     
  11. #11 morpheus, 21.07.2014
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    Hier fehlen wirklich Details. Die Vertragsstrafe soll Dich ja vor etwas schützen und den Unternehmer zur rechtzeitigen Fertigstellung anhalten.

    Bei uns ist es recht einfach: wir haben eine solche Strafe bei Überschreitung vereinbart, der Bauunternehmer hat die zugesicherte Bauzeit um 5 Wochen überschritten (nur Rohbau - über Garagen und Außenanlagen reden wir nicht). Damit können wir ca. 2 Monate später als geplant einziehen.

    Für diesen Fall hatten wir die Strafe vereinbart, damit wir nicht Zusatzkosten durch Extramiete haben.

    Du musst erstmal prüfen (und das kannst Du grob sicher selber, weil das ja auch im Vertrag steht), ob Deine Verzugsvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Wenn der Bauunternehmer nicht der Tiefbauunternehmer ist, würde ich wirklich den Baubeginn als Start ansetzen - also den Tag, an dem der Bauunternehmer auf der Baustelle angefangen hat.

    Bei uns waren das zwei Unternehmer. Der eine wird ja nicht für den anderen gerade stehen.
     
  12. #12 Nutzername, 22.07.2014
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    In beiden Fällen müssten Behinderungsanzeigen vorliegen. Wobei Schlechtwetter prinzipiell erstmal keinen Behinderungsumstand darstellt. (vgl. VOB/B, §6, Abs.2, Nr. 2)
     
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