100% Vorauszahlung für Sonderwünsche

Diskutiere 100% Vorauszahlung für Sonderwünsche im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, bin hier neu und habe gleich mal eine Frage: Kauf eines Reihenendhauses über einen Bauträger, Vertrag ist beim Notar schon durch. Lt....

  1. #1 cafemann77, 11.08.2014
    cafemann77

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    Hallo, bin hier neu und habe gleich mal eine Frage:

    Kauf eines Reihenendhauses über einen Bauträger, Vertrag ist beim Notar schon durch. Lt. Vertrag und Baubeschreibung hat der Bauträger nichts mit Sonderwünschen am Hut.
    Der Bauträger hat zum Erstellen der Häuser ein Bauunternehmen beauftragt. Jetzt steht die Bemusterung an und es besteht die Möglichkeit seine Sonderwünsche, die man abweichend vom
    Standard hat, zu äußern (Fußbodenheizung, Fließen, Türen usw.). Diese Sonderwünsche verhandelt man direkt mit dem Bauunternehmen, also ein zweiter Vertrag.

    Das Bauunternehmen verlangt nun die 100% Vorauszahlung der Sonderwünsche. Ist sowas üblich? Was für Sicherheiten gibt es denn da für den Käufer? Alternativen gibt es keine, entweder
    es wird so gemacht, oder es gibt KEINE Sonderwünsche. Das ist doch schon fast Erpressung...

    Bin für jeden Tipp dankbar.
     
  2. #2 Gast56083, 11.08.2014
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    Drum prüfe wer sich ewig bindet...
    Klingt hart, aber darum lässt man Kaufverträge prüfen.
     
  3. #3 cafemann77, 11.08.2014
    cafemann77

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    Also der 2. Vertrag über die Sonderwünsche ist noch nicht geschlossen, mit dem Kaufvertrag an sich ist es ja soweit in Ordnung.
     
  4. #4 wasweissich, 11.08.2014
    wasweissich

    wasweissich Gast

    eben nicht .

    wäre es so , würdest du jetzt nicht hier posten und nicht wissen was nun richtig ist .
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 11.08.2014
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    Wie es klingt, ist in deinem Vertrag durchaus vorgesehen, dass du Sonderwünsche äußern darfst. Also muss der BT dafür sorgen, dass dies auch unter zumutbaren Bedingungen geschieht.

    Zunächst müsste (durch einen RA) geprüft werden, ob es im Vertrag überhaupt in zulässiger und wirksamer Weise vereinbart wurde, dass Sonderwünsche durch eine andere Firma erfüllt werden, die nicht dein Kaufvertragspartner ist.

    Wenn Mandanten mit einer solchen Vertragsklausel vor Vertragsabschluss zu mir kommen würden, würde ich übrigens dringend davon abraten, da man dann bei Schäden zwei mögliche Verursacher/Verantwortliche hat. Daraus resultieren Beweis- und Prozessprobleme. Nun ja, du hast den Vertrag ja leider schon unterschrieben.

    Wenn die Vertragsklausel wirksam sein sollte:

    Wende dich schriftlich an deinen Vertragspartner, den BT, schildere ihm das Problem und fordere ihn fristsetzend auf, dafür Sorge zu tragen dass dessen Subunternehmer im Hinblick auf die Sonderwünsche akzeptable Vertragsbedingungen stellt, die nicht in unzumutbarer Weise vom Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen (§ 307 BGB) abweichen.

    Eine Vorleistungspflicht des Bestellers widerspricht dem Grundgedanken des BGB.

    Wenn er dies nicht tut: Rechtsanwalt einschalten.

    Auf keinen Fall einen Werkvertrag über Sonderwünsche mit einer Vorleistungspflicht deinerseits abschließen. Das ist aus meiner Sicht ein no go!
     
  6. #6 cafemann77, 11.08.2014
    cafemann77

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    Es ist so, das im Kaufvertrag unter dem § Sonderwünsche & Eigenleistungen auf die Grundlagenurkunde verwiesen wird. Dort heißt es, das für Sonderwünsche und Eigenleistungen keine Gewährleistung übernommen wird, mehr steht da nicht. Bei wem die die Sonderwünsche anzumelden sind, bzw. an wen diese zu zahlen sind geht nicht daraus hervor.

    Kürzlich hat sich aber das Bauunternehmen gemeldet und zur Bemusterung und individuellen Planung des Hauses geladen. Mündlich wurde mitgeteilt, das die Sonderwünsche zu 100% als Vorauszahlung zu leisten sind (nach Abzug der Bauträgerleistungen natürlich), aber an das Bauunternehmen und nicht an den Bauträger.
     
  7. H.PF

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    Ohman... wieso unterschreibt man SO einen Vertrag? Du hast da ganz schön ins Klo gegriffen.

    Wer hat DEN denn geprüft?
     
  8. #8 mastehr, 11.08.2014
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    Gilt die Fußbodenheizung als Sonderleistung? Wenn man eine Fußbodenheizung nimmt, wird also die Gewährleistung ausgeschlossen?
     
  9. #9 wasweissich, 11.08.2014
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ein sehr geschickter schachzug des BT . da die grundausstattung zu sonderwünschen einlädt , wird an vielen kleinigkeiten etwas verändert . und somit ist der bauträger ganz fein raus , weil er immer wieder auf genau diese klausel verweisen wird . und du wirst schwerlich nachweisen können , dass es mit deinen sonderwünschen keine berührungspunkte gibt .

    wie H.PF schreibt ,
     
  10. #10 cafemann77, 11.08.2014
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    Wie wird sowas denn deiner Meinung nach richtig gelöst und formuliert?
     
  11. H.PF

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    Meine Meinung interessiert da nicht sondern es interessiert die Meinung des Rechtsanwaltes dem man so einen Vertrag vorlegt zur Prüfung wenn man keine Ahnung davon hat. Du solltest dir schon mal einen fähigen Anwalt suchen und die Kosten mit einkalkulieren...
     
  12. artibi

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    Ist es überhaupt rechtens? Keine Gewährleistung geht ja nicht einfach so auszuschließen, oder irre ich?
     
  13. #13 Gast036816, 11.08.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    das für eigenleistung keine haftung übernommen wird, ist logisch, aber sonderwünsche. scheint ein merkwürdiger bt zu sein mit sonderbaren vertragsformulierungen. am ende stehst du noch ohne gewährleistung für das gesamte objekt da, wenn die sonderwünsche xx % der bausumme überschreitet und der bt nach seiner sichtweise für nichts mehr verantwortlich ist.

    du brauchst einen anwalt. vielleicht sind im hauptvertrag schon ein paar juristische korken.
     
  14. #14 Ralf Wortmann, 12.08.2014
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    Eine Vertragsklausel in der es heißt, dass für Sonderwünsche keine Gewährleistung übernommen wird, ist wegen unzumutbarer Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Das gilt auch für notarielle Verträge.

    Wenn Sonderwünsche im Vertrag nicht ausgeschlossen, sondern als möglich erwähnt sind, hat der BT sie dir auch (im Rahmen des Zumutbaren) zu ermöglichen. Darauf, dass du diese in separaten Verträgen (auch noch mit Vorkasse!) mit einem dir fremden Bauunternehmen vereinbaren sollst, brauchst du dich nicht einzulassen. Das führt allein schon aus Gewährleistungsgründen und wegen der bei sonderwünschen erforderlichen planerischen Abstimmung zu für dich unzumutbaren Problemen. Von so einem Vertragskonstrukt rate ich dringend ab! Halte dich an deinen Vertragspartner, den BT.


    Wende dich mit deiner Liste der Sonderwünsche und Sonderausstattungen an deinen BT und fordere ihn fristsetzend auf, mit dir bezüglich der Sonderwünsche eine entsprechende vertragliche Zusatzvereinbarung abzuschließen und biete ihm vorsorglich an, dies, soweit rechtlich erforderlich, ggf. auch im Rahmen einer ergänzenden notariellen Beurkundung durchzuführen.

    Lässt er die Frist ungenutzt verstreichen, schalte einen RA ein.

    Die Unwirksamkeit der Klausel, dass für Sonderwünsche keine Gewährleistung übernommen wird, würde ich erstmal nicht erwähnen, denn das verkompliziert nur die Verhandlungen. Du solltest aber darauf achten, dass sowas nicht auch im etwaigen Sonderwunsch-Vertrag mit deinem BT steht.
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 12.08.2014
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    Nehmen wir mal, der BT springt ggf. unter anwaltlichem Druck darauf:
    an, dann weiß ich, was passiert!

    Fliesen 30/60 statt 20/20 Mehrkosten pauschal 5 k€
    10 Steckdosen mehr pauschal 1 k€
    Aussenwasserzapfstelle pauschal 1 k€
    usw
    usw

    Nennt sich Abwehrangebot :D
     
  16. #16 Thomas B, 12.08.2014
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    Ich bin ja grundsätzlich, bitte verzeihe Ralf (Wortmann), eher Jemand, der nicht gleich raten würde einen Anwalt hinzuzuziehen. Ein RA verschärft ein wenig zu sehr die Gangart, es riecht nach Konflikt, nach mangelndem Vertrauen....

    Hier aber bedarf es m.E. ganz dringend eines RA! Und das nicht nur wg. der absurden Klausel, die mit einem Gewährleistungsausschluß um die Ecke kommt. Bei den Eigenleistungen (sofern es welche geben sollte) ist dies natürlich absolut i.O.! Bei Sonderwünschen ist es schlichtweg ein Frechheit. Auch wenn rechtlich unwirksam.

    Man stelle sich vor: Geplant sind Fliesen 20 x 20 im Dünnbett verlegt. Der Kunde sucht 30 x 30 aus. Sonderwunsch. Keine Gewährleistung für die Fliesenarbeiten....ja geht's noch?!
     
  17. Julius

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    Indem man Art, Umfang und Preis der Sonderwünsche VORHER festlegt und in den Vertrag mit aufnimmt!
    Dabei hat es bei dem einen Vertragspartner zu bleiben und ein Gewährleistungsausschluß ist sowieso völlig undiskutabel.

    Wofür steht das "AD"?
    Wenn das kein falsch geschriebenes "außer Dienst" ist, sondern ein "Außendienst", hätte ich zumindest grundlegende kaufmännische Kenntnisse erwartet...
     
  18. #18 Wookie81, 12.08.2014
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    Besprecht doch erstmal alle Sonderwünsche und lasst euch einen Preis dafür nennen. Wenn dieser Zusatz / 2. Vertrag dann unterschrieben werden soll, lasst ihn anwaltlich prüfen bzw. begegnet eurem BT mit einem Anwalt. Und unterschreibt natürlich nicht, wenn ihr dafür Vorkasse leisten sollt o.ä.

    Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich (noch) nicht die Pferde scheu machen. Wobei ihr natürlich schonmal mit dem 1. Vertrag zum Anwalt gehen könnt, um die gültigen/ungültigen Klauseln zu besprechen.
     
  19. #19 wasweissich, 12.08.2014
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    wasweissich Gast

    Da gibts keine pferde mehr zum scheumachen.
    Die sind schon in der wurst und die lässt sich der Bt schmecken:yikes
     
  20. #20 Ralf Wortmann, 12.08.2014
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    Wenn es sich anhand des Kaufvertragstextes darstellen lässt, dass Sonderwünsche grundsätzlich zugelassen sind und dass der Käufer mithin davon ausgehen durfte, nach Vertragsabschluss noch Sonderwünsche beauftragen zu dürfen, darf der Verkäufer die Erfüllung üblicher Sonderwünsche nicht zu wucherisch überhöhten Preisen anbieten. Er darf zwar seine gesamten Kosten in Rechnung stellen, die er infolge der Sonderwünsche hat (z.B. auch Umplanungskosten), zzgl. eines angemessenen Gewinn- und Risikozuschlags für sich, aber er muss sich preislich einigermaßen im Rahmen der ortsüblichen Preise und des Gewinnniveaus des ursprünglichen Kaufvertrags bewegen.

    Wenn er sittenwidrig überhöhte Wucherpreise verlangt und sich davon nicht abbringen lässt, kann der Käufer ihm (natürlich nur mit anwaltlicher Begleitung) notfalls den Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag in Aussicht stellen oder er kann Klage auf Abschluss eines Zusatzvertrags mit angemessenen Preisen erheben.

    Das ist natürlich ein dornenreicher und grundsätzlich nicht zu empfehlender Weg. Die anwaltliche Drohung mit Rücktritt und Schadensersatz bewirkt indes meistens beim BT ein Einlenken.
     
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