Acryl/PC bauaufsichtlich zugelassen?

Diskutiere Acryl/PC bauaufsichtlich zugelassen? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Mein erster Beitrag, darum erst ein mal :winken an alle Forumsmitglieder. Ich lese schon eine Weile sowohl beruflich, als auch als privater...

  1. #1 WerniMB, 17.09.2014
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    Mein erster Beitrag, darum erst ein mal :winken an alle Forumsmitglieder.
    Ich lese schon eine Weile sowohl beruflich, als auch als privater Bauherr mit.

    Nun möchte ich mich mit einer Problematik an die Runde wenden, zu der ich bei meiner bisherigen Recherche keine sichere Antwort gefunden habe.

    Wir sollen für einen öffentlichen Bau (Förderschule) Fluchtbrücken mit absturzsichernden Geländern bauen. Die Geländer sollen Ausfachungen aus Acrylplatten erhalten - gemäß Aussage Architekt alles in Ordnung. Nach meinem bisherigen Wissen, ist Acryl für diese Anwendung bauaufsichtlich nicht zugelassen. In diversen Produktbeschreibungen der Hersteller werden als mögliche Anwendungen auch Balkonverkleidungen und Treppengeländer genannt. Teilweise gibt es aber auch Hinweise, dass keine ETB-Prüfung vorliegt und ZiE erforderlich ist.

    Anfrage bei Herstellern und Lieferanten laufen schon, bisher jedoch ohne befriedigende Antwort.
    (btw: Evonik verlangt 1,99€/min für telefonische Anwendungsberatung :biggthumpup:)
    Als nächtes werde ich beim Architekten die Vorlage einer Zulassung anfragen. Ich möchte nur ungern "ins offene Messer" laufen. Daher meine Frage:

    Kann mir jemand meinen Standpunkt bestätigen oder widerlegen (möglichst mit Quelle)?
     
  2. #2 OLger MD, 17.09.2014
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    Da es sich um einen Fluchtweg (Rettungsweg) handelt, würde ich als erstes prüfen, ob überhaupt andere Baustoffe als "nichtbrennbare Baustoffe" eingesetzt werden dürfen.

    §35 Abs. 6 Satz 1 LBO Sachsen-Anhalt.

    Gruß
    Holger
     
  3. #3 WerniMB, 17.09.2014
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    Danke für den Hinweis. Hatte "B2" auch gelesen, aber war wohl zu sehr auf "Absturz" fixiert. So ist die Sache eindeutig.
     
  4. #4 Skeptiker, 17.09.2014
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    Vor 6 Jahren war der absturzsichernder Einsatz von Acrylglas nicht zulässig, also allenfalls mit Z.i.E.. Für die gab's damals kein Geld. Ein Schlosser wollte kostenneutral VSG anbieten. Achtung, dabei ist dann Dimensionierung / Einbau nach TRAV erforderlich!
     
  5. #5 WerniMB, 24.09.2014
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    Guten Morgen.

    Bzgl. des beschriebenen Geländers ergaben sich jetzt zwei Aspekte, zu denen ich gern noch mal eine fachliche Einschätzung hätte.

    1.) Mittlerweile liegen mir zu verschiedenen PMMA-Massivplatten Prüfberichte vor. Hier wurde jeweils an einem bestimmten Prüfaufbau mittels Pendelschlagversuchen die Belastbarkeit analog TRAV und ETB-Richtlinie nachgewiesen. Das ist jedoch kein AbZ/AbP. Ist solch eine Materialprüfung ausreichend um damit eine sonst nicht weiter geregelte Bauart normgerecht herzustellen? Braucht man trotzdem eine ZiE?

    Ich kann ja Bedenken anmelden so viel ich will und vom Planer oder BH freizeichnen lassen, bleibe doch trotzdem in der Verantwortung (spätestens bei Personenschäden) ein reguläres Bauwerk zu errichten - ODER?

    2.) Die von OLgerMD angesprochene Brennbarkeit hatte ich auch beim Planer angesprochen. Dieser teilt mit, dass §35 LBO für die Fluchttreppen nicht zutreffend ist. Was das betrifft habe ich doch sicherlich keine weiteren Pflichten? Ich habe ja keinen Einblick in Baugenehmigung oder Brandschutzkonzept o.ä. um das beurteilen zu können.

    Danke für eure Meinungen

    ...und Gruß
     
  6. #6 WerniMB, 24.09.2014
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    wie kann ich eigentlich meine eigenen Beiträge nachträglich editieren?

    Die "Fluchttreppen" sind natürlich immer noch Fluchtbrücken
     
  7. #7 Achim Kaiser, 24.09.2014
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    Nach einer Wartezeit von 5 Minuten können die Beträge nicht mehr editiert werden.
    Ggf. müssen sie korrigiert *neu* eingestellt werden (z.B. wenn man sich bei Bezeichnungen grob vertan hat).

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. #8 Skeptiker, 24.09.2014
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    Meines Wissens ja, wobei die dafür erforderliche gutachterliche Stellungnahme dann weniger aufwändig sein sollte, weil auf die vorliegenden Prüfergebnisse Bezug genommen werden kann.

    Meines Wissens ja und zwar im Rahmen der VOB solange, wie keine ausdrückliche Haftungsfreistellung seitens des AG erfolgt ist, aber das ist eine rein juristische Frage, die einer der hier schreibenden Juristen beantworten sollte.

    Richtig, ob es sich um notwendige Treppen im Sinne des § 35 MBO handelt, geht in der Tat nur aus dem Brandschutzkonzept hervor. Wenn keine "notwendige Treppe" im Sinne des § 35 MBO, dann auch keine Anforderungen an "Einbauten" in diese.
     
  9. #9 Skeptiker, 24.09.2014
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    Ergänzung: Versuche doch einfach, das Brandschutzkonzept vorgelegt zu bekommen. Ich bin damit als Planer mit Zustimmung des Konzepterstellers immer recht freigiebig gegenüber Werk- und Montageplanern, denn ich will ja ein konzeptkonformes Gebäude errichten lassen.
     
  10. #10 Gast036816, 24.09.2014
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    meines wissens nach brauchst du eine zie, sobald du bei der kleinsten schraube von der geprüften baukonstruktion abweichst. bei verwendung und übernahme der zie sollte die bauaufsicht vorher gefragt werden, ob sie das akzeptiert.

    bei einer haftungsfreistellung sollte ein anwalt mit eingebunden werden, denn dies ist eine ergänzung zum bestehenden (werk)vertrag. die meisten bauherrn scheuen sich jedoch vor diesem schritt. wenn du in einem bereich der lbo etwas bauen sollst, dann solltest du auch die baugenehmigung und deren auflagen erhalten. fordere den auftraggeber nachweislich in schriftform (einschreiben) auf, dir diese unterlagen zu übergeben. mach das mit fristsetzung, erhältst du die unterlagen nicht, setz ein 2. einschreiben mit nachfrist auf. erhältst du dann immer noch nichts, bist du vielleicht aus dem schneider. näheres muss dir jedoch ein anwalt dazu mitteilen.
     
  11. #11 WerniMB, 24.09.2014
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    Erst mal danke für die Antworten.

    Sehe ich ja auch so, kann es nur nicht belastbar begründen. Kann mir da noch jemand bei der Argumentation gegenüber dem AG behilflich sein?
    gemäß LBO/LTB/DIN... oder so was in der Richtung

    Der Aussage möchte ich widersprechen. Zustimmungen im Einzelfall werden von der Bauaufsicht erteilt und können nicht übernommen werden.


    Dass ich die Unterlagen erhalten sollte, wenn ich sie benötige, sehe ich ein. Aber ist das wirklich meine Pflicht? Die Rahmenbedingungen für die Errichtung meines Gewerks muss doch der Planer vorgeben? Wer kann erwarten, dass ich mich durch ein Brandschutzkonzept (von dem ich nichts verstehe) durcharbeite, um rauszufinden welche Anforderungen an ein Bauteil gestellt werden?



    ...und Gruß
     
  12. #12 Gast036816, 24.09.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    @ WerniMB - deswegen schrieb ich ja, mit der bauaufsicht kontakt aufnehmen. das müsste der planer wieder übernehmen.

    ich finde es merkwürdig, dir die auflagen der baugenehmigung nicht zu geben. dann muss der planer dafür haften, wenn etwas nicht übereinstimmen sollte, du aber exakt nach seinen vorgaben bauen wirst. das brandschutzkonzept wirst du für deine belanges lesen und verstehen können. dann wirst du erkennen, dass das kunststoffgedöns im brandfall nicht abtropfen darf und damit der fluchtweg unten nicht nutzbar ist oder ähnliches.

    bis zu welcher temperatur bleibt denn euer kunststoffgedöns formstabil und standsicher? interessiert mich, weil ich gerade so eine ähnliche konstruktion ausschreiben soll.
     
  13. #13 WerniMB, 25.09.2014
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    @rolf
    Wenn du mit Kunststoffgedöns PMMA/Acrylglas meinst, das ist ab 100°C platisch verformbar. Zum Brandverhalten ist auf plexiglas.de einiges zu finden, einschließlich kreativer Marketingideen:
    -> brennt zwar, qualmt aber nicht - wir präsentieren tata: DER NICHTRAUCHER :wow

    Allerdings ist das Gedöns (die Bezeichnung gefällt mit in diesem Zusammenhang ganz gut) ausdücklich nicht UNSER Gedöns. Ich suche eher Gründe dafür, das nicht verarbeiten zu müssen. So halten sich meine Bemühungen in Grenzen, dem Planer wegen dem ganzen Pipapo hinterherzurennen. Leider weiß ich, dass wir trotzdem irgendwie die A..karte haben.

    Erst mal danke für eure Einschätzungen und Hinweise.

    Ich kann dann ja noch mal berichten, wie es ausgegangen ist.
    Außer mein Chef sagt: "Wir baun' das Zeugs jetzt ein! Pasta!" :yikes

    ...und Gruß
     
  14. #14 OLger MD, 25.09.2014
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    Verläuft der erste Rettungsweg über diese Brücke oder sind die Brücken Teil des zweiten Rettungsweges?
    Befinden sich die Brücken im Gebäude oder schon außerhalb?
    Der Nutzung und der Funktion nach würde ich sagen, dass die Brücke ein "offener Gang" ist mit Absturzsicherungen an beiden Seiten.
    Gruß
    Holger
     
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