Nutzungsänderung

Diskutiere Nutzungsänderung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moinsen! Aus dem Bekanntenkreis hab ich folgenden Fall mitbekommen und wollte mal eure Meinung dazu hören: In einem EFH wurde in einem...

  1. #1 meisterLars, 29.10.2014
    meisterLars

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    Moinsen!
    Aus dem Bekanntenkreis hab ich folgenden Fall mitbekommen und wollte mal eure Meinung dazu hören:

    In einem EFH wurde in einem Kellerraum (der beim Bau des Hauses als Partyraum/Kellerbar geplant war) ein nichtstörendes Gewerbe betrieben. Alles war baurechtlich genehmigt und abgenommen. Jetzt ist das Gewerbe erloschen und der Kellerraum soll wieder einfach nur Kellerraum sein. Ist hierfür eine Nutzungsänderung zu beantragen?

    Gesetzt den Fall, dass das EFH verkauft wird, wäre es, abgesehen von der Raumhöhe des Kellers, die nur 2,35m beträgt, möglich, eine Einliegerwohnung hieraus zu machen? Wen kann man fragen?
     
  2. #2 Gast036816, 30.10.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    architekt/in und/oder das zuständige amt.
     
  3. #3 Baufuchs, 30.10.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    zu Einliegerwohnung im Keller:

    § 48
    Aufenthaltsräume

    (1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen kann eine geringere lichte Höhe gestattet werden, wenn wegen der Benutzung Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

    (2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. Oberlichte anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen.

    (5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume; Absatz 4 gilt sinngemäß. Einzelne Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, sind im Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoss gehören und mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind. Im Übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt.
     
  4. #4 neoplan, 30.10.2014
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    interessant, vielen dank. ? § 48... ( wovon ) ?
     
  5. Taipan

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    in einem Haus
    LBO. in dem Fall vermtl. NRW.
     
Thema:

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