Haftpflichtversicherung Architekten

Diskutiere Haftpflichtversicherung Architekten im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, besteht eine generelle Versicherungspflicht (Haftpflicht) für Architekten? Wir mussten unserem Architekten aus wichtigem Grund kündigen...

  1. #1 AJ04060204, 21.07.2014
    AJ04060204

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    Hallo,
    besteht eine generelle Versicherungspflicht (Haftpflicht) für Architekten?
    Wir mussten unserem Architekten aus wichtigem Grund kündigen und haben vom Gericht unseren Schadenersatzanspruch betätigt bekommen.
    Unser Architekt teilt nun mit keine entsprechende Versicherung zu besitzen trotzdem er gegenteiliges im Architektenvertrag zusicherte. (Haben uns damals leider keine Deckungszusage geben lassen - ein Fehler der mir nicht noch einmal passiert...)

    VG
    AJ
     
  2. #2 Baufuchs, 21.07.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn der Architekt Mitglied der Architektenkammer NRW ist, besteht Versicherungspflicht. Hier lesen

    Hilft aber nicht, wenn der Architekt diese Versicherung nicht abgeschlossen hat/Prämie nicht bezahlt hat.
     
  3. #3 Thomas B, 21.07.2014
    Thomas B

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    Komisch...ein wenig zumindestens.

    "Normalerweise" ist die Versicherung im Schadensfalle gleich am Anfang involviert und stellt idR auch den Anwalt bzw. sucht den ihres Vertrauens heraus.

    Daß man erst am Ende eines Prozesses auf die Versicherung kommt ist ... ungewöhnlich.

    Die Versicherung -gäbe es eine- würde wohl auch jegliche Ansprüche ablehnen, da der A. seiner Pflicht die Versicherung zu informieren (die dann den Schaden evtl. hätte mindern oder gar abwehren können) nicht nachgekommen ist.

    Nun muß er wohl dann mit seinem persönlichen Hab und Gut haften, oder?

    Zudem hat er sich fehlverhalten (keine Haftpflicht) und wohl auch einen Vertrag mit falschen Angeben geschlossen. Da kommt wohl was zusammen....
     
  4. H.PF

    H.PF

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    Wenn das nicht sogar in den Strafrechtlichen Bereich wandert...
     
  5. #5 AJ04060204, 21.07.2014
    AJ04060204

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    Der Architekt hat seit der Kündigung nicht mehr mit uns kommuniziert und ist auch vor Gericht nicht erschienen.
    Wenn keine Versicherung einspringt ist wohl nichts mehr zu holen...
     
  6. #6 AJ04060204, 21.07.2014
    AJ04060204

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    Für mich kommt es aber wohl auf das Gleiche heraus, mein Honorar sehe ich nicht wieder :-/
     
  7. #7 ars vivendi, 21.07.2014
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    Dafür haftet der Archi mit seinem Privatvermögen und wird dieses, ein Urteil vorrausgesetzt, auch nicht durch eine Privatins. los.
     
  8. #8 Thomas B, 21.07.2014
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    Das sollte sich doch auch rechtlich durchdrücken lassen ... denke ich.
     
  9. #9 AJ04060204, 21.07.2014
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    ein Urteil haben wir, aber die Vollstreckung war bisher ohne Erfolg.... daher der Versuch mit der Versicherung.
     
  10. #10 Thomas B, 21.07.2014
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    Privatinsolvenz?????

    Auf der Flucht????????
     
  11. #11 Gast036816, 21.07.2014
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    aus der kammer darf er dann auch flüchten.
     
  12. #12 AJ04060204, 21.07.2014
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    Privatinsolvenz hätte es für uns bedeutet wenn wir mit ihm gebaut hätten. Insofern ein (großes) "blaues Auge", aber ich hoffe die AK wird sich der Sache noch annehmen. Wir haben uns Zeit für die Auswahl des Architekten genommen und sind heute noch fassungslos wie sehr wir uns haben täuschen lassen.
     
  13. rodopp

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    @ AJ04060204 - was kann die AK machen, sollte sich heraustellen, der Architekt verfügt über kein Vermögen mehr?
     
  14. #14 AJ04060204, 22.07.2014
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    Hoffe doch die schliessen ihn aus. Dann nehmen andere keinen Schaden mehr.
     
  15. #15 Gast036816, 22.07.2014
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    gar nichts. über privatvermögen kann die kammer nicht verfügen. die kammer interessiert sich mehr für die arbeit ohne berufshaftpflichtversicherung!
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2014
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    Ist der von Ihnen als Architekt titulierte denn überhaupt (noch) Mitglied in der AK NRW??? Bzw. war er es zum Zeitpunkt des Vertragsschluß?

    In Nds mussten wir vor einigen Jahren alle eine Versicherung nachweisen (da wurde die Kammerliste wohl auch etwas kürzer) und lt Kammer informieren die Versicherer die Kammer, wenn man die Versicherung kündigt.
    Die fragen dann nach der neuen - oder streichen den Listeneintrag!
     
  17. #17 Ralf Wortmann, 22.07.2014
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    Lieber AJ,

    Auf Basis der fruchtlosen Zwangsvollstreckung sollte ein Insolvenzantrag gestellt werden.

    Auch in der Frage der Versicherung ist noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht – da muss weiter ermittelt werden. Oft stellt sich heraus, dass wesentliche Zeiträume der schadensstiftenden Phasen doch noch vom Versicherungsschutz umfasst waren. Der Architekt glaubt manchmal sogar selbst, keinen Versicherungsschutz gehabt zu haben, aber bei näherem Hinsehen stellt sich das mitunter als Irrtum heraus. Ich habe gerade so einen Fall.

    Dein Anwalt sollte mit der Architektenkammer NRW Kontakt aufnehmen und dort erfragen, welche Berufshaftpflichtversicherung dein Architekt im Zeitraum der für dich ausgeübten Tätigkeit hatte und ob die Kammer Kenntnis über Lücken im Versicherungsverhältnis hatte. Die Kammer ist zur Auskunft verpflichtet.

    Ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erhält der Architekt von der Kammer keine Zulassung. Wenn er z.B. seine Beiträge nicht bezahlt und die Versicherung deshalb den Vertrag kündigt, ist sie verpflichtet, dies der Kammer mitzuteilen. Solange sie das nicht tut, besteht der Versicherungsschutz de facto weiter fort (§ 117 Absatz 2 VVG). Dafür, dass die Mitteilung an die Kammer erfolgt und zugegangen ist, ist die Versicherung beweispflichtig. Solche Mitteilungen erfolgen aus Kostengründen oft nur per einfacher Post und wenn die Kammer angibt, eine solche nicht erhalten zu haben und die Versicherung den Zugang nicht beweisen kann, besteht der Versicherungsschutz fort.

    Nach Eingang einer solchen Mitteilung von der Versicherung schreibt die Kammer den Architekten an und fordert ihn auf, für Versicherungsschutz zu sorgen, andernfalls verliert er seine Zulassung. Er wird dann nachzahlen oder eine neue Police abschließen, deshalb bestehen Lücken im Versicherungsschutz oft nur für wenige Monate.

    Genau hinsehen und die Flinte nicht gleich ins Korn werfen – da muss noch viel ermittelt werden (Kündigung wann erfolgt, wann zugegangen, etc.). Ob ein Schaden vom Schutz einer Versicherung, die mal bestanden hat, gedeckt ist, hängt davon ab, ob sie zum Zeitpunkt des damals schadensstiftenden Ereignisses bestanden hat. Bei Planungsfehlern ist z.B. das Datum auf dem betreffenden Plan hierfür ein guter Anhaltpunkt, bei Bauüberwachungsfehlern ist es die Zeit, in der die mangelhafte Bauauführung erfolgte (Bautagebuch und Lieferscheine einsehen) und vom Architekten hätte entdeckt werden können.

    Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist sehr verbraucherfreundlich modifiziert worden. Wenn zumindest für die Phasen der schadensstiftenden Tätigkeit ein Versicherungsschutz bestand, ist eine Insolvenz des Architekten für dich sogar hilfreich, denn dann erhältst du gegenüber der Versicherung nach § 115 VVG einen Direktanspruch.

    ------------------------------------------------------------
    Text des § 115 Absatz 1 VVG:

    „Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

    1. (...)

    2. wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder

    3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.

    Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.“
    -------------------------------------------------------------

    Soweit der Text.

    Die Versicherung kann sich dir gegenüber im Fall der Insolvenz des Architekten nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen des Architekten berufen (§ 117 Abstz 1 VVG). Unabhängig davon, ob der Architekt den Schaden seiner Versicherung angezeigt hat, muss sie dir dann, wenn für die Phasen der schadensstiftenden Tätigkeit ein Versicherungsschutz bestand, deinen Schaden im Rahmen der Mindestdeckungssumme erstatten. Sie wird das wahrscheinlich nicht freiwillig tun und evtl. wirst du sie verklagen müssen, aber am Ende bist du, wenn für die Phasen der schadensstiftenden Tätigkeit im Verhältnis dir gegenüber ein Versicherungsschutz bestand (siehe oben), derjenige, der Geld bekommt.

    Das Urteil, das du gegen den Architekten erstritten hast, muss die Versicherung gegen sich gelten lassen. In einem Prozess gegen die Versicherung wird es daher nur um Fragen des Bestehen des Versicherungsschutzes gehen.
     
  18. #18 Ralf Wortmann, 22.07.2014
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    Nachtrag:
    Wenn sich euer Anwalt im Versicherungsrecht evtl. nicht so gut auskennt, könnt ihr jetzt, nachdem dessen Mandat mit Eingang des Versäumnisurteils im Grunde beendet ist, auch wechseln und z.B. für die Klärung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Versicherung einen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen.
     
  19. #19 AJ04060204, 22.07.2014
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    Ja, er ist noch gelistet.
     
  20. #20 AJ04060204, 22.07.2014
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    Danke! Habe ich mal so unserem Anwalt weitergegeben. Wir warten jetzt auf die Antwort der Kammer.
     
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