Bplanm Bauamt -> Terrasse darf nicht über bestimmt Grenze, Garage schon? Unlogik?

Diskutiere Bplanm Bauamt -> Terrasse darf nicht über bestimmt Grenze, Garage schon? Unlogik? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Nabens zusammen. Unser Grundstück hat neben dem Baufenster (10x12 meter) noch eine Sicherheitszone im Garten ungefähr 3 meter vom Baufenster...

  1. #1 WayneDW, 24.10.2014
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    Nabens zusammen.

    Unser Grundstück hat neben dem Baufenster (10x12 meter) noch eine Sicherheitszone im Garten ungefähr 3 meter vom Baufenster entfernt.

    Die Sicherheitszone wurde vom Bergamt erstellt, da der 70 meter hohe bewaldete Berg in 70 meter Entfernung ja abrutschen könnte und somit steht laut Bebbaungsplan folgendes drin "Bei diesem verbindlichen Bauleitplan ist darauf zu achten, dass Baulichkeiten, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, nur außerhalb der Sicherheitszone errichtet werden
    können.

    Soweit so gut. Nun können wir aber komischerweise unsere Garage über eine Genehmigung in die Sicherheitszone um 1,50 reinragen lassen, aber unsere Terrasse nicht, obwohl diese nicht überdacht ist. Dabei steht im Bplan dazu folgendes:

    "Gärten, Garagen u.ä. Nebenanlagen können dagegen in die Sicherheitszone hineinragen, da sie nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen"

    Von Terrassen steht im ganzen Bplan nichts. Sind damit Nebenanlagen gemeint? Beim Bauamt wurde die Aussage gegeben, das eine Terrasse zum Haus gehört und somit nicht in die Sicherheitszone reinragen darf. Muss man das verstehen? Die Garage geht aber eine Terrasse nicht? Ist so etwas anfechtbar? Immerhin würde unsere Terrasse somit nur 2,70 breit werden. Für ein 19 meter langen Garten ein NoGo

    Danke für Hinweise
    Grüße
    Wayne
     
  2. #2 Glimmerman, 24.10.2014
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    § 65 BauO NRW – Genehmigungsfreie Vorhaben
    (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
    ...
    49. unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 cbm.


    Sieht doch gut aus
     
  3. #3 WayneDW, 24.10.2014
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    Hi Glimmerman,

    danke für die Info. Aber wieso sagt das Bauamt dann das würde nicht gehen? Ich mein welche Möglichkeiten hätte ich denn die davon zu überzeugen?
     
  4. #4 Glimmerman, 24.10.2014
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    Keine Ahnung, ob ein Bebauungsplan das außer Kraft setzen kann. Steht was im Bebauungsplan explizit zu Terrassen?
     
  5. #5 Glimmerman, 24.10.2014
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    ach steht da ja.
    Keine Ahnung. Ich denke der Fehler war schon beim Amt zu fragen;)
     
  6. #6 Baufuchs, 24.10.2014
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    Dass eine bauliche Anlage nach BauO genehmigungsfrei ist, heisst nicht, dass öffentl. rechtliche Vorschriften nicht einzuhalten sind.

    Bebauungsplan = öffentl. rechtliche Vorschrift.

    @Glimmermann
    Zu Themen, von denen man keine Ahnung hat sollte man nichts schreiben.
     
  7. #7 Glimmerman, 24.10.2014
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    ok, ich frage ab sofort zuerst immer jetzt den Schlaufuchs ob mir das Wort erteilt werden darf:)
    aber in der öffentlich rechtlichen Vorschrift steht nichts zur Terrasse, wie der Wayne sagt.
    also Schlaufuchs, erhelle uns :)
     
  8. #8 Baufuchs, 24.10.2014
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    Im B.-Plan des TE steht :"zulässig im Sperrstreifen sind Gärten/Garagen und Nebenanlagen".

    Was Garten und Garage sind dürfte klar sein.
    Was Nebenanlagen sind ist in Paragr. 14 der Baunutzungsverordnung geregelt. Terrassen sind dort nicht aufgeführt und folglich im Sperrstreifen nicht zulässig.


    So wird das der Bauamtsmitarbeiter gesehen haben.

    Ich sehe das anders.




    @Glimmermann

    Nachtrag:
    "Keine Ahnung" bezog sich auf die Beiträge 4+5 in denen Du selbst feststellst, dass Du keine Ahnung hast aber trotzdem schreibst.
     
  9. #9 Glimmerman, 24.10.2014
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    okokok.. ich ziehe den Schlaufuchs zurück;)
    trotzdem sehr verwirrend z.B. da steht ja

    "(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen."
    Und
    "Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden."

    Paar Quellen schnell ergoogelt:

    "Das BVerwG hat mit Beschluss vom 23. 11. 2009, Az.: 4 B 35. 09 ausgeführt, dass es keine allgemein gültige Rechtsgrundsätze gibt, sondern der jeweilige Einzelfall gesondert zu prüfen und zu entscheiden ist. Dazu wurde in dem Beschluss u.a. ausgeführt:
    "Diese Frage lässt sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten und rechtfertigt deswegen die Zulassung der Revision nicht. In seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27. 91 - (BVerwGE 91, 234) führt der Senat aus, dass ein Vorhaben, das die Voraussetzungen einer Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt, nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 ff. BauNVO zu beurteilen ist und in diesem Rahmen in dem betreffenden Baugebiet bauplanerisch als eigenständige "Hauptnutzung" allgemein zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass dies auch in umgekehrter Richtung gilt, dass also eine Anlage, die bauplanerisch keine eigenständige Hauptnutzung darstellt, im Einzelfall als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen werden kann."

    Auch andere Quellen führen Terrassen als Nebenanlagen
    http://www.hausbautipps24.de/online-ratgeber/rat
    http://www.baumarkt.de/lexikon/Nebenanlage.htm
     
  10. #10 Baufuchs, 24.10.2014
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    Andere Quellen als BauNVo sind unmaßgeblich. (Ausnahme VWG oder OVWG Urteile)

    Einhaken könnte der TE an der Formulierung in der BauNVo
    "Nebenanlagen sind auch ....... die dem Nutzungszweck der Baugrundstücke dienen".

    Das dürfte dann auch eine Terrasse sein.
     
  11. #11 Mikalaya, 25.10.2014
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    Da habe ich mich auch mit beschäftigt, da es bei uns anders auch schöner gewesen wäre.
    Lustigerweise habe ich dabei festgestellt, dass es auch von den Profis manch einer nicht weiß.
    In Niedersachsen zumindest (vielleicht ist es bei euch anders) gilt:
    Terrassen sind entsprechende befestigte Flächen, die direkt mit dem Haus verbunden sind.
    Sie gehören zum Haus und dürfen nur ins Baufeld, außer sie werden im B-Plan explizit erwähnt.
    Auch bei der GRZ gehören sie in die umgangssprachlich als GRZ 1 bezeichnete Fläche.
     
  12. rose24

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    Ich denke mal, das Bauamt sieht die Terrasse als Baulichkeit, die dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dient und geht deshalb von der Unzlässigkeit aus.
    In der Garage hält man sich meist nur kurz auf, dagegen sitzt man auf der Terrasse schonmal mehrere Stunden am Tag.
     
  13. H.PF

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    Mach die Terasse wie gewünscht, befestige den Rasen an der Terasse entsprechend und nutz ihn einfach mit...
    Thema durch...
     
  14. Shanau

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    Hatten das auch schonmal so ähnlich. Eine Terrasse ist definitiv keine Nebenanlage, genausowenig wie ein Balkon oder ein Wintergarten, da fest mit dem Haus verbunden.
     
  15. #15 Baufuchs, 25.10.2014
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    Wie das????

    Was ist, wenn die Terrasse gar nicht direkt am Haus liegt?
     
  16. #16 Mikalaya, 25.10.2014
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    Wenn die Terrasse nicht direkt am haus liegt und nicht höher ist als der umgebende Garten, ist es keine Terrasse, sondern nur eine befestigte Fläche. Die darfst du haben, wenn die grz sie hergibt. Ist sie höher, zb bei einem holzdeck, ist das wieder anders.
     
  17. #17 Glimmerman, 25.10.2014
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    @rose
    und worauf beruft man sich dann, wenn man sagt eine Terrasse ist keine Nebenanlage ?
     
  18. rose24

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    Das war jetzt aber nicht mein Thema.
     
  19. #19 WayneDW, 25.10.2014
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    Nabend zusammen,

    vielen Dank schonmal für die vielen Antworten.
    Ich habe diesen Hinweis im Netz gefunden


    § 65 BauO NRW
    Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)

    (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

    49.

    unbedeutende bauliche Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht durch die Nummern 1 bis 48 erfasst sind, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen sowie Kleintierställe bis zu 5 cbm.

    Siehe http://www.lexsoft.de/normensammlung/166765,67

    Oder wie muss man das deuten? Ich mein da steht es doch drin das Terrassen unbedeutene bauliche Anlagen sind... Ich blick da langsam nicht mehr durch
     
  20. #20 WayneDW, 25.10.2014
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    würde bedeuten, wenn ich auch nur 20 cm Grünstreifen am Hausrand mache und dann erst die Terrasse beginnen lassen wäre es ja nicht mit dem Haus verbunden und somit "nur" eine befestigte Fläche und das würde erlaubt?
     
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