Bestimmung des Architektenhonorars

Diskutiere Bestimmung des Architektenhonorars im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo, im Vertragsentwurf eines Architekten, den wir ggfls. zum Bau eines Einfamilienhauses beauftragen wollen, möchte dieser sein...

  1. Octo

    Octo

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    Hallo,

    im Vertragsentwurf eines Architekten, den wir ggfls. zum Bau eines
    Einfamilienhauses beauftragen wollen, möchte dieser sein Gesamthonorar auf Basis
    der Kostenberechnung (Phase 3) festlegen.

    Ich habe Zweifel, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt ist, denn letztendlich kann
    der Architekt in weitem Bereich die Kostenberechnung beeinflussen.

    Sollte später die Gesamtbausumme kleiner sein, wird sich der Architekt feiern
    lassen; das hohe Honorar würde jedoch der Bauherr zahlen.

    Wie ist die Meinung hierzu im Forum?


    Gruß Octo
     
  2. #2 Bauliesl, 22.07.2014
    Bauliesl

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    Puh, überdenke mal Deine Grundeinstellung, mit der Du da rangehst....
    Wenn Ihr vertraglich die HOAI vereinbart, regelt diese, dass sich das Honorar auf Basis der Kostenberechnung in LP3 errechnet. Da zählt die Meinung hier im Forum relativ wenig; sprich "der Architekt möchte nicht", sondern er ist verpflichtet, das so zu berechnen.
    Aber mal andersrum gefragt: Wenn am Ende alles teurer wird, würdest Du dem Archi dann einen Aufschlag bezahlen...?
    Gruß,
    Liesl
     
  3. #3 Nutzername, 22.07.2014
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    1) Dein A. macht alles richtig.
    2) Wenn Du ihm jetzt schon derart misstraust...
     
  4. Taipan

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    1. Die Bausumme wird nicht kleiner
    2. Die Vorgehensweise ist gerechtfertigt
    3. Es gibt mittlerweile Grenzen, die festlegen um wieviel der Architekt mit seiner Kostenberechnung ohne das am Gebäude etwas geändert wird, danebenöliegen darf ... Alles andere muss er sehr gut begründen ...

    4. Geiz ist nicht Geil ...

    Wenn Du so schon ran gehst und dem Architekten später nach Kostenfeststellung sein Honorar, welches aufgrund der Kostenberehcnung festgezurrt wurde, kürzen willst, hat er überhaupt kein interesse dran während der Phasen 5-8 irgendwelche Antstalten zu machen auch nur einen cent günstiger zu kommen als seine Berechnung war. DAS ist nämlich richtig Arbeit.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Ähhhh - Du hast doch Erfahrung mit Architektenrechnungen:
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?28328-Frage-zur-Abrechung-nach-HOAI

    Allerdings hat sich die HOAI seit damals geändert.
    Damals - 3 Abrechnungsgrundlagen bei den anrechenbaren Kosten
    seit 2012 - 1 Abrechnungsgrundlage von 1 - 9

    Ausserdem ist es immer sinnvoll, für ein paar Hundert € die veranschlagten Kosten so hoch zu treiben, dass einem der Bauherr davonrennt. Ja ne - is klar!
     
  6. #6 Nutzername, 22.07.2014
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    Vielleicht muss man es nochmal besser erklären. Für den Laien mag es sich ja tatsächlich paradox anhören, dass der A. eine Grundlage seiner Honorarberechnung selbst erstellt. Die Honorarvereinbarung auf Grundlage der Kostenberechnung stellt aber bereits eine Evolution dar. In der HOAI 2002 wurde zumindest das Honorar für die LP 8 und 9 nach den tatsächlichen Baukosten bestimmt. Das Honorar für LP 5 - 7 bestimmte sich nach den Preisen der Angebote. Sehr böswillig hätte man hier also dem A. unterstellen können, dass er an einer Kostensteigerung im Zuge der Ausführung interessiert gewesen sei.

    So gesehen ist es also im Sinne des Bauherren, dass mit der Kostenberechnung das Honorar des A. quasi feststeht. Und mal ehrlich: Welches Bauvorhaben wird während der Ausführung denn schon günstiger?

    Dass Du Deinem A. nicht blind vertrauen willst, sondern kritisch bleibst, ist prinzipiell richtig. Dann solltest Du Dich aber auch entsprechend informieren, bevor Du aus Unkenntnis böswillige Unterstellungen betreibst. Also am besten mal in die HOAI reinschauen und zum Thema A.-vertrag belesen.
     
  7. #7 Nutzername, 22.07.2014
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    *räusper* Die letzte Novellierung war 2013. Die Umstellung der Honorarermittlung erfolgte dagegen bereits 2009.
     
  8. Octo

    Octo

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    Das ist ja der Grund meiner Zweifel. Damals war es nämlich so, dass das Architektenhonorar nach Abschluss der einzelnen Phases auf Basis der Kostenschätzung dann Kostenberechung später dann
    auf Basis der Endabrechnung festgelegt wurden.


    Octo
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Stimmt :o - ich war bei dern NBauO :o
     
Thema: Bestimmung des Architektenhonorars
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  1. überziehen Kostenberechnung Phase 3

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