Anwaltshonorar

Diskutiere Anwaltshonorar im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, Da hier ja auch einige Juristen schreiben, hoffe ich auf eine Antwort bezgl. der Frage des Anwaltshonorars. Um die Sache selbst soll...

  1. #1 Pruefhammer, 02.10.2014
    Pruefhammer

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    Guten Tag,
    Da hier ja auch einige Juristen schreiben, hoffe ich auf eine Antwort bezgl. der Frage des Anwaltshonorars. Um die Sache selbst soll es hier nicht gehen.
    In einem Zivilstreit mit überschaubarem Streitwert habe ich unseren Anwalt am Ort A mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragt. Der Gegner sitzt in Ort B. Die Entfernung A-B beträgt gut 400km. Es war von Anfang an klar, dass das Gericht in B zuständig ist.
    Obwohl mein Anwalt um Erledigung im schriftlichen Verfahren gebeten hatte, hat das Gericht nun zur mündlichen Verhandlung geladen. Auf Grund der Entfernung A-B hat unser Anwalt (durchaus verständlich) keine Lust nach B zu reisen um den Termin wahrzunehmen. Unser Anwalt hat einen Kollegen in B den er zum Termin schicken würde. Soweit so gut. Nun möchte unser Anwalt, daß der Anwalt in B noch zusätzlich bezahlt wird. Er meint, sonst würden die Gebühren geteilt und die wären ja schon so sooo gering. Ehrlich gesagt fühle ich mich da ein wenig verschaukelt, ihm waren die Umstände bekannt und gern kann er einen Kollegen aus B zum Termin schicken, aber diese Kosten sind vermtl. nicht erstattungsfähig und sollten wir im Prozess unterliegen, dann blieben sie sowieso an uns hängen. Wie ist hier der Anspruch unseres Anwalts? Werde nächste Woche mit ihm telefonieren und möchte gern vorab informiert sein. Hätte ich das gewußt, hätte ich gleich einen Anwalt in B beauftragen können, zumal ich unseren Anwalt zur Erörterung der Sache selbst nicht getroffen habe, das haben wir per Telefon abgewickelt.
    Danke im voraus für eure Meinung.
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 03.10.2014
    Ralf Wortmann

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    Wie hoch ist denn der Streitwert? Hat dein RA dich vorher auch außergerichtlich in dieser Sache vertreten?

    Dein Anwalt ist grundsätzlich zur Gebührenteilung mit einem Unterbevollmächtigten nicht verpflichtet. Das wird zwar oft praktiziert, stellt aber trotzdem eine unzulässige Gebührenunterschreitung dar. Die Einschaltung eines terminswahrnehmenden Unterbevollmächtigten löst daher in der Tat für die vertretene Partei zusätzliche Gebühren aus.

    Diese Mehrkosten muss man gegenüber den Reisekosten abwägen, die dir dein RA in Rechnung stellen könnte, wenn er selber fährt:

    800 km x 0,30 € = 240,00 €
    Abwesenheitsgeld 4-8 Stunden (mindestens) 35,00 €
    Zwischensumme 275,00 €
    hierauf 19 % Umsatzsteuer 52,25 €
    -------------
    Summe brutto 327,25 €

    Dazu muss man bedenken, dass diese Reisekosten streitwertunabhängig auch 2 oder 3 x anfallen könnten, falls weitere mündliche Verhandlungen erforderlich sein werden (z.B. Zeugenvernehmungen), was jetzt ja noch gar nicht absehbar ist. Bei einem sehr geringen Streitwert wäre ein terminswahrnehmender Unterbevollmächtigter, der direkt am Gerichtsort seinen Kanzleisitz hat, auf jeden Fall günstiger, weil dieser eine Terminsgebühr nur 1 x abrechnen darf, egal, wie viele Termine stattfinden.

    Du hast aber recht, dass dein RA dich vorher darüber hätte beraten müssen, dass Zusatzkosten anfallen, wenn ein Rechtsstreit vor dem Gericht am Ort B stattfindet (falls das für deinen RA bei Beginn des Mandates absehbar war). Hierfür wären jedoch Beratungskosten angefallen, die du selbst dann hättest bezahlen müssen, wenn du dich aufgrund dieses Rates dazu entschlossen hättest, gleich direkt einen RA am Ort B zu beauftragen.

    Wenn diese Beratungskosten nicht höher gewesen wären, als das, was du nun für den terminswahrnehmenden Unterbevollmächtigten aufwenden musst, hättest du durch die unterbliebene Aufklärung keinen Schaden erlitten.
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    Dafür, dass man dem Mandanten sagt, dass zusätzliche Kosten anfallen, wird eine Beratungsgebühr fällig? Ernsthaft? Falls ja, ist der schlechte Ruf von Anwälten verständlich.
     
  4. SRotty

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    Quatsch, finde ich nicht.

    Du hast eine Frage die Du rechtlich abgesichert beantwortet haben möchtest und das macht ein Anwalt nunmal.
    Wenn Du den PC Techniker beauftragst nach deinem PC zu schauen, bezahlst Du auch eine Pauschale die im Reparaturfall verrechnet wird.

    BG

     
  5. #5 Ralf Wortmann, 03.10.2014
    Ralf Wortmann

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    @Lebski: du hast eigentlich recht.

    So ist aber die Rechtsprechung in solchen Sachen. Bei der Beratung geht es dann nicht nur um die reine Preismitteilung. Dabei unterstellen die Gerichte, dass der RA im Rahmen dieser Beratung sich erstmal den gesamten Sachverhalt schildern lassen und die Rechtslage beurteilen muss. Dann muss er den Streitwert ermitteln und zudem ermitteln, welches Gericht zuständig ist. Dafür fällt dann (zumindest theoretisch) insgesamt eine Beratungsgebühr an.

    Das geht in der Praxis aber meist anders. Oft liegen die Fakten klar auf der Hand und der Grundsachverhalt kann in 30 Sekunden erfasst werden. Ich sage dann meistens schon im ersten Sondierungsgespräch (meist am Telefon), dass es günstiger wäre, einen RA am Ort B zu beauftragen und die Sache ist erledigt.
     
  6. #6 Pruefhammer, 03.10.2014
    Pruefhammer

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    Erstmal herzlichen Dank für die kompetente Antwort Herr Wortmann. Der Streitwert beträgt gut 2000€ und mein Anwalt hat uns auch vorgerichtlich in der Sache vertreten. Wir sind Kläger und wir haben die Klage am Ort B vorgebracht, da es nach Ansicht meines Anwalts zuständig ist (was auch von mir nicht bezweifelt wird).
    Die Frage, die sich mir noch stellt ist, ob Mehrkosten durch Reisekosten oder Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts erstattungsfähig sind im Fall, dass man den Rechtstreit gewinnt. Wären es keine erstattungsfähigen Kosten durch die Gegenseite, dann wäre man quasi verpflichtet schon von vorneherein einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen. Das aber bedeutet, dass man keine erstattungsfähige Beratung hätte, welches Gericht zuständig ist und auch ein persönliches Gespräch mit dem eigenen Anwalt nicht möglich wäre (es sei denn man würde dort hin reisen). Ich meine mich aber zu erinnern, daß man lt. Rechtsprechung ein Anrecht hat einen wohnortnahen Anwalt zu wählen, genau um ein solches persönliches Gespräch auch zu ermöglichen.
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 03.10.2014
    Ralf Wortmann

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    Wenn dein Anwalt an deinem Wohnort A seinen Kanzleisitz hat, sind Reisekosten deines Anwalts oder (alternativ) auch die Mehrkosten eines terminswahrnehmenden Unterbevollmächtigten am Gerichtsort B im Obsiegensfall erstattungsfähig.
     
  8. #8 Pruefhammer, 03.10.2014
    Pruefhammer

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    Vielen Dank noch mal Herr Wortmann. Hat mir sehr geholfen.
    Mit freundlichen Grüßen
     
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