Entschädigung beim Verzug im Kaufvertrag

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  1. PP1976

    PP1976

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    Hallo,

    ich werde eine Wohnung kaufen und haben wir im Kaufvertrag den Bezugstermin definiert. Der Bauträger will aber keine Entschädigung beim Verzug definieren. Der Argument vom Bauträger ist, dass es im BGB ab §286 so wie so geregelt ist und nicht extra im Kaufvertrag aufgenommen werden muss. Ich habe eine Mail zur dieser Aussage vom Verkäufer bekommen.

    Frage:
    - Stimmt der Argument vom Bauträger? Reicht es die Mail aus, wenn es Verzug geben wäre.
    - Gibt es einen genauen Beitrag über die Entschädigung im BGB? Ich habe im BGB nicht gefunden.

    Vielen Dank im Voraus.
     
  2. KlausK

    KlausK Gast

    Hallo,
    vielleicht hilft Dir das:

    - Ja. Nein, Du musst den Bauträger in Verzug setzen, Fristen beachten (§286 BGB)
    - Berechnung nach §288 BGB:
     
  3. Julius

    Julius

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    Das bedeutet ganz einfach, daß er den Termin nicht ernst meint.
    Wenn Euch eine - ggf. auch erhebliche - Verzögerung egal ist, dann unterschreiben...
     
  4. #4 Gast036816, 16.08.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    anwalt fragen, rechtsberatung kannst du hier nicht erwarten.
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 17.08.2014
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

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    Es gibt leider weder im BGB, noch anderswo einen festgelegten Entschädigungsbetrag.

    Wenn der BT mit der Fertigstellung der ETW schuldhaft in Verzug gerät (über Fertigstellungsfristen wird aber später oft und gerne diskutiert), hat er dir auch ohne Vereinbarung einer Vertragsstrafe in der Tat trotzdem deinen Verzugsschaden zu erstatten. Dieser bemisst sich nicht nach einem festen Betrag, sondern du musst darlegen und beweisen, dass dir ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist.

    Als Schadenspositionen kommt z.B. die Kaltmiete in Betracht, falls ihr länger in einer Mietwohnung bleiben müsst, oder erhöhte Fahrkosten, falls dein Arbeitsplatz von deinem jetztigen Wohnort weiter entfernt ist, als die ETW.

    Habt ihr den Kaufvertrag schon abgeschlossen, oder seid ihr noch in Vertragsverhandlungen? Wenn ihr noch verhandelt, wäre die Vereinbarung eines festen Fertigstellungstermins und einer Vertragsstrafe sehr ratsam, weil es leichter ist, die Vertragsstrafe geltend zu machen, als die konkreten Schadenspositionen darzulegen. Auch motiviert eine solche Vertragsstrafe mehr. Für die Vertragsstrafe käme z.B. folgende Formulierung in Betracht:

    ------------------------------------------------------------------------------------------
    Der Verkäufer hat an den Käufer für jeden Werktag der schuldhaften Überschreitung des Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Kaufpreises zu zahlen. Die Gesamtsumme der Vertragsstrafe wird auf 5% des Kaufpreises begrenzt. Die käuferseitige Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden Schaden des Käufers angerechnet.
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------
     
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