Angebot für EFH erhalten - kein Vermerk bzgl. VOB

Diskutiere Angebot für EFH erhalten - kein Vermerk bzgl. VOB im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo in die Runde, wir haben hier ein Angebot für den Bau eines EFH mit Doppelgarage ohne Keller von einem lokalen Bauunternehmer vorliegen....

  1. #1 petermueller, 17.08.2014
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    Hallo in die Runde,

    wir haben hier ein Angebot für den Bau eines EFH mit Doppelgarage ohne Keller von einem lokalen Bauunternehmer vorliegen. Soweit so gut, aber das Angebot sagt nichts zu VOB.

    Ist es richtig, dass in einem solchen Fall der Auftrag auf Basis des BGB ausgeführt wird? Was hat das zur Folge? Soll ich auf VOB bestehen? welche Vorteile entstehen dadurch?

    Peter
     
  2. #2 OLger MD, 18.08.2014
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    Wen die VON nicht vereinbart ist, dann gilt sie nicht. Dann gilt BGB.

    Schon mal geprüft, was das Internet so her gibt?
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    Gruß
    Holger
     
  3. #3 petermueller, 18.08.2014
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    Hallo OLger MD,

    das habe ich natürlich getan. Nur liest es sich so, als ob keine großen Unterschiede bestehen (?).
    Was ist der häufigere Fall? BGB oder VOB?

    Womit fährt man besser als privater Bauherr?

    Peter
     
  4. Mark

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    Der Bauunternehmer darf die VOB/ B gegenüber einem Verbraucher gar nicht vereinbaren. Wenn du als Verbraucher die VOB ins Spiel bringst, kann es anders aussehen. Ob das dann für dich Vorteile hat, sei dahin gestellt. Dann musst du das Prozedere auch beherrschen oder jemanden an der Hand haben.
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 18.08.2014
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    Ein Bauunternehmen darf im Vertrag mit Verbrauchern durchaus die Geltung der VOB/B vereinbaren. Es ist ihm nicht verboten. Es ist an Formalien gebunden (Aushändigung des VOB-Textes) und hat nur zur Folge, dass einige wichtige, für den Bauunternehmer vorteilhafte Klauseln der VOB/B unwirksam sind.

    Für den Verbraucher ist es eigentlich die günstigste Variante, wenn die Baufirma (falls sie den Vertragstext vorgibt) die Geltung der VOB/B formuliert, denn dann kann sich die Baufirma auf die für sie günstigen Klauseln der VOB/B (z.B. § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B: Abnahmefiktion 12 Werktage nach Fertigstellungsmitteilung) nicht berufen, aber der Verbraucher kann trotzdem die ihm günstigen Regeln in der VOB/B (z.B. das Kündigungsrecht nach § 4 Absatz 7 VOB/B, falls der AN Mängelbeseitigungsfristen verstreichen lässt) für sich in Anspruch nehmen

    @petermueller:

    Du fährst mit dem BGB nicht schlecht, belasse es dabei. Jetzt, wo du die Situation hast, dass die Baufirma nicht von sich aus die VOB/B anbietet, solltest du die VOB/B auf keinen von dir aus in den Vertrag einführen, denn dann kannst du dich nicht auf Unwirksamkeit berufen und müsstest einige nachteilige Klauseln gegen die gelten lassen.

    Du solltest eine rechtliche Bauvertragsberatung in Anspruch nehmen. Lohnt sich und kostet bei den allermeisten meiner Kollegen nicht viel (Preis vorher vereinbaren, gibt es für ca. 250 – 350 €).
     
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    @ Ralf Wortmann: Juristisch ist das natürlich richtig. Praktisch gesehen ist es für jeden juristischen Laien verständlicher, wenn er sich merkt, dass die VOB/ B nicht mit einem Verbraucher vereinbart werden "darf". ;)
     
  7. #7 Skeptiker, 19.08.2014
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    Es ist aber falsch, es darf vereinbart werden!
     
  8. #8 Achim Kaiser, 19.08.2014
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    Genau das sind die Formulierungen die nachher für den oftmals hahnebüchenen Blödsinn sorgt der verzapft wird.
    Nach der 3. Schaltstelle ist dann die VOB verboten und ab der 5. Ecke steht das standrechtliche Erschießungskommando schon bereit .....

    Das ist wie mir jeder 3. Aussendienstler verzapft dass die DIN Gesetz ist und die gewagtesten Verkaufsklimmzüge weit ab der DIN zur Umsatzsteigerung auch ohne Beichte auf dem direkten Weg die himmlischen Pforten öffnet ... manchmal führen solche Abkürzungen direkt durch eine Jauchegrübe und nicht unbedingt durch die Gänge einer Parfümerie.

    In beiden Fällen erreicht man aber duftend das Ziel.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 19.08.2014
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    Es ist falsch, was Du sagst und führt Verbraucher wie Handwerker in die Irre!!!

    Das einzige, was verboten ist, ist die Darstellung der Vorrangigkeit der VOB. Die gilt "nur noch" im Bereich öffentlicher AG!!!

    Juristen, die beides kennen, sagen die VOB habe aus Bauherrensicht genauso viele Vor- und Nachteile wie der BGB - nur eben jeweils andere!

    Mir ist die VOB lieber - aber nur, weil ich sie besser beherrsche.
     
  10. Mark

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    Lieber Experten,

    vielleicht habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Aber bitte immer sachlich bleiben. Parolen oder KoFi'sche Polemik helfen keinem weiter.

    Eins steht fest, wenn ein Handwerker/Bauunternehmer als Verwender die VOB/ B mit einem Verbraucher ins Spiel bringt, hat er definitiv eines: Rechtsunsicherheit und sicher keine Vorteile.

    Es sei denn, der Paragraph 310 BGB hat sich geändert. Ich finde jedoch immer noch nicht den "Verbraucher" im Satz 1.

    Also, für mich ist es absolut verständlich, dass der Bauunternehmer in seinem Angebot die VOB/ B gegenüber petermueller nicht erwähnt.

    Wenn petermueller die VOB/B unbedingt ins Spiel bringen möchte und somit ggf. zum Verwender wird, dann mag das möglicherweise gehen. Aber auch da besteht die Gefahr, dass durch eigene, "intelligente" Zusatzklauseln die VOB/B als Ganzes verletzt wird. Das hat somit nur Sinn, wenn er die VOB/ B beherrscht bzw. einen Experten zur Seite hat.

    Ist jetzt noch irgendetwas unklar, falsch oder hanebüchen?
     
  11. #11 ManfredH, 19.08.2014
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    ManfredH Gast

    Vielleicht, das petermüller nicht "unbedingt die VOB ins Spiel bringen" wollte, sondern nur nach den Vor- und Nachteilen gefragt hat? Oder dass er mit keiner Silbe angedeutet hat, eigene Zusatzklauseln verwenden zu wollen?
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 20.08.2014
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    Wieder falsch!
    Wenn die VOB vereinbart ist, dann gibt es ein Prinzip bei Verträgen mit Verbrauchern:
    Die VOB/B darf das BGB nicht aushebeln. Z.B. bei der Gewährleitung von 4 Jahren. Firmen untereinander ja - gegenüber Verbrauchern immer 5 Jahre nach BGB!

    Der BU fällt also maximal auf die BGB-Regelungen zurück. Eine Unsicherheit gibts nicht.
    Macht einen Vertrag ohne VOB, hat er die gleichen Regeln wie mit VOB/B, sofern die VOB/B den Verbraucher nicht besser stellt gegenüber dem BGB!
    "Seinen" BGB muss der BU also so oder so intus haben!
     
  13. Mark

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    Lieber Ralf Dühlmeyer: Was ist denn an meiner Aussage falsch? Der BU hat definitiv Rechtsunsicherheit, weil er nicht weiß, welche Klausel der VOB noch Gültigkeit hat. Im für ihn günstigsten Fall kommt keine Klausel zur Anwendung und es gelten ausschließlich die Regelungen des BGB.

    Und wenn meine Aussage falsch ist, dann benenne bitte einen einzigen Vorteil für den BU als Verwender, wenn er mit einem Verbraucher die VOB/ B vereinbart.

    Im Moment kommt mir die Diskussion wie folgt vor: ich sage "Morgens geht die Sonne auf", Du sagst: "Falsch, abends geht die Sonne unter".

    Und wenn der BU und Verbraucher 6 Jahre Gewährleistung vereinbart haben?
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 20.08.2014
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    Besser als BGB darf man immer :D. Nur eben nicht schlechter (VOB = 4 Jahre)

    Du möchtest einen Vorteil? Ganz ehrlich, ich kenne das BGB zu schlecht, um die entsprechenden Regelungen gegeneinander zu stellen. Ich kenne nur die Punkte, die gegen das BGB verstoßen und somit ggf hinfällig sein könnten.
    Ausserdem ist der Verbraucher mit Planer, der in LVs die VOB einbezieht, ggf. etwas anders gestellt, da der BU davon ausgehen kann, dass der Verbraucher mit Hilfe seines Planers eben nicht übervorteilt wurde (gegenüber BGB) und somit die Regelungen absichtlich einbezogen sind und somit gelten.

    Aber Du sagst, der BU habe Unsicherheit, propagierst gleichzeitig aber den nicht-VOB = BGB-Vertrag.
    Für einen BGB-Vertrag sollte der BU die BGB Regelungen kennen und einschätzen können.
    Kann er das, kann er auch absehen, wo VOB den Verbraucher schlechter stellt (siehe z.B. R.W. - Abnahmefiktion) und kann sich darauf einstellen!

    Kennt er die BGB-Regelungen nicht, hilft ihm der völlige Verzicht auf die VOB gar nicht, denn er handelt ja quasi blind. Da kann er dann auch die VOB nehmen und hoffen, mit den Regelungen nicht anzuecken.
    DIE sollte er nämlich zumindest kennen!

    Kennt er weder noch, dann ................................. :mauer

    Um bei Deinem Vergleich zu bleiben - ich sage nicht, die Sonne geht unter, sondern ich weise darauf hin, dass Dein Sonnenaufgang noch lange kein helles Tageslicht verspricht, weil die Sonne auch hinter Wolken aufgeht.
    (Hat mal irgendwer nen Rolli für den Vergleich, so wie der hinkt :o)
     
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