Gastherme sollen überprüft / gewartet werden!

Diskutiere Gastherme sollen überprüft / gewartet werden! im Heizung 1 Forum im Bereich Haustechnik; selbstverständlich kann man jedes Gesetz aushöhlen und zerpflücken, bis man ein Schlupfloch gefunden hat um es durch "Auslegung" zu umgehen....

  1. #61 mike4711, 22.10.2014
    mike4711

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    selbstverständlich kann man jedes Gesetz aushöhlen und zerpflücken, bis man ein Schlupfloch gefunden hat um es durch "Auslegung" zu umgehen. Welchen Nutzen hat der Kunde/Laie nur von einer solchen Hintertür.
    Der Nutzen liegt ja nur bei demjenigen, der die Gesetze, Normen und Richtlinien missachtet und seine Leistungen aufgrund einer anderen Auslegung umgeht.
    Das Ergebnis kann für den Kunden nicht positiv sein.
    Und das wollt ihr nun den Leuten schönreden?
    Es kommt eben kein auf die vorhandene Anlage ausgebildeter Mitarbeiter, kann diese dann nicht bestmöglich betreuen und kassiert trotzdem.
    Worin liegt der Vorteil?

    Wenn ich schon Normen, Richtlinien und Gesetze missachte/ anders als vorgesehen auslege - sollte ja nicht der Kunde einen Nachteil haben... sondern zu deren Vorteil geschehen.
     
  2. R.B.

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    Es ging dabei nicht darum Gesetze auszuhöhlen, sondern nur um die Betrachtung der Fakten. Ich bin auch nicht mit jedem Gesetz einverstanden, aber ich bin kein Gesetzgeber, und es obliegt nicht mir hier für eine Abänderung zu sorgen. Ich kann auch nicht Gesetze interpretieren wie es mir gerade in den Kram passt, und schon gar nicht meine Interpretation der Welt als verbindlich verkaufen.

    Ich kann aber Kunden darauf aufmerksam machen, und ihnen darlegen, warum es auch besser geht. Das macht man aber nicht indem man falsche Behauptungen aufstellt, womit man bei den Kunden schnell unglaubwürdig wird, sondern indem man ehrlich zu den Kunden ist und mit Fachwissen punktet. Nach meiner Erfahrung wissen das die Kunden schnell zu schätzen, und honorieren das auch. Nicht alle Kunden sind auf dem Geiz ist geil Trip.

    Mal ein Beispiel aus meiner täglichen Praxis. Eine Kunde bringt ein Produkt x und möchte dieses geprüft haben. Also wird die entsprechende Produktnormn herausgekramt, hilfsweise kommen Fachgrundnormen zum Ansatz. Aus diesen Normen ist der notwendige Prüfumfang abzuleiten. Nun gibt es Grenzfälle bei denen man sich entscheiden kann, ob man eine bestimmte Prüfung aus der Norm durchführt. Verpflichtend wäre das nicht. Also bekommt der Kunde eine Beratung in der dargelegt wird, warum diese Prüfung, obwohl freiwillig, für sein Produkt doch sinnvoll ist. Die meisten Kunden erkennen schnell den Hintergrund und beauftragen diese Prüfung.
    Natürlich wird es immer Kunden geben die nur das Notwendigste möchten. Denen kann ich durch Beratung genau so wenig helfen wie durch falsche Behauptungen, dass sie diese Prüfung unbedingt bräuchten.
     
  3. #63 andi5783, 23.10.2014
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    Richtig, es wird keiner gut heißen wenn jemand eine Leistung anpreist und diese auch bezahlt bekommt, aber diese Leistung nicht im vollen Umfang durchführt. Aber um das ging es nicht. Es ging einzig und allein darum, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass man zur Wartung einer Gasheizung einen Schulungsnachweis des Gasheizungsherstellers benötigt. Wie wir feststellen ist dem nicht so, daher können wir das Thema abhaken.

    :bierchen:
     
  4. #64 mike4711, 23.10.2014
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    Es steht in den diversen Gasgesetzen drin, dass die ÖVGW als Regelwerk zum Stand der Technik anzuwenden ist, in diesen Gesetzen sind "Schlupflöcher" zum Zweck eines Sonderfalles welcher nicht durch die ÖVGW behandelt wird da Einzelfall. Diese Schlupflöcher sind nicht für eine einfache Wartung vorgesehen. Ich kenne somit keinen plausiblen Grund, warum man auf den Stand der Technik verzichten soll, wenn es um eben diese Wartung geht. In der ÖVGW steht drin, dass nur vom Hersteller geschultes Personal diese Leistungen anbieten/ausführen darf. Einen Kundenvorteil kann ich nicht erkennen, wenn man diese Regelung umgeht. Und ja - in Österreich gelten andere Bestimmungen als in DE.
    Das Gesetzbuch durch "andere Auslegung" auszuheben um die ÖVGW nicht anwenden zu müssen, damit man mit ungeschultem Personal diese Leistungen anbietet ist schierweg krotesk - und dass ihr mit dieser Lösung zufrieden seid, ist mir schleierhaft. Für mich ist das Thema wohl vom Tisch - allerdings in der anderen Richtung.
    Ihr habt nicht geglaubt dass so eine Regelung irgendwo steht - hab ich durch die ÖVGW belegt, Ihr habt angezweifelt, dass die ÖVGW im Gesetz drinnen steht - hab ich widerlegt, Ihr habt angefochten, dass die ÖVGW in Österreich den Status des anzuwendenden Regelwerkes der Technik besitzt - hab ich bewiesen, daraufhin habt ihr das Gesetz zerpflückt um einen Weg zu finden die ÖVGW doch nicht immer anwenden zu müssen! Dieser Weg ist nicht für eine Wartung anzuwenden.
    Schliesst den Thread meinetwegen. Der Verlierer in dieser Diskussion bin sicher nicht ich.
     
  5. #65 andi5783, 23.10.2014
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    Du kannst gerne weiterhin mit dem Kopf durch die Wand rennen, dass ändert nichts daran das deine Behauptungen falsch sind. Du hast es ja nicht mal nötig auf meine Fragen zu antworten, aber hat alles belegt.... Alles klar...
     
  6. R.B.

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    Du nimmst das viel zu persönlich. Was Du Deinen Kunden erzählst ist mir auch völlig egal. Deine Behauptungen, und das habe ich oben jetzt mehrfach geschrieben, sind aber schlichtweg falsch, und werden durch Wiederholung auch nicht richtig.

    ÖVGW Normen waren und sind keine Gesetze, genau so wenig wie DINs oder ENs, das ist einfach so. Ob man sie über die Hintertür "Stand der Technik" oder über privatrechtliche Vereinbarungen mit in´s Spiel bringt, ist eine ganz andere Sache. Dadurch werden sie aber nicht zu Gesetzen.

    Deine Aussage, dass die Wartung (nicht die wiederkehrenden Prüfungen) nur durch vom Hersteller geschultes Personal erlaubt ist, ist ebenso falsch. Fachpersonal bedeutet nicht zwangsläufig, dass man eine Herstellerschulung besucht haben muss. Sonst könnte ja jeder die 4h Schulung absitzen und sich dann Fachmann nennen. Selbst die ÖVGW bietet solche Kurse an. Man muss einfach unterscheiden zwischen Installation/Abnahme, Wartung, und den wiederkehrenden Prüfungen. Vielleicht wird es dann ja klar.
     
  7. #67 mike4711, 25.10.2014
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    erste Seite letzter Eintrag - dort steht der Text der ÖVGW bereits - zum Normen kopieren und hier veröffentlichen hab ich keine Befugnis - kannst gerne dort nachfragen ob der Text so stimmt.
     
  8. #68 andi5783, 26.10.2014
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    Nein, das ist nicht der Text aus der ÖVGW. Du zitierst dort ein Informationsblatt das die verschiedenen Quellen zusammenfasst. Ich habe gefragt wo genau die Definition der geschulten Personen steht.

    Und das hab ich mehr als deutlich gefragt. Aber anscheinend willst du das nicht verstehen.
     
  9. #69 mike4711, 27.10.2014
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    der Text steht so in der ÖVGW G10 - sie liegt bei mir im Geschäft auf - kannst gerne vorbeikommen und lesen - oder eben die ÖVGW anschreiben und dort nachfragen obs stimmt
     
  10. #70 mike4711, 27.10.2014
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    du willst den korrekten Text:
    5 Instandhaltung
    5.1 Wartung der Gasgeräte
    5.1.1 Personalanforderungen
    Die Wartung von Gasgeräten ist durch Servicetechniker des Geräteherstellers oder dazu speziell auf die jeweilige Gerätemarke und/oder Type ausgebildete Personen durchzuführen. Sie müssen der Verantwortung einer Person unterstehen, die eine Berechtigung für diese Tätigkeiten gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen besitzt.

    5.1.2 Wartungsintervalle
    Die Wartung muss mindestens in den vom Hersteller der Gasgeräte angegebenen Intervallen bzw. gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
    Wenn keine Fristen vorgegeben sind, ist eine zustandsorientierte Wartung durchzuführen. Im Allgemeinen ist mit einem Wartungsintervall von 2 Jahren zu rechnen. Bei Gasgeräten mit Strömungssicherung ist aufgrund der Möglichkeit des Abgasaustritts in den Aufstellungsraum eine Frist von höchstens 2 Jahren einzuhalten, sofern keine andere Überprüfung der Gasgeräte (z.B. Emissionsmessung) in diesem Zeitraum erfolgt.
    5.1.3 Wartungsumfang
    Der Umfang der Wartung von Gasgeräten ist den Herstellerangaben zu entnehmen. Ist dies nicht der Fall sind zumindest alle folgenden zutreffenden Prüfungen durchzuführen:

     ordnungsgemäße Montage und Gerätezustand (auf visuell wahrnehmbare sicherheitstechnische Mängel),
     Kontrolle und bei Bedarf Reinigen des Zünd- und Hauptbrenners,
     Kontrolle und bei Bedarf Reinigen des Wärmetauschers,
     Kontrolle und bei Bedarf Reinigen des Abgasweges im Gasgerät,
     Überprüfen der Funktion der Zündeinrichtung,
     Überprüfen des Wasserteiles im Gasgerät,
     Überprüfen des Wasserdruckes im Heizsystem,
     Überprüfen der Funktion des integrierten Ausdehnungsgefäßes,
     Überprüfen und allenfalls einstellen der Gasmenge,
     Kontrolle der Geräteabsperreinrichtung sowie aller gasführenden Teile auf äußere Dichtheit,
     Gastechnische Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen im Abgasweg, welche überprüft werden können, sind auf Funktion zu prüfen (z.B. Abgasaustrittswächter,
    Abgasklappe),
     Kontrolle und bei Bedarf Reinigung der Verbrennungsluftzuführung bei Geräten der Bauart C.

    noch Fragen?
     
  11. #71 mike4711, 27.10.2014
    mike4711

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    NÖ - LandesGesetz z.B. sagt aus:
    Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend
    den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten
    und zu betreiben, dass das Leben und die
    Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und
    Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die
    Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei
    Gasanlagen der zweiten und dritten Gasfamilie (§ 2
    Z. 1 lit.a und b) wird vermutet, wenn bei der Errichtung,
    beim Betrieb, bei der Instandhaltung und bei der
    Überprüfung oder Prüfung die technischen Regeln
    der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das
    Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14)
    sowie die ÖNORMEN (erhältlich beim Österreichischen
    Institut für Normenwesen, 1010 Wien, Heinestraße
    38) eingehalten werden.

    der Passus: Die
    Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei
    Gasanlagen der zweiten und dritten Gasfamilie .... wird vermutet, wenn bei der Errichtung,
    beim Betrieb, bei der Instandhaltung und bei der
    Überprüfung oder Prüfung die technischen Regeln
    der ÖVGW..... sowie die ÖNORMEN .... eingehalten werden.

    Sagt aus, dass die ÖVGW anzuwenden ist weil sie Stand der Technik wiedergibt.
    Die Vermutungsklausel im Gesetzestext will eine Hintertür für den Gesetzgeber darstellen - ansonsten würde der Gesetzgeber ja haften wenn bei Einhaltung der ÖVGW trotzdem bei einem Einzelfall Probleme auftreten... will nicht heissen dass die ÖVGW "vielleicht" Stand der Technik ist!

    Eine Abweichung von gültigen Normen und Richtlinien bedarf vor Auftragserteilung der Schriftform, samt Begründung warum in Österreich.
    Sonst könnte man ja komplett auf diese Regelwerke verzichten.

    Ein "herumrudern" irgendwo im Graubereich wäre der Endeffekt.
     
  12. #72 andi5783, 27.10.2014
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    Sehe ich anders
     
  13. #73 mike4711, 27.10.2014
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    Betrachte es wie du willst! - Fakt ist das meine Ausführungen Korrekt sind! nicht die von R.B.
    ich betrachte das nicht so persönlich wie R.B. beschreibt... -- doch sehr persönlich wenns drum geht - recht zu haben!
    R.B. kann die ÖVGW-Richtlinien gerne untergraben!
    auch wenn er noch so wettert - ist diese Richtlinie Stand der Technik!! und in Österreich - eben das gültige Regelwerk.
     
  14. #74 andi5783, 28.10.2014
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    Und das erklärt warum du nicht objektiv an die Thematik heran gehst und deine Augen vor der rechtlichen Lage verschließt. Dir geht es (wie du selbst schreibst) darum recht zu haben. Diese Einstellung ist aber in keinem Fall dienlich, in dem es darum geht eine rechtliche Lage zu beurteilen/einzuschätzen.

    Fakt ist, denn so steht es im Gesetz geschrieben, dass man davon ausgehen kann nach dem Stand der Technik zuarbeiten wenn man sich an die ÖVGW hält. Mehr aber auch nicht.
     
  15. R.B.

    R.B.

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    Das ist anscheinend Dein Problem.

    Noch einmal, Normen sind keine Gesetze. Das ist einfach so, auch wenn Du den Unterschied anscheinend nicht kennst. Lieferant und Kunde können alles mögliche vereinbaren, so lange sie nicht gegen Gesetze verstoßen. Die Anwendung von Normen dient ausschließlich dazu Verträge zu vereinfachen, da beide Parteien dann eine gemeinsame Grundlage haben, und nicht jedes Detail in ihrem Vertrag fixieren müssen.
    Ob es sinnvoll ist die G10 zu vereinbaren steht auf einem anderen Blatt.

    Jeder Heizungsbauer ist eine ausgebildete Person, auch gem. G10, dazu braucht er keine Herstellerschulung wie von Dir behauptet. Die Wartung von Wärmeerzeugern ist grundlegender Bestandteil einer Ausbildung in diesem Gewerk, und er hat entweder selbst (Meisterbetrieb) die Berechtigung diese Arbeiten auszuführen, oder steht als Angestellter (Geselle) unter der Kontrolle einer berechtigten Person. Es ist für einen Meisterbetrieb auch kein Problem eine Konzession für die Arbeiten an der Gasinstallation (Erstellung Anschluss etc.) zu bekommen, da die Ausbildung und Qualifikation von jedem VNB anerkannt wird, und die weitergehenden Anforderungen einfach zu erfüllen sind. Diese Konzession ist Voraussetzung für das Arbeiten an der Gas-Installation und deren Erstellung, nicht jedoch für die Wartung der einzelnen Geräte.

    Neben der Wartung gibt es noch die wiederkehrenden Prüfungen, das ist aber wiederum ein anderes Thema. Hier werden an die Prüforgane auch andere Anforderungen gestellt. Es gibt auch andere Überprüfungsintervalle usw.
     
  16. #76 karo1170, 28.10.2014
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    Der Passus "oder dazu speziell auf die jeweilige Gerätemarke und/oder Type ausgebildete Personen" sagt doch eigentlich schon alles. Eine auf den Gerätetyp "Gasbrennwerttherme" ausgebildete Person darf die Wartung nach den Herstellerangaben für das Gerät durchführen. Egal welches Firmenlogo am Gehäuse prangt.
    Eine Pflicht zum Besuch von Herstellerschulungen steht nirgends erwähnt.
     
  17. #77 ThomasMD, 28.10.2014
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    Kann bitte mal jemand diese Schallplatte mit nem Sprung vom Teller nehmen?

    Nicht das sich mike4711 noch einen Fuß beim Aufstampfen bricht. Das wollen wir doch nicht.
     
  18. #78 andi5783, 28.10.2014
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    Stimmt, die "oder" hatte ich gar nicht im Blickfeld. Das heißt also selbst wenn die ÖVGW vorgeschrieben wäre, bräuchte ich keine Herstellerschulung sondern müsste nur für den Gerätetyp "Gasbrennwerttherme" ausgebildet sein.
     
  19. #79 th_viper, 28.10.2014
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    Ob in dem betreffenden Satz mit dem Gerätetyp der eines Herstellers oder allgemein eine Gasbrennwerttherme gemeint ist, kann ich nicht eindeutig herauslesen. Aus dem Kontext würde ich aber vermuten, dass der betreffende Typ des Herstellers gemeint ist.
     
  20. #80 andi5783, 28.10.2014
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    Wenn wir den Satz umformulieren:
    "Die Wartung von Gasgeräten ist durch Servicetechniker des Geräteherstellers oder dazu speziell auf den jeweiligen Gerätetyp ausgebildete Personen durchzuführen"

    spiegelt er einen Teil der ÖVGW-Erklärung ab, da nur die "oder" Verknüpfung weggelassen wurde. Hier fällt es mir schon schwer herauszulesen, dass es sich auf den Gerätetyp eines Herstellers bezieht....
     
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