Definition des Grundstücks zum Zhema Baulasten

Diskutiere Definition des Grundstücks zum Zhema Baulasten im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Gemeinde! Ich arbeite in einer Kommune in NRW in der Abteilung Geoservice (ehem. Vermessung). Wie der Name es bereits verrät, bieten...

  1. oberh

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    Hallo Gemeinde!

    Ich arbeite in einer Kommune in NRW in der Abteilung Geoservice (ehem. Vermessung).

    Wie der Name es bereits verrät, bieten wir hausintern diverse Dienstleistungen an, z.B. auch die Geodatenerfassung.

    Ein Thema ist hier das Baulastenverzeichnis.

    Wir erfassen seit geraumer Zeit die Sachdaten zu den Baulasten, verorten sie mit einer Koordinate je lfd.Nr. und scannen die Baulastenblätter und die Lagepläne ein.
    Über die Koordinaten können die Scans in einem Auskunftssystem visualisiert und abgefragt werden.
    Dabei stolpere ich über den Begriff des Grundstücks.
    Er bläht das Baulastenverzeichnis auf, da z.B. fast für jeden Flurstück (s.u.) einer Vereinigungsbaulast ein eigenes Baulastenblatt angelegt wird.
    Er erhöht gleichzeitig die Gebühren für die Bürger explosionsartig bei positiver schriftlicher Baulastauskunft.
    In der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW heißt es nämlich:
    "Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück"

    Der Begriff des "Grundstücks" ist im Bauordnungsrecht nicht verankert - im juristischen Bereich wird er als bekannt voraus gesetzt und ist wohl nicht näher im BGB definiert.
    Also wird die Definition nach der Grundbuchordnung heran gezogen.
    Ein Grundstück besteht hier dem Sinn nach aus einem abgegrenzten Teil der Erdoberfläche. Es kann auf einem eigenständigen Grundbuchblatt stehen, oder die Flurstücke müssen unter einer laufenden Nr. im Bestandsverzeichnis stehen.

    Das Verwaltungsgericht Köln hat nun per Urteil 25 K 4713/13 eine Klage gegen den „überhöhten“ Gebührenbescheid für eine Baulastauskunft abgewiesen.

    In der Begründung wird u.a. auf die aufwendige Recherche verwiesen, da das Liegenschaftskataster mit seiner Historisierung der Flurstücke (oftmals) nicht mit den Baulastenverzeichnissen verknüpft ist.
    Nun, wie sich hier bei uns herausgestellt hat, ist dieser Aufwand jedoch selbst produziert.
    Da wurden lediglich Bücher als Inhaltsverzeichnis geführt - und diese wurden nicht hinreichend gepflegt (Straßennamenänderungen durch kommunale Neugliederungen, fehlender Nachtrag von Hausnummern und und und ..)
    Auch haben wir heute Schwierigkeiten die Baulasten zu verorten, da die zur Erklärung gehörenden Lagepläne im Laufe der Jahrzehnte abhanden gekommen sind.
    Weiterhin wurden befristete Baulasten, bei denen ein fixes Datum abgelaufen oder der Grund für die Befristung nicht mehr existent waren, nicht gelöscht.

    Im Hause, so wurde mir von der zuständigen Sachbearbeiterin erzählt, wurde bereits ein Gebührenbescheid von 850 € für eine Auskunft erstellt.

    Mein gesunder Menschenverstand schüttelt da im Sinne des Bürgers nur mit dem Kopf …
    Wie gesagt haben wir ein graphisches Auskunftssystem, über welches noch so umfangreiche Auskünfte in kürzester Zeit erfolgen können.

    Nun frage ich mich in meiner rechtlichen Unwissenheit, ob es nicht irgendwelche weiteren Urteile oder Gesetze gibt, die die Kostenexplosion, sowie der „galoppierenden Inflation“ der Anzahl der Baulastenblätter Einhalt gebieten könnte.
    Gibt es Mitglieder hier im Forum, die Ähnliches erleben und vielleicht sogar schon Lösungen gefunden haben?


    LG
    Olaf
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 23.10.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Wobei wiederum mWn mehrere Flurstücke auf einem Grundbuchblatt baurechtlich als ein Grundstück behandelt werden.
     
  3. KATMat

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    Da sieht´s in vielen "Entwicklungsländern" besser aus als vielerorts hier.
     
  4. #4 Thomas Traut, 23.10.2014
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    Aber nur, wenn sie unter einer lfd. Nr. geführt werden. Hat er oben schon geschrieben.

    Leider kann ich zum Thema Baulasten ansonsten nichts beitragen, sowas gibt es in Brandenburg nicht.
     
  5. oberh

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    Guten Morgen!

    Ich danke Euch erst einmal.

    @Ralf
    In der BauO NW gibt es keine Begriffserklärung zum Baugrundstück.

    Hierzu zur Vereinigungsbaulast u.a. § 4(2):
     
  6. #6 Geodesy, 24.10.2014
    Geodesy

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    Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) besagt doch aber, dass es höchstens 150 € sind.

    2.5.6.3
    Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis je Grundstück
    Gebühr: Euro 50
    jedoch höchstens Euro 150

    Es gibt doch 2 Definitionen für ein Grundstück:

    Grundstück (Grundbuch):
    Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche – auf einem besonderen Grundbuchblatt od. bei gemeinsamen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis

    Grundstück (Kataster):
    Örtlich und wirtschaftlich zusammenhängend – ein Eigentümer

    Warum verwendet man nicht die Definition (Kataster)?
     
  7. oberh

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    Hi Geodesy!

    Das sagt sie eben gerade nicht ...

    Ich zitiere aus dem Urteil:
    Weiterhin wird hier eben begründet mit dem bereits angesprochenen Verwaltungsaufwand.
    Auch Mißbräuchen könnten Tür und Tor geöffnet werden, wenn die Tarifstelle "je Anfrage" interpretiert würde.

    Weil die Rechtsprechung nun mal meines bisherigen Wissens nach die Definition nach der Grundbuchordnung zugrunde legt ...

    Ansonsten wäre es ja zu einfach ... :winken

    Dies ist wahrscheinlich der Punkt, der rechtlich betrachtet vertieft werden müsste.

    Obwohl ... für die Kassen der Kommunen haben wir hier einen tollen Synergieeffekt ... #Ironie#
     
  8. OlliL

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    Ich hatte mal für vier Grundstücke angefragt und hatte folgende Gebührenrechnung bekommen:

    2.5.6.3 Balulastauskunft (schriftlich/positiv) 50,00 €
    Je Grundstück 50 € (Anzahl der Grundstücke: 1,00), maximal 150 €

    2.5.6.4 Balulastauskunft (schriftlich/negativ) 10,00 €
    Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht je Grundstück 10 € (Anzahl der Grundstücke: 3,00), maximal 100 €

    auf vorherige telefonische Nachfragte meinte der MA der Stadtverwaltung, "maximal 150 EUR im schlechtesten Fall aller Fälle"
     
Thema: Definition des Grundstücks zum Zhema Baulasten
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  1. baurechtlich werden die Flurstücke als ein grundstück behandelt

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