Verwendung entgegen bauaufsichterlicher Zulassung . wann möglich?

Diskutiere Verwendung entgegen bauaufsichterlicher Zulassung . wann möglich? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Leser, hier eine sehr allgemeine Frage, die hoffentlich unter diese Rubrik passt. Nehmen wir an, ein Bauteil wird entgegen dem Text der...

  1. #1 GWeberJ, 19.08.2014
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    Liebe Leser,

    hier eine sehr allgemeine Frage, die hoffentlich unter diese Rubrik passt.

    Nehmen wir an, ein Bauteil wird entgegen dem Text der Zulassung verwendet (Zulassung: "... darf nicht verwendet werden, wenn ..." - ist aber genau unter diesen zulassungwidrigen Bedingungen eingebaut worden). Gibt es dann einen Weg, das Bauteil dennoch so zu verwenden? Kann z. B. die untere oder obere Bauaufsicht das einfach tolerieren? Oder müssten diese Behörden vom Verantwortlichen die Einholung eines Gutachtens von einer anerkannten Prüfstelle verlangen, dass die Verwendung so in Ordnung ist?

    Ich bin in diesem Zusammenhang auf die "Zustimmung im Einzelfall" gestossen. Das scheint aber eher für exotische Bauprodukte gedacht zu sein, für die keine Zulassung vorliegt.

    Vielen Dank!
     
  2. PeMu

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    Nö, dass ist auch für den "exotischen" Fall.
    Woher weiss die Behörde davon?
     
  3. mls

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    ZiE is nix schlimmes ;)
    man weiss halt vorher nicht, ob´s klappt und
    kostet halt - das ist für manche schlimm :p
     
  4. #4 GWeberJ, 19.08.2014
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    Wie läuft das denn konkret ab? Man lässt sich die Ungefährlichkeit/Zulässigkeit des Bauzustands vom irgendeinem befugten Prüfinstitut bescheinigen und das geht dann ans DIBt zu einer weiteren Prüfung?
    Oder kann die Bauaufsicht auch von sich aus sagen "passt schon"?

    Noch weiß die Behörde nichts.
    Ich möchte grade ungefähr abschätzen, was ich mir und meinen Nachbarn antue, wenn ich einen Verstoß gegen die Zulassung melde.
     
  5. #5 tillfisc, 19.08.2014
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    Ich glaub Du musst etwas konkreter werden.....
    Ich weiß wie eine ZiE (Zustimmung im Einzelfall) funktioniert, kann aber Deiner Problembeschreibung nicht folgen.
     
  6. #6 Skeptiker, 19.08.2014
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    Auch, aber eben auch, wie von Dir gedacht.

    Die Kosten beginnen meist bei mehreren tausend €, wenn es um rein textliche gutachterliche Stellungnahmen geht, weil auf bereits erfolgte Prüfstansmessungen zurückgegriffen werden kann oder weil keine erforderlich sind. Sobald aber Versuche erforderlich werden, kommt man schnell auf Gesamtkosten im fünfstelligen Bereich. Ob die Zustimmung seitens der (oberen) Baubehörde überhaupt möglich erscheint, lässt sich meist im Vorfeld kostenlos klären und sollte auch geklärt werden.

    Eine ZiE ist nach meiner Erfahrung immer nur dann ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wenn Kosten > 10.000 € gespart werden könnten und mind. ein halbes Jahr Zeit zur Verfügung steht.
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 19.08.2014
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    Wenn der Fall bei dir in Jena spielt:

    Nach § 20 Thür. BauO musst du die Zustimmung im Einzelfall bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragen. Das wäre wohl bei euch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Bei uns in Sachsen-Anhalt wäre ist es das Referat für Bautechnik des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt.

    Es könnte – mit Glück und je nach Sachlage auch der folgende Fall nach § 20 Abs. 3 Thür. BauO eintreten:

    „Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.“

    Bei sicherheitsrelevanten Bauteilen würde so eine Erklärung also nicht zu erwarten sein.

    Ich habe noch nie juristisch die Stellung eines Antrags auf ZiE begleitet, aber soweit ich gehört habe, verlangt die oberste Bauaufsichtsbehörde wohl stets (wenn die ZiE erforderlich ist) ein Sachverständigengutachten. Ganz billig ist sowas nicht. Aber auch das ist leider nur Hörensagen. Ob das DiBT beteiligt wird, kann ich nicht sagen.

    Es könnten sich evtl. je nach Sachlage auch Probleme daraus ergeben, dass das Bauprodukt schon ohne bauaufsichtliche Zulassung eingebaut wurde. Das wäre grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit.:

    ----------------------------------------------------------------------
    § 86 Absatz 1, Ziff. 10 Thür. BauO:

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…)
    … Bauarten entgegen § 21 Abs. 1 oder einer aufgrund des § 21 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet.
    ------------------------------------------------------------------------

    Nachtrag:
    Die Infos von Skeptiker sind sehr hilfreich und auch für mich interessant. Dieser Text hier war schon „in der Pipeline“, deshalb poste ich ihn trotzdem.
     
  8. mls

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    prozedere:
    . jemand mit techn. hintergund muss das problem beschreiben
    . das problem wird an die oberste bauaufsichtsbehörde herangetragen
    . man einigt sich auf eine der akkreditierten prüfstellen
    . prüfbericht > bauherrenvertreter (u.a. prüfung der prüfrandbedingungen)
    . prüfbericht > ob. bauaufs.beh. > zustimmung der verwendbarkeit ..
    . dibt hat "normalerweise" nix damit zu tun
    . "unnormale" fälle gibts auch - zb bei gestörten abz
     
  9. #9 StefanMeier, 19.08.2014
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    herr weber.. jetzt sprechen Sie doch mal Klartext:)

    Was hat ihr nachbar getan, was ihnen nicht gefällt?
     
  10. PeMu

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    Jo, dass ist wieder mal das ... was denn genau.

    Die Behörde kommt auf das Thema Zulassung nur bei der Bauabnahme, i.d.R bei Brandschutzthemen, das allerdings auch nicht in allen Fällen.
    Bei statisch relevanten Themen nur, wenns im Rahmen der bautechnischen Prüfung erkennbar war.

    Wie man den TE hier kennt, kanns nur was aus dem Schallschutz oder Brandschutz sein. Davon bekommt die Behörde idR nix mit, da es idR nicht offensichtlich erkennbar bei einer Begehung ist. Zudem wird per Baugenehmigung Verantwortung an die beteiligten abgedrückt.
    Ergo dürfte das Thema wieder im privatrechtlichen Bereich liegen. Daher ist die Behörde erstmal wegen Nichtkenntnis außen vor.
    Es sei denn es erfolgt eine Anzeige und ist baurechtlich relevant und erfordert ein direktes Eingreifen von seiten der Behörde.
    Was passiert wenn die Behörde das angezeigt bekommt. Ein Schreiben, dass dieser baurechtliche Mangel abzustellen ist. Bescheinigung vom SV, Bauleiter/Architekt ist darüber vorzulegen.

    Die Zustimmung im Einzelfall ist dazu ein anderes Thema. Das ist zu beantragen, weil Zeit und Geld. Das wird nicht von Amts wegen eingeleitet. weiter bei mls...

    Ausführlich genug für die hypothetische Frage?!?

    @StefanMeier: es geht immer um ans Bein pinkeln.
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 19.08.2014
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    Oha, hätte ich das geahnt, hätte ich mir meinen Hinweis zu möglichen Ordnungswidrigkeiten erspart ...
     
  12. #12 GWeberJ, 19.08.2014
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    Danke für die Antworten.

    Wir genau wissen will, worum es geht:
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?79782-L%FCftereinsatz-entgegen-DIBt-Zulassung


    Kurzfassung: Bauträger errichtet ein Gebäude, das in jeder Wohnung die Möglichkeit zum Aufstellen einer raumluftabhängigen Feuerstätte bietet.
    1. Zur Verbrennungsluftversorgung macht er sich trotz dichter Gebäudehülle keine Gedanken.
    2. Ebenfalls keine Gedanken macht man sich um die Entlüftungsgeräte in den fensterlosen Bädern.

    Ergebnis: Der für raumluftabhängige Feuerstätten zulässige Unterdruck von -4 Pascal wird beim Betrieb meines Ofens allein um ca. Faktor 2 überschritten. Beim Einschalten des Lüftungsgeräts sind es dann Faktor 3 bis 4.
    Mangelanzeige beim BT führt zur nachträglichen Installation von CO-Meldern in den Wohnungen. Ein klares LMAA in meinen Augen.
    Hatte nun einen Schornsteinfeger vom technischen Ausschuss einer Landesinnung da. Technisch lässt sich das Problem mit beträchtlichem Aufwand (externe Verbrennungsluftzuhr, 4-Pa-Wächter mit Kabeln quer durch die Wohnung) lösen.

    Formal scheitert es aber daran, dass
    3. die Zulassung des Lüftungsgeräts (Formulierung identisch in den Zulassung aller Lüftungsgeräte) Feuerstätten an mehrfach belegten Abgasanlagen ausschließt (Argumentation vom DIBt: Wohnungsübergreifende "Druckwächterverbünde" nicht vorgesehen).

    Ich möchte den BT nun gern davon überzeugen, dass es ihn billiger kommt, meinen Kaufvertrag rückabzuwickeln, anstatt alle Feuerstätten im Haus stillgelegt zu bekommen. Dann könnte er entweder zusätzliche Schornsteine bauen (wo? wie?) oder eine Zulassung im Einzelfall anstreben.

    Unschön daran ist, dass ich meine Nachbarn damit quasi zu Geiseln nehme.
     
  13. #13 feelfree, 19.08.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Moment, verstehe ich hier was falsch? Dass ein Ofen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kaminzug einen Unterdruck erzeugt ist doch gewollt und nicht verboten?! Also diese Tatsache für sich stellt doch kein Problem dar?
    Also erzeugt das Lüftungsgerät einen Unterdruck von 4-8 Pa. Und könnte eben Rauchgase durch Schornstein und Ofen in die Wohnung ansaugen. Das ist in der Tat dann ein Problem. Und das bekommt man mit einem 4Pa-Unterdruckwächter nicht in Griff? Dann wird beim Betrieb des Kamins eben der Lüfter ausgeschaltet? Kabel quer durch die Wohnung ist in Zeiten wo es für alles Funklösungen gibt vermutlich auch kein Killerkriterium?

    Edit: Ich glaube ich hab's jetzt verstanden. Es sind ja auch noch andere Öfen am Kaminzug. Immer wenn einer der Öfen in Betrieb ist, müssten ALLE Lüfter ausgeschaltet werden...
     
  14. #14 GWeberJ, 19.08.2014
    GWeberJ

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    hier werden sie geholfen: www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/gas/anwendung/1007gralapp.pdf
     
  15. HansS

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    Das von GWeberJ ist eher ein Fall für die Kollegen von Herrn Wortmann - Fehlen der zugesicherten Eigenschaften= Einbau einer raumluftabhängigen Feuerstätte an einen mehrfachbelegten Schornstein. Zusätzlich kommt noch ein Ventilator für die Entlüftung dazu.
    Wahrscheinlich wird mein Kollege (Ofenbauer) mit dabei sein - keine Bedenkenanzeige und nix schriftliches zu der Problematik -Verbrennungsluft - Mehrfachbelegung - Ventilator.
    Eine Zustimmung im Einzelfall kann ich mir im diesen Fall nicht vorstellen. Siehe feelfree letzter Satz.
    Wenn es hart auf hart wird sind mehr davon betroffen als nur der Bauträger und der Käufer (GWeberJ)
     
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