Abweichung von DIN 18022 bzw. VDI 6000-1 63cm Platz für WC

Diskutiere Abweichung von DIN 18022 bzw. VDI 6000-1 63cm Platz für WC im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Leute, ich bin neu hier im Forum und hab auch leider gleich ein Problem, wo ich um Eure Einschätzung dankbar wäre. In unserer...

  1. #1 volleugen, 26.08.2014
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    Hallo Leute,

    ich bin neu hier im Forum und hab auch leider gleich ein Problem, wo ich um Eure Einschätzung dankbar wäre.

    In unserer zukünftigen Wohnung wurde im Gäste-WC ein Schacht eingebaut der ursprünglich an anderer Stelle hätte laufen sollen.
    Aufgrund dieser Einschränkung von ca. 26cm ist jetzt für WC und Waschmaschine nur noch 123cm Platz. (geplant und im notariell beglaubigten Plan ca. 150cm) Bei einer Waschmaschine von 60cm Breite bleiben also zwischen Maschine und Wand noch ca. 63cm für das WC. Ein schmäleres Modell kommt nicht in Frage, oben drauf soll noch ein Trockner. Zudem wurde uns zugesichert, dass ein Standardmodell mit 60cm Breite gestellt werden kann.

    Laut Baubeschreibung darf von der DIN 18022 (in Anlehnung daran wurde gebaut) abgewichen werden.
    Grundsätzlich habe ich damit auch kein Problem so lange is sich um wenige cm handelt, jedoch in diesem Fall beträgt die Unterschreitung mehr als 20% (Mindestmaß laut DIN bzw VDI sind 80cm) und schränkt die Benutzbarkeit des WCs meiner Meinung nach erheblich ein. Insbesondere große Menschen können es wohl überhaupt nicht nutzen.

    Habt Ihr hier Erfahrungen wie weit das Mindestmaß tatsächlich unterschritten werden darf? Meiner Meinung nach darf zumindest die Gebrauchstauglichkeit nicht eingeschränkt werden! Gibt es dazu Urteile? Aufgrund dieses Mangels, der sich sicher auf spätere Vermietung, bzw. Verkauf auswirken wird, möchte ich hier den Kaufpreis mindern. Wie berechnet man hier die Minderungssumme? Was könnt ihr mir in diesem Fall raten?

    Danke schon mal für Eure Einschätzung!
     
  2. #2 ThomasMD, 26.08.2014
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    Tja Eugen, auch wenn Du voll bist wie eine Haubitze, Architekt bist Du nicht. Also lass Dich nicht von Josef erwischen.

    Wenn Du nicht gerade Sumoringer bist, solltest Du, da auch entspannt sitzen können. Ansonsten gehst Du halt aufs Nichtgäste-WC.
     
  3. #3 Skeptiker, 27.08.2014
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    Als Architekt hast Du einen Vertrag geschlossen, der die "ungefähre" Anwendung einer zurückgezogenen Norm festlegt und suchst jetzt eine Aussage darüber, welches genaue Maß das Ungefähre hier haben darf? Das zu verstehen fällt mir schwer!
     
  4. #4 volleugen, 27.08.2014
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    Morgen erstmal.
    Und schade dass man gleich nach seinem ersten Kommentar so blöd angeredet wird.

    Leider ist die Klausel dass von der DIN abgewichen werden kann bei Bauträgern wohl üblich, daher dachte ich müsste es Erfahrungen damit geben, die mir weiterhelfen könnten.
    Wenn ihr diesbezüglich keine gemacht habt oder sie nicht mit mir teilen wollt, bitte. Dann antwortet einfach nicht.
    Wenn mir jemand doch weiterhelfen kann und will, wäre ich Euch dankbar. Beschrieben hab ich das Problem ja bereits.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 27.08.2014
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    1) Die Berufsbezeichnung "Architekt ist geschützt und darf nur von denen geführt werden, die die Voraussetzungen erfüllen. Andere bekommen dafür einen übergebraten - auch in €.
    Wer sich also hier mit solchen Fragen und dieser Berufsbezeichnung anmeldet, muss sich schon nach der Richtigkeit der Bezeichnung fragen lassen!

    2) Wer einen solchen Passus unterschreibt - noch schlimmer, würde der Beruf stimmen - und dann glaubt/hofft/meint, es bliebe bei wenigen cm, ......

    3) 63 cm sind verdammt wenig.
    Und jetzt wird es ganz spannend. Ich denke, vor Gericht ist entscheidend, ob Deine Berufsangabe stimmt. Wenn ja, sehe ich Deine Chancen bei unter 0,1 %, weil man Dir vorhalten wird, Du seiest ja vom Fach und hättest wissen können und müssen, wo die Fahrt hingeht.
    Stimmt die Angabe nicht :motz, könnten Deine Chancen, etwas gegen diese starke Abweichung machen zu können, deutlich grösser sein.
    Aber deutlich unter 100 %

    So einen Passus unterschreibt man nicht!
     
  6. #6 volleugen, 27.08.2014
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    Interessant, dass Ihr alle besser wisst was ich studiert habe als ich selbst und Euch augenscheinlich auf den Schlips getreten fühlt? Ob ich als solcher arbeite, oder jemals gearbeitet hab steht doch auf einem ganz anderen Blatt. Ich hab Architekten bisher eigentlich immer entspannt erlebt, aber nix für ungut.

    Mir geht es darum ob jemand Erfahrung mit dem genannten Problem hat, oder nicht. Ganz unabhängig davon ob man so einen Passus unterschreibt, oder nicht. Ich bezweifle, dass man hier einen Bauträger findet, der das nicht so in seinen Verträgen hat.

    Ich finde 63cm sind zu wenig um ein WC zu benutzen. Die Frage ist nun, ob das juristisch gesehen schon die Gebrauchstauglichkeit einschränkt und ob hier jemand diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht hat und diese mit mir teilt. Wie gesagt, Mindestmaß nach DIN und VDI sind 80cm. 63 sind eine Abweichung von über 20% ggü. des Mindestmaß. Dadurch entsteht ein erheblicher Nachteil an dem Gäste WC, den ich nicht einfach so hinnehmen will.
     
  7. #7 StefanMeier, 27.08.2014
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    jetzt gibt endlich zu dass du auch nur paketdienstfahrer bist!!!!!

    zu deinem problem: baue eine frz. Toilette ein (siehe Raststätten) dann funktioniert es auch super mit den 63 cm!
     
  8. #8 Skeptiker, 27.08.2014
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    Juristisch könnte diese Frage aus meiner juristischen Laiensicht zentral sein, denn als "Architekt" muss Dir klar sein, was Du in diesem Fall unterschreibst. Als Laie aber könnten Deine Chancen etwas besser steht, weil Du unwissend warst und Du als "Verbraucher" besonderen Schutz geniesst. Das müssen die Juristen sagen.

    Insofern ist aber die Frage nach dem Laienstatus für einen "Dipl.-Ing. Architekt" (-> also Kammermitglied, also 2 Jahre nachgewiesene Berufserfahrung) zentral. Als "Dipl-Ing. Nachrichtentechnik" oder "Softwarearchitekt" könntest Du Verbraucher sein, so aber eindeutig nicht.
     
  9. #9 Skeptiker, 27.08.2014
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    Nein, ist nach meiner Erfahrung aus der prüfenden Lektüre von Bauleistungsbeschreibungen nicht üblich, zumindest hier in der Region. Interessant wäre jetzt noch die Frage, ob die zurückgezogene DIN vielleicht doch eine a.R.d.T. ist. Aber das hast Du ja als Architekt sicherlich schon selbst untersucht.

    Dass man allerdings die Einhaltung einer Norm verlangen kann, wenn man als Fachkundiger von dieser Abweichungen expressis verbis im Vertrag zulässt, vermag ich mir als juristischer Laie kaum vorstellen.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 27.08.2014
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    Und sich der mißbräulichen Nutzung der geschützten Berufsbezeichnung "Architekt" schuldig gemacht haben.

    Das gilt auch, wenn Du Deinen Dipl.Ing/Master in Architektur zwar hast, aber keine Kammermitgliedschaft!

    Ne, denn mit solchen Fragen versuast Du das Ansehen der Architektenschaft.
    Ein guter Architekt hätte so einen Passus nie unterschrieben!

    Hab ich hier noch kein einziges Mal zu lesen bekommen.

    Was soll das sein???
    sowas???
    http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/9/9e/French_Squatter_Toilet.jpg
     
  11. #11 volleugen, 27.08.2014
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    Also keiner dabei der weiterhelfen will?
     
  12. #12 StefanMeier, 27.08.2014
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  13. drsos2

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    Versuche doch mal in deinem jetzigen Zuhause oder auf der Arbeit oder wo auch immer die 63cm beim WC nachzustellen.
    Vielleicht mal ein Brett mitnehmen und dies neben das WC stellen.
    Kommst du damit zurecht? Ist das noch bequem für dich?

    Dann verlange das auch, was dir versprochen wurde.
    Viele schreien immer direkt nach Minderung bei einem Problem. Richtig wäre es, den Fehler abstellen zu lassen.
     
  14. #14 Thomas Traut, 27.08.2014
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    Anscheinend können übers Internet doch Gerüche übertragen werden. Ich habe nach Betrachtung dieses Bildes jedenfalls einen in der Nase... muss mir erst mal einen Kaffee kochen.
     
  15. #15 Skeptiker, 27.08.2014
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    Das ist ja ein ehrenwerter Vorschlag, aber da muss man nichts messen, denn 63 cm sind offensichtlich viel zu wenig. Belegen kann man das bspw. sehr schön an den Vorgaben der hier nicht geltenden ASR A 4.1., aber das weiß der "Kollege" ja anscheinend auch alles schon. Bloderweise hat er vorher eine Art Freibrief für den Errichter des Hauses unterzeichnet, offensichtlich als Fachmann. Insofern lässt sich hier allenfalls noch juristisch irgendwas retten. Aber bei der Vorgehensweise und dem Tonfall des Fragesteller steigt die Hilfsbereitschaft nicht sonderlich.
     
  16. drsos2

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    Ich habe mal gerade nachgemessen. Mein Bürostuhl ist inkl. Armlehnen 63cm breit.
    Wenn das jetzt ein WC wäre... naja :D
     
  17. #17 feelfree, 27.08.2014
    feelfree

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    Sorry für OT: Wie nennt sich dann jemand, der einen Diplomstudiengang in Architektur erfolgreich absolviert hat, aber nicht Mitglied der Kammer ist?
     
  18. #18 Skeptiker, 27.08.2014
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    Dipl.-Ing. oder wenn's besser gefällt auch Dipl.-Ing. Architektur (ggf. mit Zusatz "FH")
     
  19. #19 Tafelsilber, 28.08.2014
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    Du darft dich nur so nenen, wie es auf deiner Diplomurkunde /Sonstigerabschlussurkunde steht. Wenn da nichts mit Architektur steht, darfst dus auch nicht selber hinzufügen.
     
  20. oberh

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    Hi!

    Wenn Du darauf tagein und tagaus sitzen kannst, dann soll sich der TE je eine Armlehne an die Wand und an die Waschmaschine schrauben und gut ist ... :winken
     
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