Aufschüttung / Bodenerhöhung in BaWü, wo geregelt?

Diskutiere Aufschüttung / Bodenerhöhung in BaWü, wo geregelt? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Unser Baugebiet liegt im Innenbereich auf einer ehemaligen Wiese in einem alten Siedlungsgebiet mit den ältesten Häusern aus dem 19. Jahrhundert....

  1. #1 capslock, 15.09.2014
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    Unser Baugebiet liegt im Innenbereich auf einer ehemaligen Wiese in einem alten Siedlungsgebiet mit den ältesten Häusern aus dem 19. Jahrhundert. Es gibt keinen Bebauungsplan, aber aufgrund einer alten Baulinie und einer Bauvoranfrage von der Maklerfirma, die das Grundstück aufgeteilt und verkauft hat, durfte gebaut werden. Obwohl die Bauvoranfrage unsinnige Annahmen getroffen hat (z.B. wurden Geschoßhöhen eingeplant, die nur bei Betondecken und 2,50 m lichter Höhe ausreichen oder Ersatzpflanzungen für zu fällende Bäume engen die Baufenster massiv ein), wurde bei den Bauanträgen von 2008 und 2009 die Voranfrage zu einer Art Ersatz-Bebauungsplan erhöht und bis zum letzten Komma befolgt und teilweise noch etwas dazuerfunden. Alle Bauherren von damals haben rigide Änderungen vom Bauamt reingedrückt bekommen.

    Zwei Häuser sind Nachzügler. Beim vorletzten waren schon einige Sachen möglich, die das Bauamt damals nicht wollte (allerdings gibt es heute einen Baubürgermeister, der weniger Eigensinn / Gestaltungswillen zeigt), und beim jetzt aktuellen war noch mehr möglich.

    Jetzt ist dieses letzte Haus neben uns im Rohbau, und die Bauherren kamen gerade mit ihrem Wunsch auf uns zu, auf der gesamten gemeinsamen Grenze (40 m) L-Steine zu setzen, die zwischen 40 und 150 cm über gewachsenem Grund sind. Sie durften Ihren Erdgeschoßboden und die Terrasse schon fast auf die Höhe der höheren gegenüberliegenden Grundstücksgrenze setzen (wir mußten auf den Mittelwert über die Fläche des Hauses gehen und sind somit tiefer als wir wollten). Der Bauantrag sah aber noch eine Abböschung zu uns auf den 3 m zwischen Haus und Grenze vor. Wenn sie jetzt die L-Steine und die Aufschüttung machen, haben sie ihr gesamtes Grundstück auf die Höhe der höheren Grenze gebracht, und da wir bis zu 1 m abgraben mußten, haben wir dann eine Riesenmauer vor uns.

    Wir haben damals auch Vorschriften bekommen, was die Aufschüttung für unseren Hauseingang anging (Grenze zum vorderen Nachbarn, es geht um ca. 10 m Mauer, die von 0,1 bis ca. 1,40 m über gewachsenem Grund gehen sollte) Infolgedessen mußten wir uns auf 1,20 m beschränken, was ein Podest zur Haustür bedeutete, und eine um 0,5 m von der Grenze eingezogene Mauer hinnehmen.

    Dürfen die Nachbarn jetzt ohne neue Baugenehmigung eine viel längere und höhere Aufschüttung vornehmen? Ihr Architekt sagt ja.

    Wie gesagt, der genehmigte Bauantrag gibt es nicht her, die Bauvoranfrage auch nicht. BGB hilft bei flächigen Aufschüttungen nur sehr bedingt, Nachbarschaftsrecht BaWü §9 - 11 gibt nichts her. §10 LBO BaWü scheint mir eine Kann-Bestimmung zu sein, d.h. das Bauamt kann Vorschriften erlassen aus Gründen, die sehr weit gefaßt sind (Verunstaltung vermeiden, Höhe an Nachbargrundstücke anpassen, Bodenaushub vermeiden). Möglicherweise war das der Paragraph, aufgrund derer uns das Bauamt bei unserer Aufschüttung Vorschriften gemacht hat.

    Gibt es noch andere einschlägige Vorschriften, wo ich suchen könnte? Oder kann ich aus der Möglichkeit, daß das Bauamt solche Vorschriften machen kann, folgern, daß bei Abweichen vom Bauantrag eine erneute Anfrage notwendig ist?


    Vielen Dank
     
  2. #2 capslock, 15.09.2014
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    Zusatzfrage: dürfen die dann noch 1,5 m Zaun auf ihre Mauer bauen oder gilt dafür der gewachsene Grund?
     
  3. #3 capslock, 17.09.2014
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    Des Rätsels Lösung ist wohl, daß 2012 die LBO geändert wurde und Stützmauern bis 2 m verfahrensfrei gestellt worden sind. Muß nochmal gucken, ob das stimmt, dann ist das wohl aussichtslos.
     
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