Arbeitsstunden substantiiert darlegen

Diskutiere Arbeitsstunden substantiiert darlegen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; ..was heisst das im Detail? Gibt es da formelle Anforderungen? Ich kenne nur die Inhaltlichen nach denen auf der Liste Zeit, Baustelle, Name...

  1. carpe

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    ..was heisst das im Detail?

    Gibt es da formelle Anforderungen?
    Ich kenne nur die Inhaltlichen nach denen auf der Liste Zeit, Baustelle, Name des Leistenden, Tätigkeit, erbrachte Arbeitszeit, eingesetztes Material, eventuell noch Lohnklasse ???? (wie auch immer das aussehen soll) vermerkt sein muss.

    Muss das Tageweise abgefasst sein? Kann das Wochenweisse abgefasst sein?
    Alle AN (2-4) auf einer Liste zusammen bei gleicher Tätigkeit?

    Danke schonmal für die Kommentare.
     
  2. #2 VolkerStoeckel, 25.01.2006
    VolkerStoeckel

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    Wer, Wann, Was, Wo, Warum

    Hallo,

    Regelungen zu Stundenlohnarbeiten sind in der VOB/B [§ 2 Nr. 10 und § 15] enthalten.

    Für BGB-Verträge dürften diese Regelungen als "Verkehrssitte" ebenfalls gelten.

    Sie sind, je nach Verkehrssitte Werktäglich oder wöchentlich (bei uns in der gegend ist wöchentlich üblich) einzureichen.

    Es muss sich ergeben, wer welche Leistungen wann, wo und möglichst auch aus welchem Grund erbracht hat. Sie sind die grundlage, um spätere Vergütungsansprüche substantiert nachzuweisen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 25.01.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    @ carpe..

    Sag doch bitte mal, worums Dir genau geht.
    MfG
     
  4. carpe

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    Es geht darum dass das Gericht die Stunden entsprechend dargelegt haben möchte und ich jetzt nicht weiss kann ich da in der Form und vom Aufbau her von den Strundenlisten welche den AZ und Rechnungen beigelegt waren abweichen um die Leistungen entsprechend genauer und präziser zu beschreiben. Näheres noch per PN an Herrn Stoeckel und Herrn Dühlmeyer.
     
  5. #5 Carden. Mark, 25.01.2006
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    ich schicke Dir mal eine PN wie ich dass immer so mache. Ist ein Copywrite drauf, daher nicht hier und öffentlich.
     
  6. #6 Carden. Mark, 25.01.2006
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    Scheinbar keine Anhänge im PN Möglich.
    Schick mir ne E-Mail, dann sende ich Dir die Datei zu.
     
  7. #7 Carden. Mark, 25.01.2006
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    E-Mail ist unterwegs
     
  8. #8 VolkerStoeckel, 26.01.2006
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    erforderlichen Aufwand nachweisen

    Hallo,

    der BGH – Az.: X ZR 198/97, BauR 2000, 1196 – hat mit Urteil vom 01.02.2000 entschieden:
    • Eine Vergütungsvereinbarung nach geleisteter Zeit hat gerade den Zweck, Streit über den erforderlichen Zeitaufwand für meist nicht klar abgrenzbare Leistungen zu vermeiden. Trotzdem trifft den Auftragnehmer auch bei dieser Abrechnungsmethode nach "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) die Verpflichtung zu wirtschaftlicher Betriebsführung.
    • Verletzt der Auftragnehmer diese Verpflichtung, indem er unwirtschaftlich arbeitet, stellt dies eine sogenannte "positive Vertragsverletzung" dar.
    • Eine solche "positive Vertragsverletzung" führt allerdings nicht unmittelbar zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. Sie räumt dem Auftraggeber lediglich die Möglichkeit ein, mit einem Gegenanspruch in Höhe des durch das unwirtschaftliche Arbeiten entstandenen Schadens aufzurechnen. Hierbei trifft den Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Vertragsverletzung, sowie für die Höhe des hierdurch entstandenen Schadens.

    Zudem könnte § 15 Nr. 5. VOB/B
    "Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird."​
    sinngemäß angewendet werden.

    Jetzt auf einmal andere Stundenlohnzettel vorzulegen, würde mich stutzig machen. Eventuell könnte man anhand der vorliegenden Stundenlohnzettel eine ergänzende Aufstellung machen. Die ist aber kaum glaubhaft darzustellen, oder wüssten Sie nach mehr als einem halben Jahr noch genau wer, wann, wo, was, warum gemacht hat.

    Mit freundlichen Grüßen
     
  9. carpe

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    Vielen Dank für die Ausführung Herr Stöckel.
    Meine Stundenlisten welche ich abgegeben hatte sind Excel-Blätter. Hier hatte ich die Arbeiten im kurzen knappen Stil beschrieben. Die Mitarbeiter waren im kürzel angegeben, sprich VS anstelle würde für Volker Stöckel stehen.
    Mir gings nur darum, kann ich diese Angaben entsprechend vervollständigen indemich wie in einigen Urteilen gelesen den namen voll ausschreibe und die Arbeiten detailierter beschreibe.

    Nebenbei bemerkt: meine Arbeiter schreiben täglich ihre geleisteten Arbeiten in eine Art Vokabelheft (Din A5). Diese Aufzeichnungen sind vorhanden bis ins Jahr des Beginns meiner Selbständigkeit. Ich denke schon etwas Beweiskräftig, zumal da nichts zwischengefügt werden kann und somit auch keine Seiten ausgetauscht und verändert.

    VOB war nicht wirklich vereinbart. Stundenlisten wurden monatlich den AZ beigefügt, die Massnahme zog sich von April - Dez. Die Stundenlisten wurden niemals bemängelt, geprüft opder beanstandet.
    Auch nach rechnungsstellung habe ich niemals auch nur ein Wort gehört, keine Mangelanzeige - nichts. Erst auf meine iniative mittels Anwalt hin wurden dann Mängel angeführt, Stundenlisten nachgeprüft, Ersatzvornahme geltend gemacht ect.
     
  10. #10 Carden. Mark, 26.01.2006
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    Dann also das..

    § 15 Nr. 5. VOB/B

    3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergü-tenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Gerä-ten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr¬ und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssit-te werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurück-gegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
     
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