Gewährleistung 2 oder 5 jahre bei Fenstern (festverglast)

Diskutiere Gewährleistung 2 oder 5 jahre bei Fenstern (festverglast) im Fenster/Türen Forum im Bereich Neubau; Guten Tag, vor 4 Jahren wurden in einem Neubau Fenster eingebaut von denen nun eines (FESTVERGLAST) Wasser in den Innenraum durchlässt. Nun...

  1. KiBa

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    Guten Tag,

    vor 4 Jahren wurden in einem Neubau Fenster eingebaut von denen nun eines (FESTVERGLAST) Wasser in den
    Innenraum durchlässt. Nun die Frage ob dieses Fenster zum Bauwerk gehört und damit 5 Jahre Gewährleistung nach BGB hat
    oder ob die ganz normalen 2 Jahre hier greifen?

    schon einmal vielen Dank!
     
  2. R.B.

    R.B.

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    Was steht im Vertrag? BGB oder VOB? Gibt es abweichende Vereinbarungen (Garantie)?
     
  3. KiBa

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    Im Bauvertrag stehen 5 Jahre nach BGB
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 12.09.2014
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    Wenn es sich bei dem festverglasten Fensterelement um eines handelt, dass im Rahmen eines „ganz normalen“ Werkvertrags von der Hausbaufirma (oder deren Subunternehmer im Auftrag der Hausbaufirma ) geliefert und eingebaut wurde, handelt es sich um ein Bauwerk gemäß § 634a Absatz 1 Ziff. 2 BGB, sodass hierfür eine 5 jährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche gilt, sofern vertraglich nicht etwas anderes wirksam vereinbart wurde.

    Wenn ein Fensterelement in ein Haus eingebaut wird, handelt es sich damit stets um eine grundstücksbezogene Werkleistung und mithin um ein „Bauwerk“; das ist ständige obergerichtliche Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – X ZR 57/02.

    Dafür gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Abnahme (sofern vertraglich nichts anderes wirksam vereinbart wurde) und nicht etwa die 2-jährige Verjährungsfrist für „bewegliche“ Werkleistungen nach 634a Absatz 1 Ziff. 1 BGB.
     
  5. R.B.

    R.B.

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    Dann tippe ich mal, ohne Gewährleistung (bin kein Jurist), dass hier die 5 Jahre gelten.

    Der Mangel ist bei Wassereintritt wohl offensichtlich. Man kann wohl auch unterstellen, dass der Mangel zu Beginn angelegt war, denn eine Festverglasung sollte üblicherweise schon eine Lebensdauer jenseits der 5 Jahre haben. Der Wartungs-Joker dürfte hier auch nicht greifen, denn bei einer Festverglasung gibt es so gut wie nichts das man warten könnte, bzw. wofür eine Wartung zwingend erforderlich wäre um die Lebensdauer zu erreichen.

    Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Fachanwalt oder juristischen Beistand.
     
  6. R.B.

    R.B.

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    Ich sehe schon, wird Zeit für´s Wochenende. Bin zu langsam.
     
  7. KiBa

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    Besten Dank die Herren!
    Ich denke auch, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war und nun erst zu Tage getreten ist. Wäre es dann nicht so, wenn es bewiesen werden kann,
    dass es sogar 30Jahre sind und die Fensterfirma auch nach den bis jezt vergangenen 4 Jahren noch zur Mängelbeseitigung verplichtet ist?
     
  8. #8 Achim Kaiser, 12.09.2014
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    Woher nimmst die 30 Jahre ?
    Die gibts m.W. seit der großen Schuldrechtsreform nicht mehr.

    Trotzdem liegt die Beweislast des Mangels beim Bauherrn.
    Denken und behaupten kann und darf man u.U. viel, beweisen ist dann noch was anderes.
    Die Mängelanzeige sollte dann mal zügig erfolgen bevor die 5 Jahre voll sind.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  9. KiBa

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    ich dachte dabei an einen (arglistig) verschwiegenen Mangel.
     
  10. #10 Achim Kaiser, 12.09.2014
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    Was ein Quark .....

    Normalerweise haben die Profile Entwässerungsöffnungen die auftretendes Schwitzwasser nach Aussen abführen.
    Vielleicht sind an dem Fenster diese Öffnungen verstopft oder vergessen worden (auch schon vorgekommen) ...

    Was soll da immer das Schwingen der ganz großen Keule ...
    Wenn ich gehässig wäre und die Berufsbezeichnung ansehe dann könnte man auch versuchen mit der selben Argumentation nen Planungs-, Überwachungs- oder sonstigen Fehler draus herbeizubehaupten ...
    wolltest dann auch 30 Jahre den Pinsel dranhalten blos weil mans *nicht sieht* ?

    Manchmal frag ich mich schon obs noch nen Bezug zur Verhältnismäßigkeit der Mittel gibt ....

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  11. #11 Gast036816, 12.09.2014
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    du musst den mangel beweisen. arglistig ist dann immer noch ein anderes kaliber.
     
  12. Julius

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    Sorry:
    Die ganze Fragestellung mutet von einem "Dipl.-Ing, Architekt" schon seltsam an.
    Aber nachdem er auch noch Arglist anführt (bei einer nach Jahren auftretenden kleinen Undichtigkeit), kann ich nicht mehr so recht glauben, daß jene Berufsbezeichnung zutreffend ist...
     
  13. KiBa

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    ehrliche Worte sind immer gerne gerne gesehen aber das ist dann doch schon Schade.
    entschuldigt bitte das Wort arglistig, ich habe es bewußt in Klammern gesetzet, an so eine Reaktion hatte ich bei Weitem nicht gedacht.

    Der Mangel ist folgender:
    Die Gummidichtung der äußeren Glasleiste ist in der Waagerechten in das Profil gerutscht und hat somit das Weg für das Wasser gebahnt.
    Noch dazu ist die vertikale Dichtung in der unteren Ecke um ca. 3mm zu kurz, was wieder für einen Wassereinbruch sorgt.
    Mittlerweile hat sich im Fenster am inneren Glasrand bereits Grünspan abgesetzt.
    Die Entwässerungsöffnungen sind vorhanden und offen, können wohl die größeren Wassermassen nicht schlucken uns lassen Sie so in den Innenraum.
    Ich würde auf einen Herstellungsfehler tippen!? Einfach so und im Laufe der Jahre dürfte wo etwas nicht passieren

    Darum ging es mir hier auch gar nicht. War aber auch wohl mein Versehen, da ich den Fehler nicht genau genug aufgezeigt habe.
     
  14. #14 cristalero, 14.09.2014
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    Hallo, meines Wissens beziehen sich die "30 Jahre" auf verdeckte Mängel, also Mängel, die man nicht ohne weiters sehen kann.
    Wenn es sich um die Dichtungsgummis handelt, die Du jeden Tag sehen kannst, sind es 5 Jahre!

    Dabei handelt es sich nicht unbedingt um einen "Produktionsfehler", die Dichtungen ziehen sich bei Kälte
    zusammen und dehnen sich bei Wärme aus- wenn sie jetzt zu kurz sind, waren sie vorher beim Einbau nicht
    lang genug. Austauschen lassen- eventuell bekommt man die auch im eingebauten Zustand raus und macht
    dann ein Universalprofil welches etwas länger als das Original ist, rein. Oder man Pfuscht etwas und macht Sillicon rein :shades
    cristalero
     
  15. #15 Ralf Wortmann, 14.09.2014
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    Christalero, nichts für ungut, aber das ist ein populärer Rechtsirrtum, der sich anscheinend auch über Generationen hinweg nicht ausmerzen lässt. Das Internet ist zwar voll von juristischen Beiträgen, die mit dem „Märchen der 30-jährigen Haftung“ bei verdeckten Mängeln aufräumen, aber es hat sich trotzdem noch nicht herumgesprochen.

    Zum Trost: du befindest dich auf jeden Fall in guter Gesellschaft. In meinem Mandantenkreis vergeht kein Vierteljahr, in dem nicht ein Mandant mal mit dieser angeblichen 30-jährigen Verjährung kommt. Das zieht sich durch alle Bereiche: Geschäftsführer, Bauherren, Handwerker, Bauingenieure, ja sogar Bausachverständige sind darunter.

    Richtig ist:
    Niemand haftet für „verdeckte Mängel“ 30 Jahre lang! Die Rechtsbegriffe „verdeckter Mangel“ und „versteckter Mangel“ gibt es weder im BGB, noch in der VOB oder an anderer Stelle und es gab sie auch früher nicht.

    Bis zur Schuldrechtsreform 2002 gab es zwar einmal eine maximal 30-jährige Haftung für arglistig verschwiegene Mängel und Organisationsverschulden. Das hatte aber auch schon damals nichts damit zu tun, ob der Mangel „verdeckt“ war, sondern nur damit, ob Arglist vorlag.

    Diese 30-jährige Verjährungsfrist für arglistig verschwiegene Mängel und Organisitionsverschulden gibt es nach der Schuldrechtsreform 2002 auch heute noch und zwar im
    -----------------------------------------------------------------------------
    § 634a Absatz 3 BGB:
    Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
    ------------------------------------------------------------------------------

    Soweit der Text. Bei Arglist beginnt diese regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber von dem Anspruch Kenntnis erlangt (also den Mangel entdeckt). Zudem gilt hierfür eine Verjährungs-Obergrenze von 10 Jahren nach § 199 Absatz 4 BGB.

    Fazit:
    keine Sonderregelungen für verdeckte Mängel. Keine 30-jährige Verjährung. Maximal 10-jährige Verjährung für arglistig verschwiegene Mängel und schweres Organisationsverschulden (sehr hohe Hürden und hohe Anforderungen).
     
  16. #16 cristalero, 15.09.2014
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    @Wortmann

    Hallo und danke für die Info.
    Bin mir nicht ganz sicher, meine aber,
    das in der Meisterschule gehört zu haben!
    Vielleicht war ich aber auch nur...:bierchen:

    Danke jedenfalls.
    cristalero
     
  17. KiBa

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    Da klart sich der Himmel auf- vielen Dank für die abschließenden Worte!
     
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