Bitte um Begutachtung

Diskutiere Bitte um Begutachtung im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; @GWeberJ: Ich werde die Beurteilung in Erwägung ziehen.

  1. #21 Mathias1980, 27.08.2014
    Mathias1980

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    Ich werde die Beurteilung in Erwägung ziehen.
     
  2. Eric

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    Das ist eine ( unmaßgebliche ) Rechtsansicht des Archis und die ist nach völlig einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch noch falsch ( siehe OLG Hamm, BauR 1994,246; OLG Ffm, NJW 1994,341 usw. ). Der Architekt entnimmt die gegenteilige Ansicht aus einem entsprechenden Passus in der DIN 4109 und der ist in zivil-rechtlicher Hinsicht ( = was ist dem Bauherren gegenüber geschuldet ) irrelevant (s.o.). Aber ist ja nichts Neues, dass so mancher Archi meint, sich " sein Recht " selbst zusammenreimen zu können.

    Na, dann hätte er halt einen Planungsfehler begangen, indem er das Ergebnis seiner Planung nicht in die Ausführungsplanung ( LPH 5 ) und in die Vorbereitung der Vergabe ( LPH 6 = Aufstellung von Leistungsverzeichnissen ) integriert hat. Ausnahme: Der Schallschutznachweis war nur ein " Placebo " , um die Baugenehmigung zu erhalten, und das haben Bauherr und Archi einvernehmlich so gewollt. Dafür wäre allerdings der Archi darlegungs- und beweispflichtig.

    Also Verstoß gegen die aRdT = DIN 18560 und damit per se ein Mangel.

    Du widersprichst Dir allerdings hinsichtlich des Planungsfehlers. Nach dieser Aussage hat der Archi doch dafür gesorgt, dass eine Tritschalldämmung an die Unternehmer ( wahrscheinlich den Heizungsbauer ) vergeben worden ist. Käme also noch nur in Betracht, dass die beauftragte Tritschalldämmung eine andere und schlechtere ist, als die, die im Schallschutznachweis geplant worden ist. Nur dann verbliebe ein Planungsfehler in Gestalt eines Vergabefehlers ( Vergabe und Planung stimmten nicht überein!). Nach Deiner Aussage hatte der Archi die Objektplanung mit den LPH 1 - 8 und zusätzlich die Fachplanung für den Schallschutz übernommen. Es lag also alles in einer Hand.

    Die Aussagen der beiden SV deckt sich ja schon einmal in Bezug auf die Unterkonstruktion = falsch, also Mangel. Offensichtlich geht es darum, dass die gefordere Überdeckung der Heizrohre nicht gegeben ist. Das hätte dann alerdings nichts mit dem Schallschutz zu tun.

    Deine Aussage ist schwammig und ihr ist nicht zu entnehme, in welcher Beziehung der/die festgestellten Mängel in Bezug auf die hier problematisierte Tritschalldämung und/oder die Verarbeitung des Estrichs stehen. Das müßte den beiden Gutachten zu entnehmen sein. Die mußt Du lesen und verstehen.

    Soweit die Unterkonstruktion falsch ist, liegt jedenfalls ein Ausführungsfehler des Unternehmers und wahrscheinlich ( = rechtliche Würdigung ) ein Bauüberwachungsfehler des Archis vor. Das würde dann zu der von Deinem Anwalt angenommenen gesamtschulderischen Haftung des Ausführenden und des Archis führen.

    Käme noch ein Planungsfehler des Archis hinzu ( s.o. ), dann müßtest Du Dir den Planungsfehler im Verhältnis zum Unternehmer anspruchsmindernd entgegenhlaten lassen: Archi würde dann voll, Unternehmer über § 278 BGB nur mit einer Qoute haften. Aber das sollte Dein Anwalt wissen.

    Wo ist jetzt das Problem? Sieht Dein Anwalt vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr oder machst Du Dir unnötige Sorgen?

    Alles in allem ein Allerweltsfall: Man muß halt " nur " verstehen, wie man damit umzugehen hat. Setzt also voraus, dass die Juristen ( Anwalt und Richter ) verstehen, worüber die Parteien und die Sachverständigen reden. Hieran haperts: Die Juristen verstehen nichts vom Bauen, meinen aber, auch dann schreiben zu dürfen, wenn sie von der ganzen Materie " Null " verstehen.
     
  3. #23 Mathias1980, 27.08.2014
    Mathias1980

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    @eric:
    Du sprichst (schreibst) wie mein Anwalt und ich mache mir unnötige Sorgen.

    Pauschaliert ist es so: Jemand macht zwei Sachen vermutlich falsch (Unterkonstruktion, Schallschutz) und eine der beiden Sachen (weil greifbarer) wird auch gutachterlich bestätigt (eine Unterkonstruktion sieht man, ein Schalldämmmaß nicht) und der Geschädigte (da kommt der Ing. durch) will wissen, ob beides falsch ist. Der Jurist sagt: "1 x falsch reicht mir"

    "Du widersprichst Dir allerdings hinsichtlich des Planungsfehlers. Nach dieser Aussage hat der Archi doch dafür gesorgt, dass eine Tritschalldämmung an die Unternehmer ( wahrscheinlich den Heizungsbauer ) vergeben worden ist. Käme also noch nur in Betracht, dass die beauftragte Tritschalldämmung eine andere und schlechtere ist, als die, die im Schallschutznachweis geplant worden ist. Nur dann verbliebe ein Planungsfehler in Gestalt eines Vergabefehlers ( Vergabe und Planung stimmten nicht überein!). Nach Deiner Aussage hatte der Archi die Objektplanung mit den LPH 1 - 8 und zusätzlich die Fachplanung für den Schallschutz übernommen. Es lag also alles in einer Hand."

    Es war so: Der Architekt hat die Trittschalldämmung nicht ausgeschrieben, sondern zum Heizungsbauer gesagt "2 cm hoch" und biete mal ein Fabrikat an.
     
  4. Eric

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    1 + 2 = 3 ist nur in der Mathematik richtig. Du mußt verstehen, dass ein Mangel am Bau in mehrfacher Beziehung ( Anforderungen ) bestehen kann. Der Fehler an der Unterkonstruktion kann bedeuten, dass der Estrich nicht dauerhaft haltbar ist ( z.B. jetzt oder in Zukuft Risse bekommt ) und zusätzlich der Trittschallschutz beeinträchtigt wird ( z.B. der Estrich " schwimmt " nicht. Es kann aber auch nur 1. oder 2. sein. Also muß man zunächst einmal die beiden Gutachten lesen und verstehen.

    Du erzählst uns, die Unterkonstruktion sei nicht in Ordnung und die Gutachter würden darüber streiten, warum sie nicht in Ordnung ist. Würde mich als Jurist herzlich wenig interessieren. Nicht " in Ordnung " würde mir zunächst ausreichen. Zum Problem wirds nur dann, wenn die Folgerungen unterschiedlich sind. also bei SV 1 alles raus muß und bei SV 2 nachgebessert werden kann.

    Klar löst Du auch Dein " Schallschutzproblem ", wenn der gesamte Bodenaufbau allein wegen des Mangels an der Unterkonstruktion erneuert werden muß und Du bei der Neuerstellung zusiehst, dass die Trittschalldämmung und der nachfolgende Aufbau fachgerecht eingebaut werden. Wird hingegen nur am Bestand nachgebessert, dann bleibt das " Schallschutzproblem " ungeklärt.

    Wäre nicht der erste Fall, wo der Mangel b.) über die lange Dauer eines Rechsstreits verjährt, weil man sich nur auf den Mangel a.) konzentriert hat.
     
  5. Eric

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    Nö, dann würde der Jurist nicht richtig ticken. Die Aussage "1 x falsch reicht mir", ist nur dann richtig, wenn sie auch zum Ergebnis führt, dass eh alles raus und neu gemacht werden muß. Aber wer weiß das schon. Bislang hast Du nicht einmal erklärt, was denn an der Unterkonstruktion nicht in Ordnung sein soll.

    Umgekehrt wärs klarer: Schallschutzmaß deutlich unterschritten = nur durch Neuerstellung zu beheben. Es sei denn, Du läst Dich vom Gericht zu einem Vergleich = Minderung hinreißen, damit kein Urteil geschrieben werden muß.

    1 + 2 wäre noch klarer. Vereinfacht auch die Argumentation für den Fall, dass die Neuerstellung angestrebt wird.
     
  6. #26 Mathias1980, 27.08.2014
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    @eric:
    „Du erzählst uns, die Unterkonstruktion sei nicht in Ordnung und die Gutachter würden darüber streiten, warum sie nicht in Ordnung ist. Würde mich als Jurist herzlich wenig interessieren. Nicht " in Ordnung " würde mir zunächst ausreichen. Zum Problem wirds nur dann, wenn die Folgerungen unterschiedlich sind. also bei SV 1 alles raus muß und bei SV 2 nachgebessert werden kann.
    Klar löst Du auch Dein " Schallschutzproblem ", wenn der gesamte Bodenaufbau allein wegen des Mangels an der Unterkonstruktion erneuert werden muß und Du bei der Neuerstellung zusiehst, dass die Trittschalldämmung und der nachfolgende Aufbau fachgerecht eingebaut werden. Wird hingegen nur am Bestand nachgebessert, dann bleibt das " Schallschutzproblem " ungeklärt.“

    => Beide SV sagen falsch (der eine sagt „falsch“ und der andere sagt „falscher“) und beide argumentieren auf vollständigen Ausbau und Ersatz.

    "Wäre nicht der erste Fall, wo der Mangel b.) über die lange Dauer eines Rechsstreits verjährt, weil man sich nur auf den Mangel a.) konzentriert hat."
    => Das ist ein Argument, das wieder dafür spricht, doch eine Schallmessung des Trittschallschutzes zu machen.

    Bitte prüfen, ob ich es richtig verstanden habe:
    Wenn wir (ich und Planer // ich und Ausführender) nichts miteinander gesondert vereinbart
    (im Angebot des Ausführenden –ich habe noch mal geschaut- steht
    „Wärmedämmung der Fußböden entsprechend
    den Ergänzenden Bestimmungen zur DIN
    4108 sowie Trittschalldämmung gemäß DIN
    4109; mit unteren Abschluß an Erdreich
    Räume.“ )

    haben, dann wird mir das Übliche bzw. das geschuldet, was das Produkt bei korrekten Einbau gehabt hätte an Eigenschaften. Ist das so richtig? Folglich würden die Eigenschaften eines üblichen schwimmenden Estrichs oder die Eigenschaften der Trittschalldämmung lt. Produktdatenblatt geschuldet. (?)
     
  7. Eric

    Eric

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    Dann hat er sich der Archi pflichtwidrig die Leistungsbeschreibung erspart und lediglich dafür gesorgt, dass die geplante Gesamtaufbauhöhe nicht beeinträchtigt wird. Könnte aber sein, dass dies als Planungsfehler folgenlos bleibt, weil das vom Heizungsbauer angebotene Fabrikat in Bezug auf den Trittschallschutz genau das richtige war. Du könntest dann allenfalls das Honorar kürzen, weil der Archi ( LPH 1 - 8 ) vertragswidrig zentrale Leistungen nicht erbracht hat.
     
  8. Eric

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    Klingt vielleicht für den Laien super, ist aber alles " kalter Kaffee ", weil " Null " Aussagegehalt.

    Dein Unternehmer haftet für den richtigen Einbau des von ihm angebotenen Materials. Bedeutet:

    1. Er muß das Material nach den Fachregeln einbauen.

    2. Baut er es nicht nach den Fachregeln ein, ist zu klären, in Bezug auf welche Anforderung es hierdurch zu Störungen ( Nachteilen ) kommen kann. Die Nachteile sind dann gegebenenfalls zu gewichten und es ist zu klären, wie sie zu beseitigen sind.

    Eine von vielen Anforderung ist der Schallschutz. Der Schallschutz wäre beeinträchtigt, wenn durch den fehlerhaften Einbau nicht das Schallschutzmaß erreicht worden ist, das bei bei mangelfreiem Einbau erreicht worden wäre. Welcher Schallschutz zu erreichen ist, steht in der Regel im Herstellerdatenblatt ( sofern auch alle Randbedingungen gleich sind ). Anderenfalls muß dass zu erreichende Schallschutzmaß bei mangelfreien Einbau vom Sachverständigen ermittelt/geklärt werden.

    Den Archi verstehe ich nicht. Warum hat er überhaupt einen Schallschutznachweis erstellt, wenn er später dem Unternehmer erklärt hat: Liefere irgendwas mit max. 2 cm Aufbauhöhe?
     
  9. #29 Mathias1980, 27.08.2014
    Mathias1980

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    @ eric: Jetzt habe ich es verstanden und weiß auch warum man den Trittschall prüfen lassen sollte! Danke !
    Ich verstehe den Architekten auch nicht.
     
  10. PeMu

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    @mathias1980: einersets reklamierst du den Laienstatus (analog GWeberJ), andereseits tritts du mit einer Bestimmtheit auf (auch so GWeberJ)
    Da kann man den laienstatus nivcht mehr annehmen.

    Inzwischen hast du mit eric nun das ganze aufgedröselt.

    Beitrag angepasst.
     
  11. #31 Mathias1980, 28.08.2014
    Mathias1980

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    Ich bin mal ganz bestimmt, ich war absoluter Laie und bin immer noch Laie, aber im Verlauf der Planung und Realisierung endeckt mand Themen, die man als Ing. durchdenken kann, d.h. es gibt nicht "deine" oder "meine" Physik, insb. Mechanik, d.h. hast du die verstanden dann kann ich die auch verstehen können. Der Vorteil der Bau.-Ing. und Architekten ist die tägliche Konfrontation mit den Themen, aber wenn ich dir eine Drehmaschine (Aufbau, Wirkunsweise, etc.) erkläre, dann wirst du als Bau.-Ing. auch vieles aus Sicht der Mechanik nachvollziehen können, da bin ich mir sicher.
    Juristisch bin ich uneingeschränkter Laie! was in eurer Branche ganz anders als im Masch.bau ist und das ist ein wesentlicher Aspekt ist die Fokussierung und Fixierung auf die sog. aRdT und deren schriftliche Fixierung, die Eignung und Anwendung der DIN ist -so beurteile ich das- in unserer Branche geringer, d.h. -ich übertreibe mal- das ist falsch, weil DIN XYZ nicht eingehalten wurde ist bei uns so nicht. Bei Arbeitssicherheit keine Diskussion (TRGS, Maschinenrichtlinie, etc.)
     
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