Bauplatz durch Vermesser falsch eingemessen

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  1. #1 widdewier, 17.08.2014
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    Hallo,

    ein Vermeser, der von der Baufirma ohne unser Wissen/Einwilligung beauftragt wurde, hat unseren Bauplatz falsch eingemessen. Die Baufirma hat den Vermesser beaufragt, da er zwar Pläne des Architekts hatte, aber wohl genau wissen wollte wo die Baugrube, Bodenplatte hinsollte.
    D.h. entgegen den Plänen des Architekten, welche er hatte, hat er die Baugrube und jetzt auch die Bodenplatte bzw. das Erdgeschoss, falsch eingemessen. Das Haus ist mehr als 2 m versetzt, d.h. es entstehen uns Kosten wie Änderung (Tektur) beim Plan, erneute Vermessungskosten, vor allem aber nicht genau messbare Kosten wie Ärgernis für uns, Wertminderung, weil z.B. eine Terasse nicht mehr passt, Probleme beim Garagenbau aufgrund geänderter Abstände zu den Nachbarn u.u.u.
    Es würde sich vermutlich ein Gang zu einem Rechtsanwalt lohnen bzw. da wir richtig liegen und der Vermesser den Fehler gemacht hat, müssten wir doch wohl die Rechtsanwaltskosten auch ersetzt bekommen oder irre ich mich da?!

    MfG
     
  2. #2 ultra79, 17.08.2014
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    Erstmal wäre zu prüfen ob der Bau so noch genehmigungsfähig wäre - d.h. werden die minimalen Abstandsflächen unterschritten? Baufenster etc? Ist das schon geprüft?
     
  3. Jan81

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    Wurde die Bodenplatte und das EG schon gemacht?

    Bevor die Bodenplatte gemacht werden kann, muss ein Vermesser kommen und das Grundstück vermessen und ein Schnurgerüst machen.
    Man wird wahrscheinlich auch einen neuen Bauantrag bzw. Änderung machen müssen.

    Wenn du gewinnst (kein Vergleich) dann muss der Vermesser / Baufirma die Anwaltskosten übernehmen, aber das kann dir der Anwalt wohl besser beantworten.

    Es ist ein guter Start wenn man jetzt schon mit Anwalt und Gericht droht usw.
     
  4. #4 Baufuchs, 17.08.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    1.) Es ist normal, dass ein BU einen Vermesser mit der Absteckung des Baukörpers beauftragt. Dazu braucht er auch nicht die Zustimmung des Bauherren.
    2.) Den Mangel musst Du gegenüber dem BU rügen.
    3.) Den Mangel muss der BU beseitigen. Entweder -wenn baurechtl. mögl./zulässig- durch Planänderungen, oder Abriss und Neu.

    Bevor es zum Anwalt geht: Was sagt der BU zu dem Mangel/der Mangelbeseitigung?
     
  5. #5 MoRüBe, 17.08.2014
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Hier ist so viel im Nebel, offensichtlich gehts nur um eines: Kohle. Wenn ich die Auflistung an *wieziehichmöglichstvielambestenab* da oben sehe : :mauer

    Fangen wir mal ganz anders an: Bauplatz falsch eingemessen: hat er das Gebäude falsch abgesteckt, oder den gesamten Bauplatz falsch eingemessen? Und wenn ja, warum? Und wenn da schon was stehen sollte, warum fällt das erst jetzt auf? 2m sieht nen Blinder mit nem Krückstock. Aber eigentlich kann da noch nichts stehen, da ja schon von erneuten Vermessungskosten die Rede ist. Also sprechen wir über eine erneute Absteckung, oder wovon reden wir hier überhaupt?
     
  6. #6 widdewier, 17.08.2014
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    wir wussten offenbar nicht, dass wir einen vermesser beauftragen müssen für schnurgerüst usw. wir dachten, dass baufirma anhand plänen des architekten in baugruppe die bodenplatte selbst einmessen kann bzw. dann anfangen kann zu maueren.
    die baufirma hat dann ohne unser wissen/zustimmung vermesser angeheuert, dieser hat falsch eingemessen bzw. tatsächlich knapp über 2 m falsch gesetzt. gemerkt haben wir es nicht, baufirma entweder auch nicht oder es war ihm egal, denn es war eh eine pfeife, der zwischenzeitlich wegen zig mängeln gefeuert wurde.
    fakt ist, dass vermesser den fehler gemacht hat, nie einen auftrag von uns hatte und uns auch nicht informiert hat, dass evtl. was falsch sein könnte. gemerkt wurde es erst als nachgehakt wurde wegen anderen problemen und dann auf einmal der fehler bemerkt wurde. bei der baufirma ist nichts zu holen, das falsche einmessen geschah aber auch durch den vermesser und die baufirma hat sich evtl. darauf verlassen.
    wir haben nun das problem, dass die maße nicht mehr stimmen, wir kosten haben durch tektur usw. die terasse zu klein wird und vieles mehr.
    abzocken wollen wir gar nichts, blind sind wir auch nicht und es kann nur nicht sein, dass keiner schuld sein will!
    es wurde von verschiedenen seiten angemerkt, dass der vermesser nur auf auftrag von bauherr vermessen darf bzw. wenn architekt den auftrag gibt nach rücksprache mit bauherr, aber nie auf auftrag von baufirma.
    dies ist der erste gravierene fehler, der zweite dann das falsche einmessen und unsere probleme bzw. kosten etc.
    ich frage mich für was vermesser eine haftpflichtversicherung haben müssen, wenn das kein thema für diese wäre?!
     
  7. #7 widdewier, 17.08.2014
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    es wurde das gebäude falsch vermessen, d.h. das zu bauende haus falsch in die baugrube eingemessen und jetzt halt falsch gebaut. es stand dann schon die bodenplatte und teile des erdgeschosses als der fehler bemerkt wurde, also keine chance mehr zum berichtigen bzw. regulieren!
     
  8. #8 Gast036816, 17.08.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    noch einmal - du musst alle ansprüche bei deinem auftragnehmer anmelden und mit denen regulieren. der unternehmer kann das an den beauftragten vermesser durchreichen. der unternehmer kann schadensfrei da raus kommen, wenn er alles ordnungsgemäß an den vermesser weiter gibt. der vermesser muss dafür eine haftpflichtversicherung haben.

    wenn du jetzt einen entscheidenden fehler machst - z. b. du versuchst direkt mit dem vermesser zu regulieren, ohne die dafür erforderliche berechtigung zu haben, dann kann es passieren, dass du am ende auf allem sitzen bleibst. am besten du gehst damit zum baufachanwalt!
     
  9. #9 GWeberJ, 17.08.2014
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    In den Vertrag mit der (zwischenzeitlich gekündigten? Bankrott gegangenen?) "Baufirma" schauen. Eventuell gibt es dort eine Regelung, dass Ansprüche an deren Vertragspartner (also den Vermesser), an dich abgetreten werden, sobald die Firma selbst nicht in der Lage oder Willens ist diese durchzusetzen.

    In jedem Fall: Zu einem Fachanwalt für Baurecht gehen.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 18.08.2014
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    Hör doch mal auf zu jaulen!
    Es hat Dir egal zu sein, ob der Polier oder ein Vermesser das Haus einmisst. Wenn der Polier sich vermessen hätte, wäre es jetzt auch nicht anders!
    Schliesslich muss der BU Euch auch nicht um Erlaubnis bitte, seine Steine von Baustoffhändler X oder Y beziehen zu dürfen!

    Abzocke hat RüBe auf das hier
    bezogen!

    Es hat also Architektenpläne gegeben, es hat einen Bauunternehmer gegeben, aber einen Bauleiter auf Eurer Seite hat es anscheinend nicht gegeben!
    Denn dem hätten die 2 m auf jeden Fall auffallen müssen, da er zur Kontrolle verpflichtet ist!

    Da habt Ihr anscheinend gespart und das fällt Euch jetzt auf die Füsse.

    Ob Ihr wg. Insolvenz auf das Subunternehmen durchgreifen könnt, kann Euch nur ein BaurechtsRA sagen. Ich halte die Chance aber für sehr gering.

    Doch, es wäre ein Thema für die. Aber eben unter Beachtung der vertraglichen Abhängigkeiten.

    Gerade Dir als Polizisten dürfte das Prinzip doch wohl bekannt sein. Wenn ich einem hinten drauf fahre, weil dessen Vordermann unerwartet und sinnlos bremst (z.B. um dem zu zeigen, dass er ein .... ist), dann habe ich zu zahlen und nicht der Bremser.
    Ich kann dem, dem ich hinten drauf gerauscht bin, nicht sagen, wende Dich an den da, sondern das muss ich machen, um mir meinen Schaden wieder zu holen.
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 18.08.2014
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    @widdewier:

    Ab zum Anwalt. Da eine Pflichtwidrigkeit vorliegt, habt ihr gem. § 280 BGB einen Kostenerstattungsanspruch bezüglich der Anwaltskosten.

    Bei solchen Konstellationen ist es nicht selten so, dass die Baufirma den Vermessungsauftrag nicht in eigenem Namen, sondern in eurem Namen als so genannter Vertreter ohne Vertretungsmacht erteilt hat. War das so? Habt ihr vom Vermesser ggf. eine auf euren Namen lautende Rechnung erhalten?

    Bejahendenfalls könntet ihr (mit anwaltlicher Prüfung und Hilfe) den ohne Vertetungsmacht erteilten Vermessungsauftrag genehmigen (kein Angst, damit genehmigt ihr nicht den Fehler!) und schon habt ihr einen Direktanspruch gegen den Vermesser nach § 177 BGB:

    --------------------------------------------------------------------------------------------
    § 177 BGB

    (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

    (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
    -------------------------------------------------------------------------------------------------

    Bevor ihr das tut, wäre es ratsam, wenn euer RA bei der Ingenieurkammer vorsorglich in Erfahrung bringt, ob er eine Berufshaftpflichtversicherung hat.

    Euer RA muss auch prüfen, ob es nicht ggf. doch eine Leistung war, die in den vertraglichen Verantwortungsbereich der Baufirma fiel. Wenn das so war und ihr befürchtet, dass bei der Baufirma „nicht zu holen“ ist, könntet ihr euch deren Schadensersatzansprüche gegen den Vermesser vorsorglich abtreten lassen.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 18.08.2014
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    @ RW
    An einen Auftrag ohne Vollmacht glaube ich nicht, da ich annehme, der TE hätte mittlerweile erwähnt, wenn er die Rechnung bekommen hätte.

    Abtretung der Ansprüche:
    Frage dazu:
    Müsste dazu nicht a) noch das IV-Verfahren noch laufen und b) der Vermesser sein Geld voll bekommen haben???
    Ich meine, hätte aber gern mal eine klare Aussage dazu, das bei offenen Forderungen, die nicht betritten sind, könne der Sub die Haftung wegen eben dieser offenen Summe ablehnen.
    So nach dem Motto: Geld krieg ich nicht, aber haften soll ich??? NÖ!
    Ist das richtig?
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 18.08.2014
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    @Ralf

    Wenn es darum geht, dass der Sub Nacherfüllung leistet, also seine Leistung nachbessert, kann er in der Tat u.U. wegen nichtbezahlter, fälliger Rechnungen ein Zurückbehaltungsrecht haben. Bei einer Sachlage wie hier, in der es nur darum geht, dass der Vermesser Schadensersatz leistet (z.B. Abriss des Rohbaus und Neuerrichtung an der richtigen Stelle) ist das anders. Da stehen sich nur Geldforderungen gegenüber, die aufgerechnet werden.

    Das ausstehende Honorar des Vermessers wird von der Schadensersatzforderung abgezogen. Soweit seine Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, die wegen der Aufrechnung an den Geschädigten weniger zahlen muss, erhält er sein Honorar (sofern es den Selbstbehalt übersteigt, was hier aber unwahrscheinlich ist) von seiner Versicherung.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 18.08.2014
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    Danke !
     
  15. SvenW

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    Ich frage mich was für ein Bauvertrag hier überhaupt vorliegt. Irgendjemand hat dem Bauunternehmer wegen diverser Mängel gekündigt und das scheint nicht der TE gewesen zu sein. Es bleibt also die Frage gegen wen er einen Anspruch hat. Das wichtigste im Thread hat Ralf gesagt: ab zum Anwalt, der kann die Zuständigkeiten auseinander dröseln und dir sagen gegen wen du vorgehen mußt.
     
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