Bezugspunkte Traufhöhe im Bebauungsplan nicht definiert

Diskutiere Bezugspunkte Traufhöhe im Bebauungsplan nicht definiert im Dach Forum im Bereich Neubau; Hallo Zusammen, ich bin momentan etwas verzweifelt und suche jetzt Rat hier im Forum. Wir planen momentan den Bau eines EFH mit Keller an...

  1. #1 Snupiegirl, 28.07.2014
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    Hallo Zusammen,

    ich bin momentan etwas verzweifelt und suche jetzt Rat hier im Forum.

    Wir planen momentan den Bau eines EFH mit Keller an leichter Hanglage in Baden-Württemberg.
    Unsere maximale Traufhöhe gem. Bebauungsplan liegt bei 4,50m über vorhandener Straße.
    Definiert ist hierbei nur, dass in der Mitte des Hauses gemessen wird. Alle anderen Bezugspunkte sind nicht definiert.


    Meine Internetrecherchen und auch die Nachfrage bei vielen verschiedenen Leuten hat folgende Varianten ergeben:
    Ist nichts definiert gilt
    - Bezugspunkt auf der Straße bis OK Dachhaut
    - nichts bestimmtes und im Zweifel für den Bauherrn ( also entweder bis UK Sparren, OK Sparren oder OK Dachhaut)
    - Zitat: "Das muss im Bebauungsplan festgelegt werden. Wenn es dort nicht steht weiß ich es auch nicht."

    Alles in allem also nicht wirklich hilfreiche Antworten.
    Da die "Traufhöhe" in der LBO nicht definiert ist tendieren wir momentan dazu unseren Bauantrag einfach mal mit UK Sparren reinzureichen und zu hoffen,
    dass keiner den Finger hebt.
    Sollte das nicht durchgehen und wir müssten bis OK Dachhaut messen müssen wir mit dem Haus 15cm unter Straßenniveau gehen um die Traufhöhe einhalten zu können (hätte eine Hebeanlage und diverse zusätzliche Kosten zur Folge)

    Kann mir hierzu irgendjemand einen Rat geben?

    Liebe Grüße & vielen Dank
     
  2. #2 Bauliesl, 28.07.2014
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    Hallo,
    ich kenne es (aus BW) nur so, dass damit der Schnittpunkt Außenwand - OK Dachhaut gemeint ist. Aber Du hast insofern Recht, als das eigentlich definiert sein müsste. Ich denke aber, dass im Zweifel die von mir dargestellte Regel angewendet wird.
    Wieso müsstet Ihr unter Straßenniveau? Weil Ihr sonst den Kniestock nicht realisieren könnt?

    Gruß Liesl
     
  3. #3 Snupiegirl, 29.07.2014
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    Hallo Liesl,

    ja richtig, wir könnten sonst unseren Kniestock nicht realisieren, was unsere ganze bisherige Planung auf den Kopf stellt.
    Eine Erhöhung der zugelassenen Traufhöhe (so wurde uns von der Gemeinde signalisiert) ist nicht vorgesehen, da der Bebauungsplan noch recht neu ist und das zu viel Arbeit verursacht.
    Ich lebe im Moment noch in der Hoffnung, dass es bei unserem Bauantrag garkeinen wirklich interessiert wo wir gemessen haben (wir werden im Kenntnisgabeverfahren abgeben können) und es deshalb ohne größere Probleme durchläuft. Allerdings zerschlägt sich diese Hoffnung im Moment immer mehr...
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2014
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    Im Kenntnisagabeverfahren seid IHR für die Einhaltung aller Baurechtsregelungen verantwortlich!

    Ist denn die Gemeinde überhaupt zuständige Genehmigungsbehörde? Wenn ja, dann frag die doch mal, wie viel Arbeit die haben, wenn Ihr den B-Plan wegen falscher/fehlender Aussagen kippt. :D

    Aber im Falle einer Klage dürfte Liesl Recht haben - das Gericht wird erforschen, was denn die Aufsteller bei einer richtigen Aufstellung hätten festsetzen wollen und das ist in 99,9 % der Schnittpunkt Wand-Dachhaut.

    Also dünnes Eis.

    Baut Ihr einfach so, droht schlimmstenfalls eine Rückbau(=Abriss)verfügung!
     
  5. #5 Snupiegirl, 29.07.2014
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    Naja es gibt ja aber keine Baurechtsregelung in diesem Falle oder?
    Wenn ich das richtig verstanden habe gibt es keine allgemein gültige Regelung für die Bemessung der Traufhöhe (deshalb muss das ja die Gemeinde festlegen).
    Man kann uns ja eigentlich keine böse Absicht unterstellen wenn wir einen der möglichen Punkte auswählen oder? Sollte es zu einer Klage kommen können wir uns doch immernoch auf
    den fehlerhaften Bebauungsplan berufen und diesen kippen, oder?

    Wäre ein Abriss in so einem Falle nicht unverhältnismäßig?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2014
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    FALSCH

    Mit der Abgabe der Kenntnisgabeunterlagen erklärt Ihr, dass Eure Planung in allen Punkten dem gültigen Baurecht entspricht oder aber für Abweichungen entsprechende Ausnahmen/Befreiungen erteilt wurden!!!

    Gibt es Unklarheiten, müssen die vorher geklärt werden!

    Ich vergleiche mal Baurecht mit Verkehr
    Strasse: Kein Schild Geschwindigkeitsbeschränkung XYZ auf der Autobahn - ich darf so schnell fahren, wie mein Auto hergibt!
    Baurecht: Kein Schild Geschwindigkeitsbeschränkung XYZ auf der Autobahn - ich darf nicht fahren!!!

    Ist jetzt sehr vereinfacht, aber vielleicht verstehst Du, was ich meine. In jeder Baugenehmigung steht sinngemäß drin: Bei der Prüfung haben wir nichts gefunden, was Ihrem Bauvorhaben entgegensteht.
    Die suchen also nach Haaren in der Suppe.
     
  7. #7 Snupiegirl, 29.07.2014
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    Danke für Deine Antwort.
    Auch wenn das eher schlechte Nachrichten für uns sind...

    Was würdest Du uns denn für ein Vorgehen empfehlen?

    P.s.: zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt.
     
  8. #8 Thomas B, 29.07.2014
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    Traufhöhe ist der Schnittpunkt der aufgehenden Wand (Außenwand) mit der Oberkante der Dachhaut (Ziegel o.ä.).

    Früher (sehr viel früher) wurde als Traufe auch gerne mal die Dachrinne angesehen. Die Traufhöhe ließ sich dann durch Verlängerung des Dachüberstandes recht einfach positiv beeinflussen.
     
  9. #9 Thomas B, 29.07.2014
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    Entweder gem. B-Plan planen und bauen oder eine Befreiung von den Festsetzungen beantragen, welche allerdings zu begründen ist.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2014
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    Weiteres Vorgehen hängt am Engagement Eures Planers:
    Habt Ihr einen engagierten eigenen Planer, dann soll der das in Eurem Sinne mit dem Landratsamt regeln!
    Habt Ihr einen schlecht bezahlten Planer und/oder nicht engagierten Eures BT/GÜ, dann würde ich an Eurer Stelle Geld für einen eigenen Planer ausgeben, der mit Gemeinde und Landratsamt nach Lösungen sucht!
     
  11. #11 Snupiegirl, 29.07.2014
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    Naja, bis jetzt hatten wir nicht das Gefühl, dass die Planerin (die von der beauftragten Firma weiterbeauftragt wurde) sehr "engagiert" an die Sache rangeht.
    Sie scheint eher den Weg des geringsten Widerstands gehen zu wollen und versteht unsere Probleme nicht wirklich.

    Macht es evtl. Sinn selbst mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu treten und das Problem zu besprechen?
     
  12. #12 Thomas B, 29.07.2014
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    Grundsätzlich rate ich dazu den Architekten mit den Behörden "verhandeln" zu lassen. ist der Planer aber eher von der Sorte "kein Lust"..."keine Interesse"...was auch immer, so wird man hier wohl eher ein Abfragen erwarten dürfen und das Mitteilen des erfragen an den BH.

    Solche "Sub-Unternehmer-Planer" werden häufig sehr mäßig entlohnt (höflich ausgedrückt). da muß derjenige einfach so ein Projekt mit einem Minimum an Aufwand abarbeiten, damit überhaupt etwas hängen bleibt. Jeglicher "Mehraufwand" ist für den Planer teilweise (finanziell) wirklich unzumutbar, wenn auch für den BH unbefriedigend.
     
  13. #13 Snupiegirl, 29.07.2014
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    Ja genau, "abfragen" ist das Wort das hier absolut angemessen scheint. "Ich kann das ja beim Landratsamt ja mal anfragen wie die`s gerne hätten."
    Nur dass uns das leider nicht wirklich weiter bringt. Alles in allem eine wirklich unbefriedigende Situation.
    Hinzu kommt natürlich, dass der Planer am A.... der Welt sitzt und nicht mal eben auf dem Landratsamt oder der Gemeinde "vorbeischauen" kann....
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2014
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    Deswegen schrieb ich als Lösung B:
    Lösungen in Eurem Sinne!!!
     
  15. #15 Snupiegirl, 29.07.2014
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    Du meinst es ist sinnvoll einen zweiten Planer mit hinzuzuziehen?
    Von was für Kosten sprechen wir denn hier? Es ist nicht so, dass ich in dieser Hinsicht geizig wäre, aber man kann auch nicht gerade sagen, das Geld keine Rolle spielt...
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 29.07.2014
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    Ja, denke ich. Vor allem, wenn der GÜ-Planer in farfaraway sitzt.
    Es geht ja "nur" um die Klärung der Höhenbezüge.

    Kosten hängen am Aufwand. Ich sag mal unter 500 € sicher nicht und wenns mehr als 2k€ werden, dann sollte man das hinterfragen.
    Aufwand vorher klären und mit einem kleinen formlosen Schriftstück, das beauftragte Leistungen und Vergütung enthält, festhalten.
    Garantie gibts natürlich keine, aber wenn der die 15 cm einbuddeln verhindern kann, habt Ihr unterm Strich sogar noch was gespart.
     
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