Brandschutz in gemischten Gewerbe-/Wohn Altbau

Diskutiere Brandschutz in gemischten Gewerbe-/Wohn Altbau im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; Moin Folgende Ausgangslage: Unter einen Altbau wurde im Erdgeschoss ein Neubau gezogen, der größer als der darüber liegende Altbau ist. Der...

  1. #1 Staubsauger, 26.09.2014
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    Moin

    Folgende Ausgangslage:
    Unter einen Altbau wurde im Erdgeschoss ein Neubau gezogen, der größer als der darüber liegende Altbau ist. Der untenliegende Neubau überragt den Altbau also seitlich an mehreren Stellen. Stellt euch das wie folgt vor: Der Neubau im Untergeschoss hat die Form eines rechtecks, darüber ist ein Altbau in Form eines T, das ansonsten bündig mit dem darunter liegenden Neubau abschliesst.
    Der Neubau hat in den Bereichen, die den Altbau seitlich überragen, eine Betondecke. Dort, wo der Neubau direkt unter dem Altbau steht, ist die Betondecke ausgespart, und von unten ist die alte Holzbalkendecke des Altbaus sichtbar (die wahrscheinlich an den Seiten auf Stahlträgern liegt). In der Decke des Neubaus im Erdgeschoss ist also sozusgane ein Ausschnitt in T-Form - dort ist der Aufbau eingepasst.
    Der Neubau im Erdgeschoss beherbergt derzeit drei Ladenlokale, von denen nun zwei zu einer Einheit zusammengelegt werden sollen, so dass am Ende insgesamt noch zwei Ladenlokale übrig bleiben. Der potentielle Mieter des zusammengelegten Lokals fordert jedoch ein Bestätigung, dass die Brandschutzvorschriften nach dem aktuellsten Stand eingehalten werden, und die „Nutzungsplanbestätigung“.
    Der oben beschriebene Ausschnitt in der Betondecke (also der Ausschnitt, über dem direkt die alte Holzbalkendecke sichtbar ist) erstreckt sich über alle Ladenlokale.

    Frage:
    a) Muss die Holzbalkendecke brandsicher verkleidet werden, und wenn ja: wie? Über die gesamte Breite, also inkl. der seitlich überstehenden Betondecke, oder muss nur der Ausschnitt der Holbalkendecke brandsicher verkleidet werden?

    b) Wie ist a zu beurteilen, wenn sich über der Holzbalkendecke
    1. Nur Archiv oder Lagerräume befinden (also keine Aufenthaltsräume)
    2. Aufenthaltsräume
    3. Wohnräume?

    c) Derzeit will nur der Mieter des aus der Zusammenlegung von zwei Lokalen neu entstehenden Ladenlokals eine Brandschutzbestätgiung haben. Der Ausschnitt mit der Holzbalkendecke zieht sich aber auch in das bereits jetzt und auch weiterhin bestehende (vormals dritte, zukünftig zweite) Ladenlokal hinein. Ist es möglich, eine Brandschutzbestätigung nur für das (durch Zusammenlegung) neu zu schaffende Ladenlokal zu bekommen, oder muessen wir ggf. auch die Decke in dem dritten Ladenlokal mit ertüchtigen, um überhaupt das Gutachten zu erhalten? (Anders gefragt: wird eine Brandschutzbestätigung nur für die jeweilige Nutzungseinheit oder für das gesamte Gebäude erstellt?)

    d) Nebenfrage: War damals die Aufteilung einer Großfläche in drei kleinere Verkaufsflächen mittels Trockenbau eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ? Ist jetzt die Zusammenlegung von zwei durch eine Trockenbauwand Ladenlokalen zu einem einzigen Ladenlokal eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung?

    e) Da hier verschiedene Aspekte vermischt werden (Nutzungsplanung & -genehmigung, Brandschutz, etc.): An wen wendet man sich dafür sinnvollerweise in Summe? An einen Bauing? Einen Architekten? Einen Brandschutzsachverständigen? Einen Trockenbauer? Ein Bauunternehmen mit Ingenieuren? Worauf muss ich bei der Qualifikation und Auswahl achten?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!
     
  2. #2 karo1170, 26.09.2014
    karo1170

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    Gibt es zu dieser Umbaumassnahme noch Unterlagen, z.B. ein Brandschutzkonzept, das im Rahmen der Genehmigungsplanung erstellt und ggbf geprüft wurde? Oder ein Prüfbericht zum baulichen Brandschutz nach Fertigstellung des Objektes?

    Beste Wahl wäre wohl eine Kombination aus (bauvorlageberechtigten) Bauplaner und Brandschutzfachplaner, der ein evtl. vorhandenes BS-Konzept weiterführt oder ggbf. neu erstellen kann.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 26.09.2014
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    Da gehts ja mal wieder fleissig durcheinander.
    1) Goslar ist Nds. Niedersachsen kennt keinen Antrag auf Nutzungsänderung. Das ist immer ein Bauantrag, auch wenn man im Formblatt mittlerweile [ ]Nutzungsänderung ankreuzen kann!
    2) Ist die Frage, ob überhaupt eine Nutzungsänderung vorliegt. Wae da vorher z.B. ein Modegeschäft und Schreibwarenladen drin und jetzt soll dort ein Handyladen rein, dann ist es keine Nutzungsänderung (wenn Öffnungszeiten usw. bleiben), weil alte wie neue Nutzung "Verkauf/Einzelhandel" sind.
    Gehts jedoch auf z.B. Fitnessstudio, dann ist das eine Nutzungsänderung!
    3) Weiter kommt es drauf an, ob es nur ein Türloch in der alten Trennwand wird oder die Wand weg soll und ob diese Wand ggf eine baurechtliche Trennwand (§7NBauO) oder eine Brandwand (§8) ist.
    4) Erstmal muss der Brandschutz den Vorschriften des Errichtungsjahres entsprechen. Ist das der Fall und ändern sich die Brandlasten und -gefahren gegenüber dem Errichtungsjahr nicht, ist eine Nachrüstung in aller Regel nicht erforderlich.
    Ändert sich die Brandlast oder war der Brandschutz nie i.O., dann muss der Brandschutz gemäß den heutigen Vorschriften sichergestellt werden.
    Ob da auch die Betondecke ertüchtigt werden muss, ist zu prüfen!

    Das obige gilt in Goslar aber nur in normalen Lagen. Sollte es eine Innenstadtlage sein, könnte es grundsätzliche Anforderungen höherer Art an den Brandschutz geben, um die Innenstadt vor einem Großbrand zu schützen, so wie das Feuerwerk in der Innenstadt verboten wurde.

    Also ab zum Planer, damit der mit dem Bauamt Vorgespräche führt!
     
  4. #4 planfix, 26.09.2014
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    planfix Gast

    nach der bayBO, denn die kenn ich am besten. Es dürfte jedoch in den anderen Ländern ganz ähnlich sein.

    zu a: Ja! da Gebäudeklasse 4 durch verschiedene Nutzung, Verkleidung der Holzbalkendecke. F90. Dazu gibts verschiedene Produkte. Ob die Betondecke so ausreichend ist, sollte der damals involvierte Statiker wissen.

    zu b: auch hier je nach Gebäudeklasse. Ausnahmen könnten über die Zugehörigkeit der Nutzung möglich sein. Das muß der Planer in Erfahrung bringen.

    zu c: ist es eine Nutzungsänderung, die mit einem Umbau verbunden ist, gilt immer die aktuelle Brandschutzverordnung. Der Bestandsschutz verfällt dann, wenn sich die Gebäudeklasse ändert oder neue Risiken entstehen.

    zu d: Nutzung Verkaufsfläche, egal wie viele Einheiten, sollten gleich sein, wäre mein Argument bei einer Behörde.

    zu e: Ein Brandschutzsachverständiger sollte zumindest Partner wissen, wenn um statische Nachweise geht, die mit einbezugen werden müssen.. Oftmals mach Brandschutznachweise auch Statiker / Tragwerksplaner mit. Da mußt Du Dich durchfragen.
     
  5. #5 Staubsauger, 07.10.2014
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    So...ich hab mich mal weiter schlau gemacht. Dabei haben Eure Antworten shcon mal sehr geholfen.

    Zum Gebäude: Der Standort ist Hessen. Alte Bauunterlagen liegen aktuell leider nicht vor, da die Architekten mittlerweile das zeitliche gesegnet haben.
    Der Bau im EG ist aus der Mitte der 70iger und ich weiss garnicht, ob man damals Brandschutz überhaupt schon schreiben konnte.

    Bei dem ganzen ist wohl die Frage nach de Gebäudeklasse recht entscheidend.
    Die Gesamtfläche im EG sind ca. 450-500 qm. Diese Fläche ist wie gesagt derzeit mit Leichtbauwänden in 3 Läden zu je ca. 130qm + Verkehrsflächen aufgeteilt.
    Von den Läden sollen zwei durch entfernen der dazwischenliegenden Trennand zu einem Ladenlokal von ca. 260qm zusammengelegt werden.
    Die Wände zwischen den Läden sind F90 mit T30 Türen. Oberste Geschosshöhe <7m.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass in den 70ern das EG als eine Einheit mit ca. 450-500 qm geschaffen wurde. Die Aufteilung in kleinere Einheiten mit F90 Wänden erfolgte erst in den 2000ern. Der Bau wurde schon immer als Ladenlokal genutzt, darüber wie gesagt ein Aufbau mit einer Wohnung und ein Aufbau mit Büro/Sozialräumen.
    Wenn eine Nutzungsänderung nur bei einer anderen Nutzungsart, nicht aber bei der Änderung der Aufteilung vorliegt, dann liegt hier wohl keine Nutzsänderung vor.

    Nach meinem Verständnis war das Gebäude dann vor der Aufteilung der Läden bis ca. 2000 GK4, und ist seit der Aufteilung in drei Läden in den 200ern dann jetzt GK3? Ist das richtig, dass durch den Umbau die Gebäudeklasse um eins gesunken ist?

    Da bei uns im Landkreis die Baukonjunktur schienbar brummt ist es recht schwierig einen Fachplaner oder Architekten für kleinere Maßnahmen zu bekommen. Zweich Bauvorlageberechtigte Fachplaner Brandschutz haben bereits abgewunken.
    Ich habe derzeit einen Bautechniker/Planer an der Hand, der sich den Umbau zutraut. Denkt ihr, für das Vorhaben ist der kleine Bauschein ausreichend oder muss ich doch noch irgendeinen Bauing "anbetteln"?
    Und wieviel kostet Erfahrungsgemäß IN ETWA eine Stunde Fachplaner Brandschutz?
     
  6. #6 Staubsauger, 08.10.2014
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  7. #7 Skeptiker, 08.10.2014
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    Was ist denn der "kleine Bauschein" in Hessen?
     
  8. #8 Staubsauger, 08.10.2014
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  9. #9 planfix, 09.10.2014
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    Ich denke Du irrst.
     
  10. #10 Staubsauger, 09.10.2014
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    Von welcher Gebäudeklasse würdest Du dann heute ausgehen?
     
  11. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    maßgebend ist die Höhe der obersten Nutzungseinheit. -> unter 7 m dann Gk 3.
    Sonderbau ist es nicht, da Verkaufsfläche unter 2000 m2.

    Die Bezeichnung der Gebäudeklassen kam mit der HBO 2002.
    daher sollte das vorher anders bezeichnet gewesen sein.

    Bei Gewerbeeinheiten gibt es zusätzliche Anforderungen. Daher löst das Abtrennen und das Zusammenführen von Flächen Änderungen aus.

    Solche Konstellationen mit Historie und Änderungen erfordern Nachdenken ... Ist nicht mal eben erledigt.
     
  12. THEO

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    Darf ich etwas nachhelfen?
    Brandschutz gibt es schon seit dem frühesten Mittelalter, als nämlich Stadtbewohner verpflichtet wurden, im Hausflur einen Ledereimer zu bevorraten und im Brandfalle damit und mit weiteren Bewohnern eine Eimerkette zu bilden.
    Weiterhin dürfte bekannt sein, dass der Nachtwächter abends ab 22:00Uhr nicht nur darüber wachte, dass die Nachtruhe eingehalten wurde, sondern gleichermassen sicherstellte, dass sämtliche Feuerstellen verlöscht waren ;)
     
  13. #13 Staubsauger, 10.10.2014
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    Soweit schonmal herzlichen Dank.

    Zum Brandschutz anno 1974 noch eine Frage: Musste damals schon der Brandschutz nachgewiesen werden, d.h. ist in den alten Bauunterlagen eventuell noch ein Brandschutznachweis bzw. Brandschutzangaben zu finden?
     
  14. #14 Staubsauger, 22.07.2018
    Zuletzt bearbeitet: 22.07.2018
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    Also hier bräuchte ich nochmal eure Hilfe: Welche Gebäudeklasse ist das Gebäude bzw. was spricht dagegen, dass es GK 3 ist?

    Rahmendaten:
    - Standort: Hessen
    - im EG ein Betonbau mit ca. 450qm Grundfläche, darüber, im 1. OG, auf ca. 180qm Grundfläche ein Fachwerkhaus
    - die 450qm Grundfläche im EG sind durch Trockenbauwände in 3 Nutzungseinheiten aufgeteilt, Nutzung als Einzelnahdel
    - die größte Nutzungseinheit im EG ist ca. 200 qm
    - Die Wohnfläche des Fachwerkhauses sind ca. 300 qm
    - der Fußboden des 2. OG liegt auf ca. 5,50 m
    - Oberhalb des 2. OG ist noch ein Spitzboden mit einer Gesamtbreite von ca. 4m. Eine "Stehhöh" von 2 Meter wird nur auf einer Breite von ca. 1,5 erreicht. Meines Erachtens daher als "Aufenthaltsraum" zu klein, der ja eine liche Raumhhöhe von 2,2 über min die Hälfte der Grundfläche haben muss. Der Spitzboden ist auch nicht ausgebaut. sondern noch original von 1850.

    Dann aber muesste doch die Fußbodenkante des 2. OG als die der "oberster Aufenthaltsraum" gelten, die ja auf ca 5,5 m liegt?

    Damit leigt doch m.e. Gebäudeklasse 3 vor? Oder wo irre ich?
     
  15. #15 Fabian Weber, 23.07.2018
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    Eine Nutzungseinheit dieser Größe kann ich mir nur schwer vorstellen ohne weitere Kompensationsmaßnahmen.
     
  16. #16 Staubsauger, 24.07.2018
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    Ja, das ist mit Worten schwer zu beschreiben.
    Hier ein Bild:
    MediaCenter

    Die Grundfläche sind wie gesagt 450 qm.
    Dabei ist das EG durch Trennwände in drei einzelne Läden eingeteilt.
    Das OG ist davon abgetrennt und ist eine Wohnung.
    Wie auf dem Foto zu sehen, ist der Spitzboden (das einzelne Fenster oben unter dem Dach) sehr klein und entspricht meines Erachtens nicht der Definition eines "Aufnethaltsraum" der HBO.
    Demnach wäre die zweite Fensterreihe des Fachwerkbaus die letzte Etage, in der Aufenthaltsräume möglich wären.
    Der Fussboden dieser Etage liegt aber bei ca. 5,5 bis vielleicht max 6 Meter über Grund.

    Daher meine ich, dass das doch Gebäudeklasse 3 sein muesste?
    Oder wo irre ich?
     
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