Schlussrechnung - Fristen und Skonto

Diskutiere Schlussrechnung - Fristen und Skonto im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, folgende Frage: Im Bauvertrag ist die VOB vereinbart. Weiterhin steht drin: "Es gelten die Zahlungsfristen der VOB, für die...

  1. aemkai

    aemkai

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    Hallo,
    folgende Frage:
    Im Bauvertrag ist die VOB vereinbart.
    Weiterhin steht drin:
    "Es gelten die Zahlungsfristen der VOB, für die Schlussrechnung abweichend 20
    Tage.
    Der AN gewährt einen Skonto in Höhe von 2% bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach
    Rechnungslegung."

    Dazu noch folgende Erklärung:
    "Vertragsbestandteile sind in nachstehender Reihen- und Rangfolge:
    - dieser Bauvertrag
    - das oben benannte Angebot mit Vorbemerkungen und Erläuterungen
    - die „Allgemeine Hinweise zu Bauleistungen“ lt. Anlage 1
    - die VOB Teile B und C in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung"

    1) Gelten jetzt die 20 Tage oder ist die VOB bindend?
    2) Wird die "Skontozeit" auf den Fälligkeitstermin gezählt oder auf die Rechnungslegung wie im Vertrag - gibt es da noch irgendwelche Vorschriften?
    3) Kann ich in meinem Fall überhaupt die Schlussrechnung sinnvoll prüfen (also Zeit > 8 Tage), wenn ich Skonto will?
    4) Wie sieht es aus, wenn die Abschlagszahlungen nicht prüfbar waren? Kann man da irgendeine Fristverlängerung erwirken?

    So wie ich es sehe hat der Bauvertrag höhere Rangwirkung, aber ist das rechtens?

    Grüße

    Michael
     
  2. #2 Achim Kaiser, 12.09.2014
    Achim Kaiser

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    Wenn du sowas vereinbarst ist es dein Problem wie du die Rechnung prüfst.
    Manche machen das in 5 Minuten ... Pauschalpreis, haken dran Skonto Betrag prüfen und die Überweisung abschicken ...

    Ich les die Klausel so dass der Prüfzeitraum der Schlussrechnung auf 20 Tage verkürzt wird, dann haste 8 Tage zur Skontonutzung.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  3. #3 Gast036816, 12.09.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    8 tage nach rechnungslegung ist meines wissens nach unzulässig, wenn dann ab rechungseingang beim ag. der an kann eine rechnung kegen, 7 tage liegen lassen und dann zustellen, dann ist kein skontoabzug zulässig.

    alles andere musst du mit einem anwalt klären. vob vereinbaren und zahlungsfristen nach vob zu verändern ist so eine besondere sache.

    hast du den vertrag schon unterzeichnet?
     
  4. aemkai

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    Vertrag ist unterzeichnet.
    Wie das mit teilweiser Einbindung der VOB ist hab ich keine Ahnung - ich find's auch bissl seltsam.
     
  5. aemkai

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    Hab's gefunden, in der VOB steht es ja sogar selbst:
    "Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
    1. die Leistungsbeschreibung,
    2. die Besonderen Vertragsbedingungen,
    3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
    4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
    5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
    6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen."
    Nr 6 ist ja dann die VOB oder?
    Somit ist das also alles zulässig und ich der Dumme. Naja...
     
  6. #6 OLger MD, 12.09.2014
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    auch die 8 Tage für die restlichen Zahlungen sind ganz schön knapp. Üblich sind 21. Da kann man mal eine Woche im Urlaub sein.
    Solltest Du in der Schlussrechnung strittige Positionen haben, so kann das unstrittige Guthaben gleich (als Abschlagszahlung) bezahlt werden und dann das Skonto abgezogen werden.
    Zur Prüfung der Schlussrechnung muss diese auch prüffähig sein. D.h. es müsssen alle Aufmaße, alle Stundenzettel, alle Nachträge sauber, geordnet, übersichtlich und nachvollziehbar aufgeführt werden.
    Der Einspruch wegen Nichtprüfbarkeit muss aber zeitnah erfolgen.

    Denk auch an den Sicherheitseinbehalt

    Gruß
    Holger
     
  7. Neutal

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    Sicherheitseinbehalt MU? vereinbart sein und ist nicht automatisch Vertragsbestandteil.
    Abnahme der Leistungen am Bau ist in der Regel bereits vor Rechnungsstellung erfolgt, Stundenzettel werden regelmäßig gegengezeichnet und die Massen sollten am Ende eines Baus auch langsam bekannt sein.
    Ich vereinbare meine Zahlungsziele auch meistens wie hier beschrieben und es klappt sehr gut.
    Die Zeiten in denen Handwerker in Vorleistung gehen und am Ende nochmal Wochenlang auf Ihr Geld warten gehen langsam vorbei. Geschuldet ist diese Umstand der "guten" Zahlungsmoral vieler Kunden. Auf Großbaustellen mag es noch üblich sein, aber im Privaten Bereich gehört sowas schon fast der Vergangenheit an.
    Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht was gegen eine Zeitnahe Zahlung spricht, wenn die Leistungen schon abgenommen wurden
     
  8. aemkai

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    Danke für den Tipp. Kann man das mit der Geltung von Teilbeträgen als Abschlagszahlung irgendwo nochmal nachlesen?


    Dagegen spricht, dass ich die Rechnung vor Bezahlung gern noch verstehen möchte. Und da sind 8 Tage, von denen erstmal Postlaufzeit und dann Banklaufzeit abgehen doch recht knapp. Und dann weiß ich auch nicht, wie ich dann Arbeitstechnisch gerade ausgelastet bin oder auf Dienstreise muss oder wasweißich, wenn die Schlussrechnung kommt - bin ja schließlich kein Vollzeit-Rechnungsprüfer.

    Und das die Rechnung Fehlerfrei ist halte ich für eine Illussion, schließlich wurden ja noch nachträgliche Änderungen beschlossen und vermessen/verrechnen kann man sich auch mal. Fehler müssen ja nicht mit Absicht geschehen.
     
  9. #9 OLger MD, 15.09.2014
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    Diese sollten bereits in den Aufmaßblättern der jeweiligen Abschlagsrechnung schon berücksichtigt sein, ebenso wie die vertraglich ausgeführten Leistungen. Denn auch die Abschlagszahlungen sollten zu den erbrachten Leistungen und zum Baufortschritt passen. Da es aber Abschlagszahlungen sind, kann man die Aufmaße zu den jeweiligen Abschlagszahlungen auch nach der geleisteten Zahlung im Detail nachprüfen und ggf. korrigieren und dann die Differenz - sofern sie gerechtfertigt ist - bei der nächsten Abschlagszahlung abziehen. Der Baubetrieb muss aber vorher über das Prüfergebnis informiert werden, denn auch der Prüfer kann sich verrechnen.

    Auch der Bauherr hat eine Mitwirkungspflicht und muss ggf. fehlende Aufmaße nachfordern und alle bereits erhaltenen Aufmaße prüfen, wenn er es nicht innerhalb der Prüffrist für die Schlussrechnung machen kann.

    Da der Baubetrieb den Bauherren über die bevorstehende Abnahme informieren sollte, weiß auch der Bauherr, wann er die Schlussrechnung zu erwarten hat. Somit bleibt bei der Schlussrechnung eigentlich nicht mehr so viel zum Prüfen übrig, so dass die 20 Tage ausreichend sein sollten.

    Was ist den üblicherweise in der Schlussrechnung noch offen? Malerarbeiten, Tapezieren, Fußbodenbeläge...
    Wandflächen sind aus der Prüfung der Putzarbeiten bekannt
    Bodenflächen sind aus der Prüfung der Estrich-arbeiten / Fußbodenheizung bekannt
    Deckenflächen sind i.d.R. so groß wie die Fußbodenflächen
    Dann muss der Bauherr die Prüfung der Schlussrechnung eben schon vorbereiten: alte Rechnungen und Aufmaße bereithalten, selber nachmessen, Hilfe holen ....

    Bei einer guten Zusammenarbeit und schnellen Abschlagszahlungen ließe sich möglicherweise mit dem Auftragnehmer auch reden, falls eine Dienstreise, Urlaub oder ähnliche akzeptable Gründe der Verhinderung vorliegen.

    Gruß
    Holger
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 15.09.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenn die Abschlagszahlungen nicht prüfbar waren, hättest Du sie nicht bezahlen müssen/sollen/dürfen.
    Hast Du gezahlt, ist das Thema durch!

    Wenn es 8 Tage Skontofrist sind, dann musst Du eben die Prüfung zügig und vorrangig machen.

    Wenn Du die Rechnung nicht verstehst, dann muss die eben einer prüfen, der sie versteht.
    Kannst Dir ja ausrechnen, ob Du besser mit dem Skonto - Honorar oder ohne Skonto und selber prüfen fährst.
     
  11. #11 Manfred Abt, 15.09.2014
    Manfred Abt

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    im Kern gehts doch darum, dass die Frist zur Zahlung der Schlussrechnung einseitig aber durch Gegenzeichnung einvernehmlich auf 20 Tage verkürzt wurde
    Ob sich hierdurch Auswirkungen auf die Wirksamkeit zur Vereinbarung der VOB/B ergeben haben ist ein rein rechtliches Thema und hier nicht zu bewerten.

    Bzgl. der Skontofrist von 8 Tagen. Wie Rolf AiB schon schreibt: "Rechnungslegung" ist ein schwieriger Fristbeginn, "Rechnungszugang" wäre korrekt. Sollte man klarstellen/abstimmen.


    Ob ein Zeitraum von 8 Tagen mit dem Wunsch des AG zum "Verstehen" der Rechnung ausreicht ist völlig irrelevant. Die Skontovereinbarung ist ein Angebot des AN an den AG bzgl. eines an Randbedingungen geknüpften Preisnachlasses. Dieses Angebot kann der AN annehmen, wenn er ausreichend leistungsfähig ist. Sowohl hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit zur Prüfung als auch seiner Leistungsfähigkeit zur Zahlung. Bei fehlender Leistungsfähigkeit kann er dieses Angebot halt nicht in Anspruch nehmen.
     
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