GFZ Berechnung DG

Diskutiere GFZ Berechnung DG im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo nochmal, bin immer noch beim Dachausbau dran. In den Bestandsplänen/Berechnungen (1970) wurden Teile vom DG zur Berechnung der...

  1. #1 00Kubus00, 11.11.2014
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    Hallo nochmal,

    bin immer noch beim Dachausbau dran.
    In den Bestandsplänen/Berechnungen (1970) wurden Teile vom DG zur Berechnung der Geschoßflächenzahl mit einberechnet.
    Das finde ich jetzt insofern irritierend, als dass ich bisher immer nur komplette Geschosse eingerechnet habe für die GFZ (je nachdem ob Vollgeschoss, oder nicht).

    Leider ist die Berechnung zudem so wirr, dass es nicht nachvollziehbar ist, welcher Bereich genau dazu gehört (Das Gebäude ist nicht rechtiwinklig sondern ziemlich komplex vewinkelt und verschachtelt). Es gibt Bereiche im DG, die unter 1m oder zw. 1-1,50m liegen, aber das ist doch für die Geschossfläche egal?
    Entweder das DG war ein Vollgeschoss, oder nicht und da gehts doch nur um die 2,30m-Höhenregelung.
    Und wenn das DG unter "Vollgeschoss" fällt, dann berechne ich doch als Geschossfläche die komplette Fläche umlaufend an der Außenkante Außenwand.

    Mein Problem ist jetzt:
    Muss ich jetzt für den Bauantrag nochmal den Vollgeschossnachweis bringen? Dass das DG ein Vollgeschoss war (bzw. nach meinem Umbau definitv ist), wurde ja schon deutlich da es ja bereits in die GFZ-Berechnung eingeflossen ist. Nur ist die Berechnung eben so wirr und evtl ja auch falsch gewesen.
    Wenn ich jetzt neu berechne, ändert sich doch die GFZ und normalerweise wäre sie ja gleich geblieben, wenn man davon ausgeht, dass das DG Vollgeschoss ist und nur in einem Raum das Dach angehoben wird...
     
  2. #2 00Kubus00, 11.11.2014
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    Schon 105 Hits, aber keiner möchte etwas dazu sagen?
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 12.11.2014
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  4. #4 00Kubus00, 12.11.2014
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    Nein, es gibt keinen B-Plan.
    Ich gehe dann davon aus, dass es zu der Zeit 1970 ebenfalls keinen B-Plan gab.
    Deinen Link lese ich jetzt noch ausführlich.

    Aber verstehe ich es jetzt richtig, dass ich mich aktuell auch nach den Gegebenheiten (falls überhaupt ein B-Plan da war) von 1970 richten müsste???
    Bisher bin ich davon ausgegangen, da es keinen B-Plan gibt, kann ich mich an der Nachbarbebauung orientieren...bzw. den Gemeindeüblichen GFZ-Schlüssel verwenden.
     
  5. #5 00Kubus00, 12.11.2014
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    Achso, sehr lustig ist auch, dass in der alten Berechnung schon offensichtliche Fehler drin sind (Kommas falsch, da da wurde dann aus der 11,5er Wand plötzlich mit 1,15m gerechnet...bis mir das dann mal auffiel).
    Deshalb ist es schwierig überhaupt zu erkennen, welche Flächen in der Berechnung drin sind. Aber ich kämpfe weiter.

    Und danke, dass du dich schon mal gemeldet hast!

    Deinen Link habe ich gelesen. Bei mir schein das Treppenhaus aber mit drin zu sein, während der niedrige Raum (der aufgestockt werden soll) eben nicht drin ist. Und das verstehe ich halt nicht.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 12.11.2014
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    Wenn es keinen B-Plan gibt, gilt die aktuelle BauNVo mit deren Berechnungsvorschriften.
    1970 aber galt eben das im link genannte Zitat zur GFZ-Berechnung, wodurch die Mitermittlung das DG in Teilen erklärt sein könnte.
     
  7. #7 00Kubus00, 12.11.2014
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    Ok, dann berechne ich also nach heutigem Stand (aktuelle BauNVo), der da wäre, dass ich entlang der Außenwände rechne, und somit Treppenhaus etc. mit einschliesse.

    Ich habe sowieso keinen Nerv mehr, mich in die chaotische Berechnung meines Vorgängers einzuarbeiten (es ist wirklich so viel falsch, allein schon durch Flüchtigkeitsfehler, einfach mal "geteilt durch 2" vergessen hinzuschreiben, und die Gleichung ist falsch, das Ergebnis stimmt aber). Dann mache ich meine neue Berechnung, die GFZ wird höher, aber da einige Nachbarn bereits aufgestockt haben, sollte es kein Problem sein.
     
  8. #8 00Kubus00, 12.11.2014
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    Noch eine Anmerkung habe ich aber:
    Evtl ist das OG ja auch gar kein Vollgeschoss (der Nachweis steht noch aus), dann geht es ja auch gar nicht in die Berechnung der GFZ mit ein. Es wird immer lustiger, vielleicht schaffe ich es jetzt, trotz Umbaumaßnahme (=Erweiterung des Wohnraumes) eine Verringerung der GFZ zu erzielen...
     
  9. #9 Thomas Traut, 12.11.2014
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    Wozu rechnest Du die GFZ nach alter BauNVO aus, wenn es keinen B-Plan gibt? Wenn im Bestand min. 1 Aufenthaltsraum vorhanden ist, handelt es sich bereits um ein (Voll-)Geschoss, warum also weitere Berechnungen?
     
  10. #10 00Kubus00, 12.11.2014
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    Nein, sowie ich die Bauordnung verstehe, kann sich ein Aufenthaltsraum auch in einem "Nichtvollgeschoss" befinden. Bei der Definition "Vollgeschoss" geht es doch darum, ob diese über mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30m haben. D.h. ich kann unter dieser Grenze liegen und trotzdem einen Aufenthaltsraum (Definition Aufenthaltsraum DG: der Raum muss über die Hälfte der Nutzfläche 2,20m Höhe haben, Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50m bleiben ausser Betracht) haben.

    Wenn die Berechnung der Geschossfläche aus heutiger Sicht korrekt gewesen wäre, und das DG wäre sowieso schon ein Vollgeschoss, bräuchte ich erstens die Berechnung nicht nochmal nachzuweisen und zweitens würde die GFZ gleich bleiben was mir drittens bei der Begründung des Dachausbaus weiterhelfen würde.
    Steigt meine GFZ jetzt an, kann es zu Schwierigkeiten bei der Genehmigung kommen...
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 13.11.2014
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    Nein. Du musst die GFZ nach der aktuellen BauNVo berechnen.

    Und wenn Dein DG durch die Baumaßnahme kein Vollgeschoß wird, dann sinkt die GFZ gegenüber dem alten Wert (Das aber dem Bauamt erläutern)
    Wird Dein DG jetzt ein Vollgeschoß, dann steigt sie, weil nicht nur die Aufenthaltsräume, sondern das gesamte Geschoß mitzurechnen ist.

    Für Aufenthaltsräume noch beachten:
    Mindestgrösse nach Bauordnung (in Nds 6 m²)
    Raumnutzung Ein häusliches Bad > Mindestgrösse gemäß LBO ist kein Aufenthaltsraum, weil häusliche Bäder per se nicht als Aufenthaltsräume angesehen werden
     
  12. #12 Thomas Traut, 13.11.2014
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    Das Wort "Vollgeschoss" taucht auch in der Bayerischen Bauordnung gar nicht mehr auf, sondern nur noch "Geschoss". Geschoss ist alles ab 1,40 m über Gelände, wo Aufenthaltsräume möglich sind. D.h., wenn die DG-Geometrie die Anordnung von Aufenthaltsräumen möglich macht, ist das DG ein Geschoss, ansonsten nur ein "Hohlraum". Zur Definition der Aufenthaltsräume siehe Bauordnung. Da gibt es keine 2/3-Regelung (mehr).
     
  13. #13 Der Bauberater, 13.11.2014
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    Wenn es aber keinen B-Plan gibt, dann ist es doch piepegal welche GRZ und GFZ herauskommt.
    Kein B-Plan --> §34 BauGB
    § 34 BauGB --> Art und Maß der baulichen Nutzung
    Traufhöhe und Art der Nutzung --> egal ob VG oder nicht!

    M.M.
     
  14. #14 Thomas Traut, 13.11.2014
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    Streng genommen könnte die Bauaufsicht bzw. das Planungsamt zur Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung eine GRZ/GFZ-Berechnung verlangen. Das ist mir aber noch nicht untergekommen. Aber selbst wenn, spielt alt/neu nur eine untergeordnete Rolle.
     
  15. #15 Ralf Dühlmeyer, 13.11.2014
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    1) gibt es in der BauNVo Obergrenzen nach Art des Gebiets
    2) wird das Maß (siehe TT) auch nach der GFZ beurteilt.

    Ich mache §34 Anträge gar nicht mehr ohne GRZ/GFZ Berechnung des Objekts und auch der Umgebung.
     
  16. #16 Thomas Traut, 13.11.2014
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    Davon mögen mich die Götter der Baubehörden verschonen! Wie machst Du ohne Unterlagen die Nutzungsberechungen der Umgebung?
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 13.11.2014
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    Man nehme google Earth und die örtliche Besichtigung, einen Maßstab und einen Taschenrechner/Excel zur Ermittlung von Grundstücksflächen und GRZ/GFZ.
    Ja - ist ne Fleißarbeit und kostet auch mehr.

    Aber ohne hast meist keine Chance, wenn der geplante Bau nicht als Maus unter Elefanten unterwegs ist.
    In der Regel ists nämlich eher so, dass zwischen die vielen Mäuse ein Elefant soll.
    Und da musst Du den Behörden schon den Ball hinspielen, dass DIE Fehler in Deiner Berechnung nachweisen müssen. :lock
     
  18. #18 Thomas Traut, 13.11.2014
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    Wenn Du da jetzt möglicherweise für die Behörden aus den Nachbarmäusen Elefanten machst und auf Grund dieser (vorsätzlich oder fahrlässig fehlerhaften) Berechnung eine Baugenehmigung erwirkst, ist die rechtswidrig und Du in der Haftung!
     
  19. #19 Ralf Dühlmeyer, 13.11.2014
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    1) Passe ich schon auf, was ich wie einbeziehe. Deswegen ja Ortstermin.
    2) Hat das Amt meine Unterlagen ja zu prüfen. Habe ich auch schon gehabt, dass ich vom Amt die Mitteilung bekam
    .
     
  20. #20 Thomas Traut, 13.11.2014
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    Na denn is ja allet jut! Und unser(e) Kubus(ine) weiß jetzt, wie es geht.
     
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