Bedeutung "Fertigstellung des Trockenbaus"?

Diskutiere Bedeutung "Fertigstellung des Trockenbaus"? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Schönen Abend, liebe Experten! Ist der Begriff "Trockenbau" bzw. "Fertigstellung des Trockenbaus" in einer Vorschrift genau geregelt? Also was...

  1. #1 Tobias1282, 04.09.2014
    Tobias1282

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    Schönen Abend, liebe Experten!

    Ist der Begriff "Trockenbau" bzw. "Fertigstellung des Trockenbaus" in einer Vorschrift genau geregelt? Also was muss bei "Fertigstellung des Trockenbaus" genau an Arbeiten erledigt sein? Oder ist das eine wischi waschi Aussage, hinter der mein Bauträger alles verstecken kann bzw. Arbeiten noch nicht erledigt haben muss?


    Um das Ganze etwas umfänglicher auszuführen bzw. zu ergänzen:
    Bei unserem schlüsselfertigen Bauvorhaben stehen noch 3 Raten aus, die einen Gesamtrestwert von 15% der Bausumme haben. Die nächste fällige Rate entsteht nach "Fertigstellung des Trockenbaus". Auf der anderen Seite fehlen bei unserem Haus aber noch eine Vielzahl von Dingen (Holztreppe, Rolläden, Außenputz, Sanitärgegenstände, Bodenbeläge,...) die am Ende locker einen doppelten Wert der noch zu zahlenden 15% haben! Unser Bauleiter meinte heute, dass die Rate wohl nächste Woche mit Dämmung des Dachgeschosses fällig wird.
    Ich will jetzt unserem Bauunternehmen nichts unterstellen bzw. haben auch keine Angst, dass sie bis Baufertigstellung Pleite gehen, es ist halt einfach ein etwas ungutes Gefühl. Es fehlen einfach eine Menge Dinge, die man momentan auch einbauen könnte (Rolläden oder Garagentore z.B.), die aber noch nicht kommen.

    Deshalb meine Grundfrage, ist "Fertigstellung des Trockenbaus" ein feststehender Begriff, hinter dem sich Arbeiten xyz verbergen, oder nicht?
    Und falls nicht, haben ich da eine Chance, mein Bauunternehmen dazu zu bringen, noch ein paar zusätzliche Arbeiten vor der nächsten Rate zu erledigen?
     
  2. drsos2

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    "Trockenbau ist eine Form des Herstellens von raumbegrenzenden, aber nicht tragenden Bauteilen im Bauwesen, die durch Zusammenfügen industrieller Halbzeuge erfolgt. Die Verbindung der Halbzeuge geschieht etwa durch Schrauben oder Stecken, es werden keine wasserhaltigen Baustoffe wie Mörtel, Lehm, Beton oder Putz verwendet.
    Der Trockenbau beinhaltet raumbegrenzende und bauteilbekleidende Konstruktionen des Ausbaus insbesondere für Wand, Decke und Boden, die in trockener Bauweise montiert werden."
    Quelle: Wikipedia

    Das hat damit nichts zu tun:
     
  3. #3 Tobias1282, 05.09.2014
    Tobias1282

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    Das ist mir schon klar, dass meine Liste an sich nichts mit Trockenbau zu tun hat! Allerdings ist die übernächste Rate dann fällig bei "Fertigstellung der Fliesenarbeiten", das hat ja auch nichts mit Treppe, Rolläden oder Außenputz zu tun. Dann kommt aber nur noch die Zahlung nach Abnahme....
     
  4. #4 feelfree, 05.09.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Bin kein Jurist. Ich verstehe Fertigstellung des Trockenbaus durchaus wörtlich. D.h. der Trockenbauer hat alle Wände erstellt, gespachtelt und geschliffen.
    Ob der Zahlungsplan rechtlich haltbar ist muss ein Jurist beurteilen. Dass er alles andere als fair ist hast du ja schon selbst erkannt.
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 05.09.2014
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    Das klingt nach einem unwirksamen Ratenzahlungplan. Poste, wenn du willst, mal den ganzen Plan aus deinem Bauvertrag, dann schaue ich gern mal drüber.

    Ist in deinem Vertrag die Gestellung einer Erfüllungssicherheit nach § 632a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen? Wenn nicht, hast du einen Anspruch darauf und kannst erstmal auf jeden Fall 5 % des gesamten Vertragspreises einbehalten.

    Das könntest du fristsetzend einfordern, dann sieht das Ganze schon um 5 % positiver für dich aus. Im Netz (z.B. auf meiner Homepage) gibt es Musterschreiben dafür.

    Die Unwirksamkeit eines Ratenzahlungsplans kann z.B. an besonders kopflastigen Zahlungsplänen liegen, aber auch daran, dass die vom Verbraucher zu beanspruchende Erfüllungssicherheitsleistung von 5 % nach § 632a BGB nicht berücksichtigt wurde, siehe folgenden BGH-Urteil:

    ===============================================================================
    BGH, Urteil vom 8. November 2012 - VII ZR 191/12
    Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Klausel, die die Fälligkeit und die Höhe der ersten Abschlagszahlung in einem Werkvertrag mit einem Verbraucher über die Errichtung oder den Umbau eines Hauses regelt, ohne auf die nach § 632a Abs. 3 BGB gesetzlich geschuldete Sicherheitsleistung des Unternehmers einzugehen, ist unwirksam, denn sie könnte den Verbraucher davon abhalten, sein Recht auf Gestellung einer Erfüllungssicherheitsleistung geltend zu machen.
    =================================================================================

    Wenn euer Zahlungsplan unwirksam ist, hat das zur Folge, dass die Baufirma nur die gesetzlich vorgesehenen Abschlagsrechnungen legen kann und dass diese Zahlungen in ihrer Gesamtheit dem auf dem Grundstück vorhandenen Wert der Bauleistung entsprechen muss. Dann hättet ihr einen guten Ansatzpunkt, um Verhandlungen über realistischere Zahlungen aufzunehmen.
     
  6. #6 Tobias1282, 05.09.2014
    Tobias1282

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    Danke Ralf, das klingt doch schonmal sehr vielversprechend! Ich werde mich später genau in den Vertrag einlesen und mich dann nochmals melden!
     
  7. Julius

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  8. #8 Baufuchs, 05.09.2014
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    Grund zu erheblichen Bedenken sehe ich da auch.

    1.) generell wegen Zahlungsplan
    2.) das Ansinnen, Rate "Fertigstellung Trockenbau" bereits nach Einbringen der Dämmung DG (Verkleidung mit GK-Platten fehlt, gehört aber zu Trockenbau) zeigt, wohin der Hase hoppelt.....
     
  9. #9 Tobias1282, 05.09.2014
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    Baufuchs, das hast du prinzipiell recht, aber unser Dachboden wird nicht ausgebaut (nicht gewollt), sondern eben nur gedämmt!
     
  10. #10 Tobias1282, 05.09.2014
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    So, ich habe mal im Vertrag nachgelesen:
    Im Vertrag wird nicht explizit eine Erfüllungssicherheit nach § 632a Absatz 3 BGB ausgeschlossen. Es liegt die "VOB Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausfüherung von Bauleisungen, Ausgabe 2012" bei, spricht daraus was gegen die Erfüllungssicherheit nach BGB?
    Weiter ist vereinbart, dass Sicherheiten gegenseitig vereinbart werden können, also eine Vertragserfüllungsbürgschaft für mich und eine Zahlungsbürgschaft für das Bauunternehmen. Die wollten wir machen, allerdings wollte das BU dann gleich auch ihre Bürgschaft von uns, die uns dann wieder etwas gekostet hätte, also haben wir es (leichtsinnig?) gelassen. Kann ich trotzdem auch § 632a Absatz 3 BGB pochen?

    Wie schon gesagt, ich will ja nicht (mehr) juristisch gegen den Vertrag vorgehen, weil wir mit dem Bau eigentlich schon sehr weit sind und das Ende sehen können, ich bräuchte halt nur ein bisschen Futter, damit das BU noch ein paar "zusätzliche" Arbeiten vor der nächsten Rate erfüllt, dann wäre das ja nicht mehr so "riskant" alles...
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 05.09.2014
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    Das kann ich ohne den genauen Text der Klausel („dass Sicherheiten gegenseitig vereinbart werden können, also eine Vertragserfüllungsbürgschaft für mich und eine Zahlungsbürgschaft für das Bauunternehmen“) zu kennen, nicht sagen.

    Da müsstest du den exakten Text posten und dir die Mühe mache, das abzutippen. Oder den Textteil scannen oder fotografieren (geht auch mit einem Smartphone) und hier als Foto posten. Auch der genaue und vollständige Text des Zahlungsplans wäre hilfreich.

    Was nützt dir „ein bisschen Futter“, wenn aufgrund der Klauselformulierung im Vertrag evtl. ein Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen du die 5 %-Sicherheitsleistung doch nicht fordern könntest? Es sollte, wenn du den Anspruch geltend machst, ausreichend sicher sein, dass er dir auch zusteht.
     
  12. #12 Tobias1282, 08.09.2014
    Tobias1282

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    Die Grundsituation hat sich nun insofern geändert, dass heute mehrere unterschiedliche Handwerker auf der Baustelle waren und mit mehreren Arbeiten vor der drittletzten Rate begonnen haben. Somit ist das Verhältnis Zahlung/Leistung wieder ausgeglichener. Trotzdem Danke euch allen!
     
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