Grenzständiger Anbau

Diskutiere Grenzständiger Anbau im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Forumsmitglieder... ich melde mich hier wegen einem für uns großen Problem und keiner vom Bauamt mir weiterhelfen kann bzw. möchte....

  1. #1 versatis, 12.08.2014
    versatis

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    Hallo liebe Forumsmitglieder...

    ich melde mich hier wegen einem für uns großen Problem und keiner vom Bauamt mir weiterhelfen kann bzw. möchte.

    Wir haben in Südhessen ein Eckgrundstück erworben auf welches wir nach dem B-Plan zweiseitig grenzständig anbauen dürfen. Nun hat aber der Nachbar zu unserer linken, der ebenfalls grenzständig gebaut hat, Glasbausteine in seiner Grenzwand, welche zudem auch eine Brandwand darstellt. Nun hat der Nachbar nachdem er von unserem Bauvorhaben erfahren hat sich beim Bauamt beschwert und seitdem erlaubt uns das Bauamt keine grenzständige Bauweise.
    Nachbars Haus wurde ca. 1975 gebaut und der B-Plan ist von 1989. Wir dürfen lt. B-Plan sowohl zur rechten Seiten als auch zur linken Seite grenzständig bauen. Das Bauamt, das den B-Plan ja selbst entworfen und beschlossen hat, behauptet nun, daß der Nachbar nach der hessischen Bauordnung von 1960 eine gültige Baugenehmigung hat und afgrund des Bestandsschutzes ein Anbau an seine Fassade nicht möglich ist.

    Brauchen dringend Hilf, da unser Haus sonst auf Abstand gebaut sehr klein ausfallen wird. Wir möchten nämlich ein 4-Familienhaus bauen. Jeder aus der Familie hätte dann eine angenehm große Wohnung für sich. Jetzt mit einem Abstand von ca. 3 m bis 3,5 m fallen die Wohnungen wesentlich kleiner aus.

    Viele liebe Grüße aus den hessischen Viernheim
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 12.08.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    B-Plan und rechtsgültig genehmigte Bestände können durchaus kollidieren, ohne das der Bestand seine Genehmigung verliert.

    Dennd er B-Plan verfolgt ja ein langfristiges planungsrechtliches Ziel. Wenn also in X Jahren der Nachbar seinen Anbau ändert/abreisst/durch Brand verliert, DANN darf er kein Loch mehr in der Wand bauen.
    Bis dahin aber ist das Glasbausteinfenster, wenn denn so genehmigt, nicht zu beanstanden - Stichwort Bestandsschutz.
    Ich kenne B-Pläne, da hat man bestehende EFH so überplant, dass diese im Falle eines Abrisses komplett woanders stehen müssten.
    Aber derzeit sind sie da absolut zulässig.
    Auch dann, wenn der Nachbar dadurch Nachteile hat.
     
  3. drsos2

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    Verstehe ich das jetzt so, dass der Nachbar an seinem Haus nichts ändern muss, er aber damit leben muss, dass seine Glasbausteine von der grenzständigen Bauweise des TE verdeckt wird?
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 12.08.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Nein, natürlich dürfen Fenster nicht verdeckt werden. Welcher Abstand zwischen den Glasbauklötzen und dem neuen Haus einzuhalten ist, ist zu klären.
     
  5. #5 Norderstedter, 12.08.2014
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    Das hier ist der Kern der Frage. Dass der Nachbar nichts ändern muss, ist wohl klar. Aber inwiefern muss der TE dann ggf 3m Abstand halten (dann würden die Glasbausteine des Nachbarn quasi den B-Plan für den TE aushebeln) oder kann er auch näher an den Nachbarn (gemäß B-Plan) ran?

    Edit: R.D. war schneller
     
  6. #6 versatis, 14.08.2014
    versatis

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    Hallo liebe Forumsmitglieder...

    So habe nun mal einiges in Erfahrung gebracht.
    Der Nachbar kommuniziert nur über einen Verwandten mit dem Bauamt, der Verwandte ist angeblich Landrat.
    Der Grund warum der Nachbar keinen Grenzbau haben will ist, weil er Glasbausteine in seiner grenzständigen Wand hat. Habe im Internet eine Ausgabe der hessischen Bauordnung von 1976 ausfindig gemacht. In dieser waren aber auch damals in Grenzwänden Öffnungen nicht erlaubt. Er hat aber angeblich eine Baugenehmigung für seine Glasbausteine. Und weil danach die Räume (es sind Bäder) kein Tageslicht bekommen würden ist er gegen unseren grenzständigen Anbau.
    Meine Fragen wären.
    Kann man gegen diese Baugenehmigung von damals klagen und auf einen Anbau an die Grenze verlangen?
    Bäder sind ja untergeordnete Räume und sind nicht besonders schützenswert.

    Grüße
     
  7. #7 Baufuchs, 14.08.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn das Nachbarhaus 1975 gebaut wurde, hilft die Bauordnung von 1976 nicht weiter, zumal ja auch das Bauamt sagt, es sei nach Bauordnung von 1960 genehmigt worden.

    Warum rätselst Du da eigentlich selbst herum? Kein Architekt an Bord?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 14.08.2014
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  9. #9 Thomas B, 14.08.2014
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    Wäre eine Planung, die zum Nachbarn einen entsprechenden Abstand einhält ein Problem????
     
  10. #10 Gast036816, 14.08.2014
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    Gast036816 Gast

    versatis - deine letzte frage sollte von einem anwalt beantwortet werden. solltest du den klageweg wirklich wollen, dann auf gute nachbarschaft. ich finde deine denkweise schon übermäßig absurd!
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 14.08.2014
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    Vor allem möge er sich fragen, wie er es fände, wenn denn seine Badfenster zugemauert würden, weil der neue Nachbar was will. :yikes
     
  12. #12 Thomas B, 14.08.2014
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    Ich denke, daß es wird auch eine Entwurfslösung geben, die ohne das Einmauern der Nachbarn funktioniert.
    Dennoch würde es mich befremden, wenn mein Nachbar auf Aughöhe, nur von der wolkigen Struktur einiger Glaskuben verschleiert, nackelig mit gegenübersteht, wenn ich in diesem Teil des Gartens werkele....naja....jeder, wie er mag.

    Auch ist dann neben dem Grenzabstand evtl. noch ein dem Brandschutz entsprechender Abstand einzuhalten....
     
  13. #13 Baufuchs, 14.08.2014
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    @Ralf

    zu #8

    Link führt zu Bauordnung NRW, TE Grundstück liegt in Hessen.

    Wenn die Fenster ohne Genehmigung eingebaut wurden, würde mich das nicht besonders interessieren. Rechtswidrige Verhältnisse schaffen und dann auf Rücksicht Anderer pochen?
     
  14. #14 StefanMeier, 14.08.2014
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    kann man denn das bad auch von einer anderern wandseite belichten?
    dann könnte man ihm doch anbieten seine badbelichtung + bäder zu erneuern.

    rechnen wir mal grob.. 2 öffnungen erneuern. 2 fensdter + 2mal bad neu einflisen. sind wir bei ca 10.000 Euro

    rechtstreit und am ende verlieren ist ggf genau so teuer.

    ihr seid ja 4 Parteien. das sind für jeden ein bisschen extrakosten und bei ca 800.000 GEsamtkosten für die Hütte fast nicht spürbar .
    dafür wären aber alle glücklich und gewinner

    meine eigene erfahrunen sind.. gegen querulanten und andere störer (ob zu recht oder unrecht) hat man nur konstruktive chancen, wenn man sie bekuschelt:)
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 14.08.2014
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    Oups :o. Keine Ahnung, wie ich auf NRW kam.

    Gültig wäre dann die HBauO 1957 in der Fassung von 1966. Viel Spass beim suchen.
    Ich brauchte gerade eine Bauordnung für das Jahr 1972. Erste NBauO-Fassung von 1974. :wow.
    Vorher galten zig regionale Bauordnungen, zum Teil noch Regelungen aus dem Königreich Preussen!!!
    Mit viel Glück über private Kontakte bekommen!

    Der Te schreibt ja selbst, Gemeinde sagt, ist so genehmigt.
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 14.08.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Was quatscht Du da von Querulanten & Störern??

    Der Nachbar hat nach Angabe des TE ein genehmigtes Lichtband. So what??
    Wenn er also nicht sagt:
    Ja klar, ich nehme mal mein Geld in die Hand, um aus meinen Bädern dunkle Löcher zu machen und knutsche Dir, Nachbar, noch die Füsse - dann ist er ein Querulant & Störer. :yikes
    Tolle Einstellung!!!
     
  17. Stoni

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    Du solltest schon einen Ausgleich mit Deinem Nachbarn suchen, denn

    schlußendlich hat Dein Nachbar ja keine neuen Tatsachen geschaffen, sondern das war ja für Dich vor dem Kauf klar erkennbar.
    Entsprechende Bauvoranfrage mit Fachmann vor dem Kauf hätte die Probleme an's Licht gebracht.
    Möglicherweise waren diese Einschränkungen ja auch ein Grund, weswegen das GS überhaupt zum Verkauf stand....


    Gruß Stoni
     
  18. #18 StefanMeier, 14.08.2014
    StefanMeier

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    @ralf

    aus Sicht des TE ist der Nachbar nun mal der Störer. Es war ja keine moralische Wertung oder Klärung der Schuldfrage

    An meinem kuschligem Lösungsvorschlag war ja klar zu sehen, dass ich auch den Nachbarn im Recht sehe
     
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